Anlage 15: Die Nationalitätenbestimmungen der Verfassung von 1952.

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Die Verfassung der Volksrepublik Rumänien vom 24. September 1952.

(Teilabdruck)

Einleitung

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Die nationalen Minderheiten der Rumänischen Volksrepublik genießen volle Gleichberechtigung mit dem rumänischen Volk. In der Rumänischen Volksrepublik wird der ungarischen Bevölkerung in den Szekler-Bezirken, in denen sie in geschlossener Form ansässig ist, territoriale Verwaltungsautonomie gewährleistet.

Kapitel II. Der Staatsaufbau.

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Artikel 17.

Der rumänische volksdemokratische, einheitliche souveräne und unabhängige Staat

a) schützt die Unabhängigkeit und die Souveränität des rumänischen Volkes, die Errungenschaften der Werktätigen in Stadt und Land, die Rechte, die Freiheiten und die Macht der Werktätigen gegen die Feinde des werktätigen Volkes;

b) gewährleistet die Festigung und die Entfaltung der Produktivkräfte des Landes durch die sozialistische Industrialisierung, durch die Beseitigung der wirtschaftlichen, technischen und kulturellen Rückständigkeit, durch die allmähliche sozialistische Umgestaltung der Landwirtschaft auf der Grundlage der freiwilligen Teilnahme der werktätigen Bauern;

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h) leitet das gesamte Volksbildungswesen;

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j) gewährleistet die Entfaltung der Kultur des rumänischen Volkes sowie der Kultur der nationalen Minderheiten, die dem Inhalt nach sozialistisch, der Form nach national sind.

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Kapitel VII. Die Grundrechte und Grundpflichten der Bürger.

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Die Bürger der Rumänischen Volksrepublik haben das Recht auf Bildung.

Dieses Recht wird gewährleistet durch den allgemeinen obligatorischen und unentgeltlichen Grundschulunterricht, durch das System staatlicher Stipendien für gute Studenten und Schüler der Hoch-, Mittel- und Grundschulen, durch die Organisierung der unentgeltlichen Fachausbildung der Werktätigen in den Industriebetrieben, Staatsgütern, Maschinen- und Traktorenstationen sowie in den Kollektivwirtschaften.

Das gesamte Schulwesen ist staatlich.

Der Staat sorgt für die Entwicklung der Wissenschaft, der Literatur und der Kunst.

Artikel 81.

Den werktätigen Bürgern der Rumänischen Volksrepublik ist ohne Unterschied von Nationalität oder Rasse volle Gleichberechtigung auf allen Gebieten des wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Lebens gewährleistet.

Jede direkte oder indirekte Beschränkung der Rechte der werktätigen Bürger der Rumänischen Volksrepublik, die Festlegung direkter oder indirekter Bevorzung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Nationalität und jede Äußerung von Chauvinismus, Rassen- oder Nationalitätenhaß oder chauvinistisch-nationalistischer Propaganda werden gesetzlich geahndet.

Artikel 82.

In der Rumänischen Volksrepublik werden den nationalen Minderheiten die freie Benutzung der Muttersprache, der gesamte Schulunterricht in der Muttersprache, die Herausgabe von Büchern und Zeitungen in der Muttersprache sowie eigene Theater gewährleistet. In den Bezirken, die auch von einer Bevölkerung anderer Nationalität als der rumänischen bewohnt sind, werden sämtliche Organe und Institutionen auch die Sprache der betreffenden Nationalitäten mündlich und schriftlich gebrauchen und Funktionäre aus den Reihen der betreffenden Nationalität oder aus den Reihen der Ortsansässigen ernennen, die Sprache und Lebensart der örtlichen Bevölkerung kennen.

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Artikel 84.

Allen Bürgern der Rumänischen Volksrepublik ist die Gewissensfreiheit gewährleistet.


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Die religiösen Kulthandlungen können frei vorbereitet und ausgeübt werden. Die Freiheit der Ausübung religiöser Kulthandlungen wird allen Bürgern der Rumänischen Volksrepublik gewährleistet.

Die Schule ist von der Kirche getrennt. Keine Konfession, Kongregation oder religiöse Gemeinschaft darf allgemeinbildende Lehranstalten eröffnen oder unterhalten. Eine Ausnahme gilt nur für Sonderschulen zur Ausbildung der Geistlichen.

Die Art und Weise der Vorbereitung und der Ausübung der religiösen Kulthandlungen wird durch Gesetz geregelt.

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Kapitel VIII. Das Wahlsystem.

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Artikel 94.

Die Wahlen der Abgeordneten erfolgen in allgemeiner Wahl. Alle werktätigen Bürger der Volksrepublik Rumänien, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, ohne Unterschied der Rasse oder der Nationalität, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, des Bildungsgrades, des Berufes oder der Dauer der Ansässigkeit, haben das Recht, an der Wahl der Abgeordneten teilzunehmen, mit Ausnahme von Geisteskranken und denjenigen, die durch gerichtliche Entscheidung zum Verlust des Wahlrechts verurteilt worden oder nach dem Gesetz unwürdig sind.

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Veröffentlicht in „Buletinul Oficial”, Nr. 1/1952; Übersetzung aus: Die Verfassungen der europäischen Länder der Volksdemokratie. Mehrsprachige Ausgabe, hg. R. Arzinger (1954), S. 138 ff.


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