Anlage 2: Das Partikularschulgesetz von 1925.

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(Teilabdruck) Gesetz über das nichtstaatliche Schulwesen vom 22. Dezember 1925.

Art. 1. Der Unterricht und die Erziehung der Schüler kann außer in Staatsschulen in den Partikularschulen (der Konfessionen, der Gemeinschaften, der Privatpersonen) oder in der Familie geschehen.

Art. 2. Es heißt Partikularschule jede Schule, die auf private Initiative errichtet, geleitet und erhalten wird, sofern sie den Zweck hat, wenigstens 10 Kindern im Durchschnitt pro Klasse Unterricht und Erziehung zuteil werden zu lassen. Im Volksschulunterricht kann die Zahl der Schüler auch die Mindestzahl von 20 pro Schule betragen.

Art. 3. Die Schulen können nur von rumänischen Staatsbürgern errichtet werden: sei es einzeln, sei es, daß sie in kulturellen Gesellschaften oder religiösen Gemeinschaften zusammengeschlossen sind, die als juristische Personen anerkannt sind.

Solche Schulen können nicht errichtet werden von kulturellen Gesellschaften, Mönchsorden und Schulkongregationen, die von Organisationen in anderen Staaten abhängen.

Für Kinder von Staatsbürgern eines fremden Staates können von den betreffenden Gemeinschaften, die vom Staate anerkannt sind, Partikularschulen errichtet werden, in welche aber weder die Kinder von rumänischen Staatsbürgern, noch die Kinder von Untertanen anderer Staaten als dessen, dem die Gemeinschaft zugehört, die die Schule errichtet hat, aufgenommen werden können.

Art. 4. Keine Partikularschule darf anders als auf Grund einer vom Unterrichtsministerium gegebenen Genehmigung (Autorisation) errichtet werden.

Art. 5, Alle Partikularschulen sind der Aufsicht und Kontrolle des Unterrichtsministeriums unterstellt.

Art. 6. Jedwede Partikularschule verkehrt direkt mit den öffentlichen Behörden betreffend alle Fragen der Kontrolle und Aufsicht.

Die Verfügungen grundsätzlicher Art sind vom Ministerium und seinen Organen den betreffenden Schulen sowohl durch die Schulerhalter als auch direkt den Schulen mitzuteilen.

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Art. 8. Es können als Partikularschulen nicht errichtet werden Lehrer-(innen)- und Kindergärtnerinnen-Bildungsanstalten sowie Hochschulen mit Universitätscharakter.

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Art. 15. Absatz 5. In den konfessionellen Partikularschulen können als Professoren auch Personen wirken, die religiösen Orden angehören, sofern sie die in diesem Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfüllen.

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Art. 31. Keine Partikularschule darf Mittel, Unterstützungen und Geschenke jedweder Art aus dem Ausland ohne vorherige Kenntnis und Genehmigung des Unterrichtsministeriums annehmen. Die Übermittlung dieser Mittel muß immer durch Vermittlung des Ministeriums geschehen.

Die Nichtachtung dieser Bestimmung zieht die Sperrung der Schule nach sich.

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Art. 37. Die Partikularschulen, die von anerkannten Mönchsorden und Schulkongregationen geleitet werden, müssen als Unterrichtssprache die rumänische Sprache benutzen.

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Art. 110. Die gegenwärtigen Schulen mit Öffentlichkeitsrecht können im Rahmen dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit mit diesem Recht weiter fortsetzen, wenn sie nachweisen, daß sie es vor dem 1. September 1918 gehabt haben oder daß sie dieses Recht durch besondere Autorisation seit 1918 bis heute erhalten haben. . . .

Art. 112. Absatz 2. Für die konfessionellen Partikularschulen und die Religionsgemeinschaften sind als gesetzliche Vertreter die kirchlichen Oberbehörden oder diejenigen der Religionsgemeinschaft, die sie schriftlich dem Unterrichtsministerium anzeigen werden, anzusehen.

Art. 113. Bei Abänderung des Art. 8 wird ausgesprochen, daß die Partikular-Lehrer(innen)- und Kindergärtnerinnen-Bildungsanstalten, die vor dem 1. Dezember 1918 bestanden und bis heute ohne Unterbrechung in Betrieb gewesen sind, auch in Zukunft weiter bestehen können, sofern sie sich den Bestimmungen des Gesetzes über das Volksschul- und Lehrerbildungswesen sowie denjenigen des gegenwärtigen Gesetzes anpassen; unter denselben Bedingungen kann auch die deutsche katholische Lehrerbildungsanstalt in Temesburg weiter bestehen.

Übersetzung nach: F. Müller, Das Gesetz über das nichtstaatliche Schulwesen Rumäniens (1925/26); abgedr. in: Th. Grentrup, Die kirchliche Rechtslage der deutschen Minderheiten katholischer Konfession in Europa (1928), S. 293 ff.


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