Anlage 14: Das Immobilien-Enteignungs-Dekret.

Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Dekret Nr. 92/1950 über die Verstaatlichung bestimmter Immobilien.

Art. I. Zur Festigung und Entwicklung des sozialistischen Sektors in der Wirtschaft der Rumänischen Volksrepublik;

zur Sicherung einer besseren Bewirtschaftung des Wohnungsbestandes, der entwertet wird durch die Sabotage der Großbourgeoisie und der Ausbeuter, die eine große Anzahl von Immobilien besitzen;

um den Ausbeutern ein wichtiges Mittel der Ausbeutung aus der Hand zu nehmen;

werden diejenigen Immobilien verstaatlicht, die in den beigefügten, in der Kanzlei des Ministerrats unter Nr. 543 vom 14. April 1950 registrierten Listen aufgeführt sind, die ein Bestandteil dieses Dekrets darstellen und bei deren Zusammenstellung nach folgenden Gesichtspunkten verfahren wurde:

1. Bebaute Immobilien, die den ehemaligen Industriellen, den ehemaligen Gutsbesitzern, den ehemaligen Bankiers, den ehemaligen Großhändlern und allen anderen Elementen der Großbourgeoisie gehören.

2. Bebaute Immobilien, die den Ausbeutern des Wohnraumes gehören.

3. Hotels mit ihrem gesamten Inventar.

4. Im Bau befindliche Immobilien, die zum Zweck der Ausbeutung errichtet werden sollten, jedoch von ihren Eigentümern aufgegeben wurden, wie auch das zum Weiterbau bestimmte Baumaterial, gleich wo es gelagert ist.

5. Durch Einwirkung von Erdbeben oder den Krieg beschädigte oder zerstörte Immobilien, die zum Zwecke der Ausbeutung gebaut, jedoch von ihren Eigentümern nicht instand gesetzt bzw. wieder aufgebaut wurden.

Art. II. Von den Bestimmungen dieses Dekrets werden nicht berührt und somit nicht verstaatlicht diejenigen Immobilien, die Arbeitern, Beamten, Kleinhandwerkern, intellektuellen Professionisten und Rentnern gehören.

Art. III. Die verstaatlichten Immobilien gehen als Besitz des gesamten Volkes in das Eigentum des Staates über, ohne jegliche Entschädigung und frei von Lasten oder realen Rechten jeder Art.

Art. IV. Unter Immobilien sind im Sinne dieses Dekrets sowohl der Boden mit den Aufbauten als auch die darin enthaltenen Einrichtungen mit samt dem vorhandenen für den Unterhalt des Baues erforderlichen Werkzeug zu verstehen.


179E

Art. V. Immobilien, die dem Ehemann, der Ehefrau oder den minderjährigen Kindern gehören, sind, soweit es sich um die Anwendung dieses Dekrets handelt, als nur einem Eigentümer gehörend anzusehen.

Art. VI. Mit Wirkung dieses Dekrets tritt der Staat in alle Rechte der ehemaligen Eigentümer ein.

Die Mieter der verstaatlichten Immobilien, einschließlich der ehemaligen Inhaber, die in diesen Immobilien wohnen, werden vom Zeitpunkt der Verstaatlichung an Mieter des Staates.

Art. VII. Die mit Wirkung dieses Dekrets verstaatlichten Immobilien gehen in die Verwaltung des Provisorischen Ausschusses des Volksrats der Gemeinden über, auf deren Gebiet sie sich befinden.

Art. VIII. Wer die einer Verstaatlichung unterworfenen Güter oder Einrichtungen beschädigt, zerstört oder veräußert, wie auch derjenige, der die in diesem Dekret vorgesehene Verstaatlichung hintertreibt oder zu hintertreiben versucht, wird mit 5—10 Jahren Zwangsarbeit und Beschlagnahme seines Vermögens bestraft.

Art. IX. Die Vergehen gegen dieses Dekret werden gemäß Dekret Nr. 183 vom 30. April 1949 über die Ahndung der Wirschaftsvergehen festgestellt, verfolgt und gerichtet.

Art. X. Die Provisorischen Ausschüsse der Volksräte sorgen dafür, daß die aus diesem Dekret entstandenen Rechte des Staates in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingetragen werden.

Art. XI. Mit der Ausführung dieses Dekrets wird die Staatliche Kommission für die Anwendung des Volksrätegesetzes betraut.

Art. XII. Dieses Dekret tritt mit dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung in Kraft.

Übersetzt aus „Buletinnl Oficial”, Nr. 36/1950 vom 20. April 1950, S. 465 f.


180E