Anlage 13: Das Dekret über die Verstaatlichung der Schulvermögen.

Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Dekret Nr. 176/1948 über die Verstaatlichung der Kirchen-, Kongregations-,

Gemeinschafts- oder Privatgüter, die zum Betrieb und zum Unterhalt von

allgemeinen, technischen und gewerblichen Erziehungsanstalten dienten.

Artikel I.

Zum Zwecke guter Einrichtung und Wirksamkeit des öffentlichen staatlichen Unterrichts und zur Verbreiterung und Demokratisierung des Unterrichts werden sämtliche beweglichen und unbeweglichen Güter, die Kirchen, Kongregationen, religiösen Gemeinschaften, Privatvereinen, mit und ohne lukrativen Zweck, und — ganz allgemein — natürlichen oder juristischen Privatpersonen gehört haben und dem Betrieb der gemäß Artikel 35 des Gesetzes über den öffentlichen Staatsunterricht abgelösten Unterrichtsschulen1 dienten, in das Staatseigentum übergeführt und dem Ministerium für Öffentlichen Unterricht unterstellt, das sie für die Bedürfnisse des Unterrichts verwenden wird.

Die unbeweglichen Güter, die unter die Voraussetzungen des vorhergehenden Absatzes fallen, sind in der beigefügten Liste aufgeführt, die Bestandteil dieses Gesetzes ist.

Die beweglichen Güter jeder Art werden durch vom Ministerium für Öffentlichen Unterricht ernannte Beauftragte im Inventarverfahren übernommen.

Als bewegliche und unbewegliche Güter, die unter die Voraussetzungen dieses Artikels fallen, sind alle diejenigen Güter anzusehen, die dem Betrieb, dem Unterhalt oder der Unterstützung von Schulen, Internaten, Heimen und Kantinen zum Zeitpunkt des 1. Januar 1948 dienten, wie auch diejenigen, die zu diesem Zweck später erworben wurden.

Artikel H.

Unter die Voraussetzungen des vorhergehenden Artikels fallen, auch wenn sie in der beigefügten Liste nicht enthalten sind, alle Gebäude mit ihrem gesamten Inventar, die dem Betrieb von Unterrichtsschulen gedient haben, einschließlich derjenigen, die für Wohnungen des Lehrkörpers oder des Verwaltungspersonals benutzt wurden und für Internate, Heime und Kantinen für Schüler oder Studenten aller Schularten bestimmt waren.

Unter die Voraussetzungen des vorhergehenden Artikels fallen ebenfalls die Beteiligungsanteile der für Unterhalt oder Unterstützung von Unter-


177E

richtsschulen bestimmten Fonds und von Farmen oder sonstigen Unternehmen, die dem Unterhalt und dem Betrieb von Schulen, Internaten, Heimen, Kantinen oder dem Lehr- bzw. Verwaltungspersonal gedient haben.

Artikel III.

Die ausschließlich für kultischen Dienst bestimmten Güter werden dem entsprechenden Kultus zurückerstattet.

Artikel IV.

Mit der Veröffentlichung dieses Gesetzes werden sämtliche Vereine aufgelöst, die, mit oder ohne lukrativen Zweck, Einrichtung und Betrieb von privaten Unterrichtsschulen zum Ziel hatten.

Die Güter dieser Vereine gehen in das Eigentum des Staates über, sie werden aber zu dem Zweck benutzt, zu dem sie bestimmt waren.

Übersetzt aus „Monitorul Oficial”, Teil I A, Nr. 177/1948 vom 3. August 1948, S. 6324 f.


178E