Anlage 4: Das Volksgruppen-Gesetz.

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Dekret-Gesetz Nr. 830/1940 über die Konstituierung der Deutschen Volksgruppe in Rumänien.

Art. 1. Die deutsche Volksgruppe in Rumänien wird zur rumänischen juristischen Person des öffentlichen Rechts erklärt und trägt die Bezeichnung „Deutsche Volksgruppe in Rumänien”.

Art. 2. Der „Deutschen Volksgruppe in Rumänien” gehören alle rumänischen Staatsbürger an, deren deutsche Volkszugehörigkeit auf Grund ihres Bekenntnisses zum Deutschen Volk von Seiten der Volksgruppenführung anerkannt wurde und die auf Grund dessen in den nationalen Kataster der Deutschen Volksgruppe in Rumänien eingetragen sind.

Art. 3. Nationaler Willensträger der Deutschen Volksgruppe in Rumänien ist die „Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) der Deutschen Volksgruppe in Rumänien”. Sie arbeitet im Rahmen des Nationallegionären Rumänischen Staates.

Art. 4. Mit Billigung des Führers des Nationallegionären Staates erläßt die Deutsche Volksgruppe in Rumänien zur Erhaltung und Festigung ihres nationalen Lebens Bestimmungen mit verpflichtendem Charakter für ihre Angehörigen.

Art. 5. Die deutsche Volksgruppe in Rumänien kann neben der Fahne des rumänischen Staates auch die Flagge des deutschen Volkes hissen.

Art. 6. Alle dem vorliegenden Dekret-Gesetz zuwiderlaufenden Bestimmungen sind und bleiben außer Kraft.

Bukarest, den 20. November 1940.

General Ion Antonescu

Führer des Rumänischen Staates

und Vorsitzender des Ministerrates

Bericht des Justizministers an den Führer des Rumänischen Staates und Vorsitzenden des Ministerrates:

Herr General!

Gemäß den Bestimmungen der Dekret-Gesetze Nr. 3052 vom 5. September und Nr. 3072 vom 7. September 1940 beehre ich mich, Ihnen das bei-


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geschlossene Dekret-Gesetz betreffend die Rechtsstellung der deutschen Volksgruppe in Rumänien zur Genehmigung und Unterzeichnung zu unterbreiten.

Das Dekret-Gesetz hat den Zweck, das Zusammenleben zwischen den rumänischen Staatsbürgern deutscher Volkszugehörigkeit und dem rumänischen Volk im Rahmen des Nationallegionären Staates zu ordnen, indem der Gruppe dieser rumänischen Staatsbürger deutscher Volkszugehörigkeit als einem formenden Element des einigen rumänischen Staates der Charakter einer juristischen Persönlichkeit zuerkannt wird.

Auf diese Weise wird ein Organ geschaffen, das das völkische Leben der deutschen Volksgruppe sichern kann im Einklang mit den allgemeinen Interessen des Staates und den Bestimmungen des Protokolls von Wien vom 30. August 1940, in welchem der rumänische Staat die Verpflichtung übernommen hat, der deutschen Volksgruppe in Rumänien in jeder Hinsicht die Gleichberechtigung mit der Bevölkerung rumänischer Abstammung zu gewähren.

Mihai A. Antonescu Justizminister

Übersetzt aus „Monitorul Official”, Teil I, Nr. 275/1940 vom 21. November 1940, S. 6530.


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