Anlage 12: Das Industrie-Verstaatlichungsgesetz.

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Dekret-Gesetz Nr. 119/1948 über die Verstaatlichung von Industrie-, Bank-, Versicherungs-, Hütten- und Transportunternehmen.

Kapitel I. Gegenstand der Verstaatlichung.

Art. 1. Es werden verstaatlicht alle Bodenschätze, die bei Inkrafttreten der Verfassung der Rumänischen Volksrepublik nicht Eigentum des Staates waren, wie auch die Privatbetriebe, Gesellschaften jeder Art und Einzelverbände der Industrie, des Bank-, Hütten-, Transport- und Telekommunikations-Wesen, die im folgenden nach den für die jeweilige Kategorie angegebenen Grundsätzen zusammengestellt worden sind:

1. Alle Betriebe für Stahlverarbeitung, der nichteisenverarbeitenden Metallurgie und des Gießereiwesens, aufgeführt in der beigefügten Liste Nr. I.

2. Alle Betriebe im Bereich der verarbeitenden Metallurgie mit über 100 Beschäftigten.

3. Betriebe für Metallverarbeitung, Werften, Produktionsbetriebe für Präzisionsinstrumente und elektrotechnisches Material, Garagen und Autoreparaturwerkstätten, aufgezählt in der beigefügten Liste Nr. II.

4. Alle Betriebe, die Elektrizität erzeugen, leiten oder verteilen, mit Ausnahme der Werke, die der örtlichen Verwaltung unterstehen und derjenigen, die Eigentum unverstaatlichter Betriebe sind und zum größten Teil dem Eigenbedarf dieser Werke dienen.

5. Alle Scheideanstalten und Verarbeitungsbetriebe für Eisen, Gold, Silber und sonstige nicht eisenhaltige Erze.

6. Betriebe der Kohlenindustrie sowie Steinbrüche, aufgeführt in der beigefügten Liste Nr. III.

7. Betriebe der Öl- und Erdgasindustrie, aufgezählt in der beigefügten Liste Nr. IV.

8. Alle Produktionsbetriebe für Zement.

9. Produktionsbetriebe für Baumaterial, und zwar: Kalk, keramisches Grob- und Feinmaterial, Bausteine, Steinprodukte, Zementprodukte, thermisches Isoliermaterial, Dachpappe, gemäß der beigefügten Liste Nr. V.

10. Alle Produktionsbetriebe für optisches Material.

11. Alle Produktionsbetriebe für Glasscheiben.

12. Produktionsbetriebe für Glas und Kristallglas für Spiegel, gemäß der beigefügten Liste Nr. VI.


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13. Baubetriebe, aufgezählt in der beigefügten Liste Nr. VII.

14. Alle Sägewerke mit mindestens einem mechanischen Gatter und einer Kraftanlage von mindestens 50 PS.

15. Alle Produktionsbetriebe für Kunsttischlerei und Fachwerk, für Tischlereierzeugnisse, mit einer Motorkraftanlage von mindestens 50 PS, die mindestens 5 Werkzeugmaschinen, wie z. B. Bandsäge, Abrichtmaschine, Kreissäge, Fräsmaschine, Dicktenmaschine, Kettenfräsmaschine, Bohrmaschine, Drehbank, Nut- und Federmaschine oder Maschinen entsprechender Bedeutung antreibt.

16. Alle Produktionsbetriebe für Plakatierung, Täfelung, Furniere, Parkett und Holzfräserei, mit einer Motorkraftanlage von mindestens 20 PS.

17. Alle Produktionsbetriebe für Zubehör für die Textilindustrie, für Schuhleisten und Holznägel, mit einer Motorkraftanlage von mindestens 100 PS.

18. Alle Produktionsbetriebe für Bleistifte, Schulartikel aus Holz, Metermaße aus Holz, mit einer Motorkraftanlage von mindestens 30 PS.

19. Alle Produktionsbetriebe für Rohre und Fässer, mit einer Motorkraftanlage von mindestens 20 PS.

20. Alle Produktionsbetriebe für Sägereierzeugnisse, Karren, Spielzeuge, Bürsten und Pinsel, Rouleaus und Jalousien, Kühler und andere Holzartikel, aufgezählt in der beigefügten Liste Nr. VIII.

21. Alle Produktionsbetriebe für Papier, Karton und Pappe.

22. Alle Betriebe der graphischen Kunst, der Papier- und Kartonagenverarbeitung wie auch die zu anderen Betrieben gehörenden Unterabteilungen für graphische Kunst und Kartonagen, die mindestens eine Rotationsmaschine oder eine Motorkraftanlage von mindestens 30 PS besitzen.

23. Alle Produktionsbetriebe für Papprohre, die von der Textilindustrie benötigt werden, wie auch Produktionsbetriebe für Glaspapier und andere Papierartikel, aufgezählt in der beigefügten Liste Nr. IX.

24. Alle Baumwollkämmereien.

25. Alle Baumwollwebereien mit mindestens 30 Webstühlen.

26. Alle baumwollverarbeltenden Betriebe, und zwar: Webereien, Trikotagefabriken, Produktionsbetriebe für Zwirn, Produktionsbetriebe für Watte wie auch Betriebe zur Baumwollveredelung, aufgezählt in der beigefügten Liste Nr. X.

27. Alle Seidenkämmereien.

28. Alle Seidenwebereien mit mindestens 20 Webstühlen.

29. Alle seideverarbeitenden Betriebe, und zwar: Webereien, Trikotage-, Flecht-, Band- und Strumpffabriken, aufgezählt in der beigefügten Liste Nr. XI.


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30. Färbereien, Appretur- und Konfektionsbetriebe, aufgezählt in der beigefügten Liste Nr. XII.

31. Alle Wollkämmereien und -Webereien mit mindestens 150 Spindeln oder mindestens 4 Cordwebstühlen.

32. Produktionsbetriebe für Wolle, und zwar: für Trikotagen, Schneiderwatte, Filze, Hüte und sonstige technische Artikel, aufgezählt in der beigefügten Liste Nr. XIII.

33. Verarbeitungsbetriebe für Flachs, Hanf und Jute, aufgezählt in der beigefügten Liste Nr. XIV.

34. Alle Textilbetriebe mit gemischter Produktion, jedoch mit mindestens 30 Webstühlen.

35. Alle ganz oder teilweise zum Verband der Lederindustrie gehörenden Betriebe mit einer Motorkraftanlage von mindestens 30 PS.

36. Alle Gerbereien mit einer Motorkraftanlage von mindestens 20 PS.

37. Alle Schuhfabriken mit einer Motorkraftanlage von mindestens 10 PS.

38. Verarbeitungsbetriebe für Pelze, Produktionsbetriebe für Handschuhe und sonstige Lederartikel, aufgezählt in der beigefügten Liste

Nr. XV.

39. Betriebe der chemischen Grundindustrie, gemäß der beigefügten Liste Nr. XVI.

40. Produktionsbetriebe für Gummiartikel, mit einer Motorkraft von mindestens 80 PS.

41. Produktions- und Verarbeitungsbetriebe für plastisches Material, mit einer Motorkraft von mindestens 20 PS.

42. Alle Verarbeitungsbetriebe für Fette: Seife, Stearin, Olein und Kerzen, mit einer Motorkraft von mindestens 50 PS, sowie alle Fabriken, die Glyzerin produzieren.

43. Alle Produktionsbetriebe für Farben, Lacke, Anstreichfarben, Metalloxyde, Farbstoffe, Ultramarin, mit einer Motorkraftanlage von mindestens 40 PS.

44. Produktionsbetriebe für Schreibmaschinenfarbbänder, Kohlepapier, Indigo, Pasten und Tinten für Vervielfältigungsmaschinen und Tinten allgemein, mit einer Motorkraftanlage von mindestens 10 PS.

45. Produktionsbetriebe für Ruße, Tier- und Pflanzenkohle, gemäß der beigefügten Liste Nr. XVII.

46. Produktionsbetriebe für Chemikalien für die Textilindustrie und Gerbereien, mit einer Motorkraftanlage von mindestens 10 PS.

47. Produktionsbetriebe für Sauerstoff, mit einer Motorkraftanlage von mindestens 50 PS.


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48. Produktionsbetriebe für diverse Chemierzeugnisse, aufgezählt in der beigefügten Liste Nr. XVIII.

49. Produktionsbetriebe für Parfüm und kosmetische Artikel, Lösungsmaterial, Essenzen und ätherische Öle wie auch pharmazeutische Laboratorien, aufgezählt in der beigefügten Liste Nr. XIX.

50. Alle Mühlenbetriebe mit mindestens einer Doppelwalze für Weizen oder Mais mit einer theoretischen Mahlkapazität von mindestens l Waggon Getreide oder Mais pro 24 Stunden.

51. Alle Bierfabriken mit einer Produktionskapazität von mindestens l 00 000 Liter pro Jahr.

52. Alle Spritbrennereien mit einer Jahresproduktion von mindestens 100 Tonnen pro Jahr.

53. Produktionsbetriebe für alkoholische Getränke, aufgeführt in der beigefügten Liste Nr. XX.

54. Produktionsbetriebe für Glukose, Dextrin, Amidon und komprimierte Hefe, aufgezählt in der beigefügten Liste Nr. XXI.

55. Produktionsbetriebe für Öle, aufgezählt in der beigefügten Liste Nr. XXII.

56. Alle mechanischen Ölpressen, die Besitzern von Mühlen gehören, die durch dieses Gesetz verstaatlicht werden, ebenso diejenigen, die — gleich wer ihr Eigentümer ist — mit einer verstaatlichten Mühle zusammenarbeiten, wie auch diejenigen, deren Produktionskapazität mindestens 500 kg Öl in 24 Stunden beträgt.

57. Alle Produktionsbetriebe für Kunsteis sowie alle Kühlhäuser.

58. Alle Produktionsbetriebe für Zucker.

59. Alle Produktionsbetriebe für Zuckererzeugnisse (Bonbons, Schokolade, Alwa, Marmelade usw.) mit einer Produktionskapazität von mindestens l Tonne pro 8 Stunden.

60. Alle Produktionsbetriebe für Konserven aller Art, die über Anlagen zur Herstellung von Konserven in Blechbehältern oder hermetisch abgeschlossenen Gläsern verfügen; alle Produktionsbetriebe für Fleischextrakt oder Marmelade, mit einer Produktionskapazität von mindestens l Tonne pro 8 Stunden, wie auch alle Produktionsbetriebe für Räucherwaren und Fleischerzeugnisse, mit einer Produktionskapazität von mindestens 500 Tonnen Produkten pro Jahr.

61. Betriebe für Trockenfrüchte, aufgezählt in der beigefügten Liste Nr. XXIII.

62. Betriebe für geschältes Getreide (Reis, Graupen, Haferflocken) mit einer Produktionskapazität von mindestens 1,5 Tonnen pro 8 Stunden.

63. Alle Produktionsbetriebe für Mehlpasten.

64. Alle Bäckereien, die über mechanische Einrichtungen für Teigverarbeitung verfügen.


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65. Produktionsbetriebe für Butter, Käse, pasteurisierte Milch, mit einer

Verarbeitungskapazität von mindestens 2000 Liter Milch täglich.

66. Alle Produktionsbetriebe für Fleischextrakt oder Marmelade, mit einer Produktionskapazität von mindestens l Tonne pro 8 Stunden.

67. Alle in Privatbesitz befindlichen Schlachthäuser mit einer täglichen Schlachtkapazität von mindestens 100 Rindern und 150 Schweinen.

68. Eisenbahnen, aufgezählt in der beigefügten Liste Nr. XXIV.

69. Alle privaten Betriebsgesellschaften für Straßenbahnen, wenn sie nicht schon zusammen mit Industriebetrieben verstaatlicht werden.

70. Unternehmen zum Betrieb von Tankwagen, aufgezählt in der beigefügten Liste Nr. XXV.

71. Alle Leitungen zum Transport von flüssigen oder gasförmigen Produkten, soweit sie nicht mit Wirkung dieses Gesetzes zusammen mit entsprechenden Industriegesellschaften verstaatlicht werden.

72. Schiffahrtsgesellschaften, aufgezählt in der beigefügten Liste Nr. XXVI.

73. Alle Fluß- und Seeschiffe, aufgezählt in der beigefügten Liste Nr. XXVII, wie auch alle unter rumänischer Flagge fahrenden Schiffe, die in rumänischen oder fremden Territorialgewässern versenkt wurden.

74. Versicherungsgesellschaften, aufgezählt in der beigefügten Liste Nr. XXVIII.

75. Die Allgemeine Rumänische Telefongesellschaft.

76. Die Rumänische Rundfunkgesellschaft.

77. Die Nationale Industrie-Kredit-Gesellschaft.

Soweit Betriebe durch Sonderabkommen zwischen einem fremden Staat und dem rumänischen Staat begründet wurden, wird alles, was nicht diesen beiden Staaten gehört, verstaatlicht.

Die in der Anlage beigefügten Listen sind Bestandteil dieses Gesetzes.

Ein Betrieb fällt unter die Voraussetzungen dieses Gesetzes dann, wenn die für die jeweilige Kategorie in Frage kommenden Voraussetzungen zu irgendeinem Zeitpunkt des Zeitraumes zwischen dem 1. Januar 1938 und dem Datum der Veröffentlichung dieses Gesetzes gegeben waren.

Die in den beigefügten Listen aufgezählten Betriebe sind auch dann als verstaatlicht anzusehen, wenn die Bezeichnung oder ihre Anschrift in diesen Listen nur zum Teil oder ungenau angegeben sind; ebenso wenn ihre Bezeichnung oder ihre Anschrift geändert wurden.

Die Betriebe sind ebenfalls als verstaatlicht anzusehen, wenn sie unter dem Namen einer physischen oder juristischen Person, die sie unter irgendeinem Titel (Pacht usw.) im Besitz hatte, geführt wurden.

Mit dem Datum der Veröffentlichung dieses Gesetzes gehen die Aktien und Sonderanteile der unter die Voraussetzungen dieses Artikels fallenden


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Gesellschaften und Verbände frei von allen Lasten als volkseigene Güter in das Eigentum des Staates über, verwaltet vom Ministerium der Finanzen.

Die mit Wirkung dieses Gesetzes verstaatlichen Güter werden von den Ministerien verwaltet, in deren Zuständigkeitsbereich der verstaatlichte Betrieb fällt.

Die in den Bereich des Art. l dieses Gesetzes fallenden Bäckereien, Schlachthäuser, Mühlen, mechanischen Ölpressen sind durch die Organe der örtlichen Bürgermeistereien zu übernehmen und zu verwalten, mit Ausnahmen derjenigen, für die vom zuständigen Ministerium Direktoren ernannt worden sind oder ernannt werden. Die Bürgermeistereien haben binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieses Gesetzes über die entsprechende Kreis-Verstaatlichungskommission sowohl dem Ministerrat wie auch dem Ministerium des Innern die Listen derartiger industrieller Einheiten vorzulegen, damit diese durch einen Entscheid in die Verwaltung der Bürgermeistereien überschrieben werden können.

Die Verwaltungsräte der verstaatlichten Betriebe werden mit dem Datum der Veröffentlichung dieses Gesetzes aufgelöst.

Art. 2. Zugleich mit den Hauptbetrieben werden sämtliche Nebenbetriebe verstaatlicht.

Verstaatlicht werden zugleich die Anlagen, die zur ständigen Inbetriebhaltung eines verstaatlichten Betriebes gehören, auch wenn diese Anlagen einen anderen Eigentümer als den des verstaatlichten Betriebes haben.

Art. 3. Gesellschaften jeglicher Art, die aus mehreren Einheiten bestehen, werden im ganzen verstaatlicht, auch wenn nur eine dieser Einheiten unter die Voraussetzungen dieses Gesetzes fällt.

Art. 4. Vom Tage der Veröffentlichung dieses Gesetzes darf kein Betrieb ohne vorherige Genehmigung des Fachministeriums ganz oder teilweise veräußert, noch seine Produktion verändert oder seine Einrichtung verkauft werden, auch wenn er nicht unter die Voraussetzungen des vorliegenden Gesetzes fällt.

Ohne Beachtung der angeführten Bestimmungen durchgeführte Veräußerungen sind nichtig; diese Nichtigkeitserklärung geschieht auf öffentliche Anordnung und kann von jedem beantragt werden.

Die Eigentümer oder ihre gesetzlichen Vertreter bzw. Beauftragten der noch im Bau befindlichen Betriebe oder derjenigen Betriebe, die aus irgendwelchen Gründen noch nicht in Betrieb genommen wurden, wie auch derjenigen Betriebe, die ihre Tätigkeit beendet oder unterbrochen haben, sind verpflichtet, binnen 15 Tagen nach Gesetzesveröffentlichung der Generaldirektion für Wirtschaftskontrolle und in der Provinz den Kreisdienststellen für Wirtschaftskontrolle eine gemäß dem unter Nr. XXIX diesem Gesetz beigefügten Formblatt abgefaßte Erklärung abzugeben.

Art. 5. Unter die Voraussetzungen dieses Gesetzes fallen nicht und werden nicht verstaatlicht diejenigen Betriebe oder diejenigen Kapital-


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anteile dieser Betriebe, die Eigentum eines den Vereinten Nationen angehörenden Staates sind, welcher diese Güter infolge des Friedensvertrages oder als Ausgleich für im Kriege entstandene Entschädigungsverpflichtungen erhalten hat.

Kapitel II. Auswirkungen der Verstaatlichung.

Art. 6. Durch die erfolgte Verstaatlichung gehen die Betriebe mit dem Handelsfonds und sämtlichen zum Zwecke der Ausbeutung eingegangenen Verpflichtungen in das Eigentum des Staates über; Betriebe in Form von Gesellschaften oder Verbänden behalten ihr Gut in der Form, wie aus der zum Zwecke der Übergabe an die neue vom Staat bestimmte Leitung abgeschlossenen Bilanz nach der Verstaatlichung zu ersehen ist; in die Aktiva und Passiva sämtlicher verstaatlichten Betriebe werden aufgenommen:

a) Zu den Aktiva sämtliche beweglichen und unbeweglichen Güter, körperlicher und unkörperlicher Natur, wie Grundstücke, Bauten, Einrichtungen, Patentrechte, Lizenzen, Verträge, Vollmachten, eingetragene Warenzeichen, Wertpapiere, Wechsel, Hinterlegungsbelege, Bargeld, dem Betrieb geschuldete Beträge, Zubehöre, Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate und anderes dergleichen;

b) zu den Passiva die gesamten Verpflichtungen des Betriebes.

Das vorliegende Gesetz bewirkt, daß die verstaatlichten Betriebe in alle Rechte und Pflichten der alten Betriebe eintreten.

Art. 7. Die neue Leitung des verstaatlichten Betriebes kann binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieses Gesetzes verlangen, daß die vor der Verstaatlichung durch den alten Betrieb eingegangenen Verpflichtungen und Transaktionen, soweit sie sichtlich zum Zwecke der Schädigung des Betriebes, zum persönlichen Vorteil des Vertragschließenden, zum persönlichen Vorteil einer fremden physischen oder juristischen Person abgeschlossen wurden, für null und nichtig erklärt werden.

Zur Beurteilung derartiger Gesuche wird bei den Gerichten vom Justizministerium je eine aus drei Richtern bestehende Kommission ernannt. Diese Kommission fällt die Entscheidung zum ersten Termin auf Grund der ihr durch die interessierten Parteien vorgelegten Denkschriften, und :zwar 15 Tage vor dem endgültigen Gerichtstermin.

Die Entscheidung dieser Kommission unterliegt weder einem ordentlichen noch außerordentlichen Gegenverfahren.

Kapitel III. Verstaatlichungsprozedur.

Art. 8. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ernennen die zuständigen Ministerien Direktoren, deren Aufgabe es ist, von den Eigentümern, deren Vertretern oder Beauftragten die Leitung der verstaatlichten Betriebe auf 'Grund der summarischen vorhandenen Sachlage zu übernehmen.


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Die neuen Direktoren üben die Befugnisse der alten Leitungsorgane aus.

In Abwesenheit der Eigentümer, ihrer Vertreter oder Bevollmächtigten wird der Betrieb, in Stadtgemeinden in Anwesenheit der Polizeiorgane oder, in Landgemeinden, der Gemeindeorgane übernommen.

Art. 9. Bis zur Übernahme der Betriebe durch die neue Leitung steht die alte Leitung der neuen für jegliche Erläuterungen, die das Inventar und die dafür abgeschlossene Bilanz betreffen, zur Verfügung und ist für festgestellte Mängel, mit Ausnahme der Mängel und Schäden, die aus Handlungen der neuen Leitung stammen, verantwortlich.

Art. 10. Bei Übergabe der Betriebe ist ein in dreifacher Ausfertigung abzuschließendes Protokoll, dem die Kopien des Inventars und der Bilanz beizufügen sind, aufzustellen. Ein Exemplar des Protokolls wird dem bisherigen Eigentümer ausgehändigt, ein anderes vom Betrieb aufbewahrt, das letzte an das zuständige Ministerium abgegeben.

Kapitel IV. Entschädigungen.

Art. 11. Seitens des Staates können an die Eigentümer und Aktionäre der verstaatlichten Betriebe Entschädigungen gewährt werden.

Zu diesem Zweck wird der „Fonds der verstaatlichten Industrie” als autonome juristische Person des öffentlichen Rechts mit Hauptsitz in Bukarest gegründet.

Für die geschuldeten Beträge stellt der Fonds der verstaatlichten Industrie Schuldscheine aus, die aus dem Nettoeinkommen der verstaatlichten Betriebe erlöst werden.

Art. 12. Die Organisation und Funktionsweise des Fonds der verstaatlichten Industrie werden durch Beschluß des Ministerrats festgelegt.

Die Tätigkeit des Fonds der verstaatlichten Industrie ist der Kontrolle des Ministeriums für Finanzen unterstellt.

Art. 13. Die den Eigentümern zustehenden Entschädigungen werden durch die den Gerichten angeschlossenen Kommissionen, die aus drei vom Justizministerium ernannten Richtern bestehen, festgestellt.

Die Entscheidungen dieser Kommission sind nicht anfechtbar.

Art. 14. Von den berechtigten Entschädigungsbeträgen werden die unter den Passiva nicht angeführten Schulden der Betriebe wie auch diejenigen, die durch Hintergehung des Fiskus oder andere gesetzwidrige Operationen und durch schlechte Verwaltung der Betriebe vor der Verstaatlichung hervorgerufen wurden, in Abzug gebracht.

Art. 15. Entschädigungen werden nicht gewährt:

a) denjenigen, die sich — im Dienste des Staates, der Kreise oder Gemeinden stehend — durch unerlaubte, gerichtlich festgestellte Taten während ihrer Dienstzeit bereichert haben;


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b) denjenigen, die das Land auf geheime oder betrügerische Art verlassen haben, wie auch denjenigen, die nach Ablauf des Gültigkeitsvermerks der durch rumänische Behörden ausgestellten Reisepässe nicht fristgemäß ins Land zurückgekehrt sind.

Kapitel V. Konzessionen. Gründung neuer Betriebe.

Art. 16. In den Betriebszweigen, die der Verstaatlichung verfallen sind, fällt das Recht, neue Betriebe zu gründen, dem Staat zu.

Art. 17. Auf dem Ausnahmewege kann der Staat physischen oder juristischen Personen auf Vorschlag des zuständigen Ministeriums und durch Beschluß des Ministerrates Konzessionen zur Gründung neuer Betriebe erteilen.

Kapitel VI. Sanktionen.

Art. 18. Mit 5—10 Jahren Zwangsarbeit und Vermögensentzug werden diejenigen bestraft, die, ohne Rücksicht auf die angewandten Mittel, mit Absicht die durch das vorliegende Gesetz vorgesehene Verstaatlichung zunichte machen oder zu vereiteln versuchen; die einen Teil des Betriebsgutes verheimlichen oder beschädigen, es vernichten, veräußern, verlagern, exportieren oder durch irgendwelche anderen Mittel die der Verstaatlichung unterworfenen Güter oder Anlagen vermindern.

Die gleiche Strafe erhalten auch diejenigen, die versuchen, den staatlichen Organen ungenaue oder unvollständige Angaben über die in Frage kommenden Güter zu geben.

Art. 19. Mit Gefängnis von 4—10 Jahren und Geldstrafen von 50 000 bis 500 000 Lei werden Staatsbeamte oder im Rahmen dieses Gesetzes beauftragte Personen bestraft, die die ihnen gemäß Gesetzesbestimmung auferlegten Obliegenheiten nicht durchführen bzw. ihre Durchführung zu vereiteln suchen.

Art. 20. Die Vergehen gegen das vorliegende Gesetz werden festgestellt, verfolgt und gerichtet gemäß Gesetz Nr. 351 zur Unterdrückung der ungesetzlichen Spekulationen und der wirtschaftlichen Sabotage vom 3. Mai 1945 und Gesetz Nr. 252 über die Einrichtung der wirtschaftlichen Kontrollen vom 15. Juli 1947.

Kapitel VII. Schlußbestimmungen.

Art. 21. Mit der Durchführung der Verstaatlichung und mit der Lösung der Probleme und Konflikte, die sich aus ihrer Anwendung ergeben, wird


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der Ministerrat beauftragt. Der Ministerrrat ist berechtigt, zur operativen Leitung des Vorgehens eine aus seinen Reihen ernannte Kommission einzusetzen, die als Außenorgan in jedem Kreis je eine Kreis-Verstaatlichungskommission bildet.

Art. 22. Die verstaatlichten Betriebe können auf Grund eines Beschlusses des Ministerrates den örtlichen Verwaltungen in Eigentum oder zur Nutzung gegeben werden.

Art. 23. Bei Auflösung eines verstaatlichten Betriebes geht das nach der Liquidation verbleibende Netto der Aktiva in Staatseigentum über.

Art. 24. Die bei diesen Betrieben vorhandenen Kreditkonten der Inhaber der verstaatlichten Betriebe werden, gleich ob diese Konten auf ihren Namen oder auf den Namen von Zwischenpersonen eröffnet wurden, als Kapitalzuwachs des entsprechenden Betriebes gemäß einer gerichtlichen Feststellung angesehen und stellen keine Schuldforderung gegen diesen Betrieb dar.

Art. 25. Mitglieder der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden industriellen kooperativen Gesellschaften können bei Austritt aus der Gesellschaft von ihrer Beteiligung höchstens 50 000 Lei in bar zurückziehen, wobei der Rest der Gesellschaft verfällt.

Die Bestimmungen des obigen Absatzes sind nicht anzuwenden auf die kooperativen Gesellschaften, welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gegründet werden.

Art. 26. Ohne Genehmigung des zuständigen Ministeriums kann binnen 3 Monaten nach der Verstaatlichung das Verwaltungspersonal vom Abteilungschef aufwärts, wie auch das technische Personal (Ingenieure, Subingenieure, Zeichner, Konstrukteure, Meister usw.) weder aus dem Betrieb ausscheiden noch von diesem beurlaubt werden.

Art. 27. Die im Laufe eines Monats nach der Verstaatlichung fälligen Wechsel der verstaatlichten Betriebe können nicht zu Protest gegeben werden und erhalten eine dem Fälligkeitstermin entsprechende Verlängerung von 30 Tagen.

Art. 28. Die den neuen Direktoren mit der Ernennung erteilten Vollmachten berechtigen sie zur gültigen Unterschrift, sogar vor Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des Veröffentlichungsverfahrens im Monitorul Oficial.

Art. 29. Die nichtverstaatlichten Betriebe setzen ihre Tätigkeit im Rahmen der bestehenden Gesetze fort.

Art. 30. Dieses Gesetz tritt mit dem Datum seiner Veröffentlichung im Monitorul Oficial in Kraft.

Art. 31. Sämtliche Bestimmungen, die diesem Gesetz widersprechen, werden aufgehoben.


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Dieses Gesetz ist durch die Große Nationalversammlung in ihrer Sitzung vom 11. Juni 1948 abgestimmt und mit Stimmeneinheit von 400 Stimmen genehmigt worden.

Präsident G. Agiu Sekretär Stelian Moraru

Wir zeichnen dieses Gesetz und veranlassen seine Veröffentlichung im Monitorul Oficial.

Übersetzt aus „Monitorul Oficial”, Teil I, Nr. 133 11/1948 vom 11. Juni 1948, S. 5047 ff.


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