Anlage 5: Das Volksgruppen-Schulgesetz.

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Dekret-Gesetz Nr. 977/1941 über die Einrichtung des deutschen Schulwesens

in Rumänien.

Art. I. Als juristische Person des öffentlichen Rechts hat die deutsche Volksgruppe in Rumänien das Recht, Volksschulen und theoretische und praktische Mittelschulen wie auch deutsche Lehranstalten jeglicher Art zu eröffnen und zu leiten. Die deutsche Volksgruppe in Rumänien ist in ihren Verhältnissen zum rumänischen Staat hinsichtlich des Unterrichts durch das Schulamt der deutschen Volksgruppe vertreten.

Das Schulamt der deutschen Volksgruppe benachrichtigt das Ministerium für Nationale Bildung und Kultus über die Eröffnung von Schulen, die das Ministerium bestätigen wird, wenn die Bestimmungen der rumänischen Schulgesetze erfüllt sind.

Das Schulamt der deutschen Volksgruppe übernimmt die lehrtechnische Ausbildung des Lehrkörpers. Die Ausbildung erfolgt auf der gleichen Basis wie die für die Lehrer rumänischer Schulen. Die Professoren der Mittelschulen werden auf den Universitäten und Hochschulen nach denselben Grundsätzen ausgebildet wie die Professoren der rumänischen Mittelschulen.

Die Gleichstellung der Diplome erfolgt im Rahmen des Gesetzes Nr. 782/1940.

Kandidaten für eine Mittelschulprofessur, die ihre Studien voll in Deutschland absolviert haben, sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsprüfung auch eine Prüfung auf dem Niveau des Bakkalaureats für rumänische Sprache und Literatur, rumänische Geschichte und Geographie abzulegen.

Kandidaten für eine Mittelschulprofessur mit der Fachrichtung rumänische Sprache und Literatur müssen mindestens die Hälfte ihrer Studienzeit an rumänischen Universitäten absolviert haben.

Kandidaten mit der Fachrichtung Geschichte müssen mindestens ein Jahr an rumänischen Universitäten studiert haben.

Kandidaten mit der Fachrichtung Kunst und Kunstgewerbe, die ihr Bakkalaureat in Rumänien abgelegt haben, sind von der in Abs. 5 vorgesehenen Prüfung befreit.

Professoren mit der Lehrbefähigung für Mittelschulen und Lehrer werden vom Schulamt der deutschen Volksgruppe vorgeschlagen und vom Ministerium für Nationale Bildung ernannt. Kandidaten sowohl des Volksschul- als auch des Mittelschuldienstes legen eine Eignungsprüfung vor einer vom Ministerium für Nationale Bildung und Kultus ernannten Prüfungskommission ab.

Vorsitzende und Mitglieder der Prüfungskommission für den Mittelschuldienst — Universitätsprofessoren jeglicher Fachrichtungen — sind aus


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den Reihen der Universitätsprofessoren von Bukarest, Jassy oder Klausenburg-Hermannstadt vom Ministerium für Nationale Bildung auszuwählen. Die Prüfung kann in deutscher Sprache abgehalten werden.

Zu diesen Prüfungen wird das Ministerium für Nationale Bildung und Kultus auch einen eigenen Vertreter entsenden.

Art. II. Ziel der Erziehung und des Unterrichts in den deutschen Schulen ist es, die Angehörigen der deutschen Volksgruppe in Rumänien zu guten und loyalen Bürgern des rumänischen Staates heranzubilden und zu erziehen. Zu diesem Zweck wird das Schulamt der deutschen Volksgruppe in Rumänien analytische Programme, Schul- und Prüfungsordnungen aufstellen. Das Unterrichtsniveau der deutschen Schulen in Rumänien darf nicht niedriger sein als das Niveau des staatlichen Unterrichts der entsprechenden Stufe.

Die modernen Sprachen, die in den deutschen Schulen zu lehren sind, werden nach Bedarf vom Schulamt der deutschen Volksgruppe ausgewählt. Für die rumänische Sprache und Literatur wird ein Sonderprogramm aufgestellt.

Die vom Schulamt der deutschen Volksgruppe in Rumänien vorgeschlagenen Unterrichtsprogramme sind dem Ministerium für Nationale Bildung und Kultus zwecks Genehmigung vorzulegen.

Art. III. Um den deutschen Unterricht mit den Gesetzen, Reglements und Verfügungen des Ministeriums für Nationale Bildung und Kultus abzustimmen, wird im Rahmen des Ministeriums eine Sonderdienststelle des deutschen Schuldienstes unter Leitung eines Subdirektors gebildet. Dieser Dienststelle ist das ganze deutsche Schulwesen in Rumänien unterstellt. Die deutsche Volksgruppe in Rumänien kann dem Ministerium die mit den Aufgaben des Subdirektor zu betrauende Person aus den Reihen der Mitglieder des Schulwesens oder höheren Beamten des Ministeriums für Nationale Bildung zwecks Ernennung im Rahmen der geltenden Gesetze und des Beamtenstatuts vorschlagen.

Dieser Dienststelle (dem Subdirektorat) des deutschen Unterrichtswesens in Rumänien untersteht der gesamte deutsche Schulunterricht in Rumänien.

Die Sprache des amtlichen Schriftwechsels mit den Dienststellen und Behörden des Staates ist die rumänische Sprache.

Art. IV. Die vom Schulamt der deutschen Volksgruppe in Rumänien geleiteten deutschen Schulen sind öffentliche Schulen und erfreuen sich derselben Rechte und derselben Pflichten wie die rumänischen staatlichen Lehranstalten. Die Mitglieder des Lehrkörpers deutscher Schulen müssen dieselben Bestallungen erhalten und dieselben Voraussetzungen für eine Ernennung erfüllen wie die Mitglieder des Lehrkörpers der rumänischen Staatsschulen.

Bei einem Mangel an deutschen Lehrkräften aus Rumänien, der durch das Ministerium für Nationale Bildung und Kultus festgestellt wurde, kann das Schulamt der deutschen Volksgruppe vorübergehend und nur für ein einziges Schuljahr deutsche Professoren anstellen.


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Ernennung, endgültige Anstellung, Wiederernennung, Disziplinarverfahren und Pensionierung der Mitglieder des Lehrkörpers in deutschen Schulen werden vom Schulamt der deutschen Volksgruppe vorgeschlagen und vom Ministerium für Nationale Bildung und Kultus bestätigt.

Art. V. Um die Verwaltung und die Erhaltung des deutschen Unterrichts durch die deutsche Volksgruppe zu erleichtern, wird erstmalig vom 1. November 1941 der rumänische Staat dem deutschen Schulpersonal nach den dem Ministerium für Nationale Bildung vorgelegten Listen das Gehalt zahlen.

Die Gesamtsumme wird monatlich durch das Ministerium für Nationale Bildung dem Schulamt der deutschen Volksgruppe, das die Auszahlung an das Personal der deutschen Schulen vornimmt, zur Verfügung gestellt.

Die den Ortschaften, Kreisen und sonstigen Institutionen zugunsten der deutschen Schulen in diesen von Deutschen bewohnten Orten und Kreisen auferlegten Lasten sind ins entsprechende Verhältnis zur Schulbesucherzahl zu bringen.

Das Ministerium für Nationale Bildung und Kultus wird auf Grund der ihm vorzulegenden Sonderlisten, die nach Gründen der Billigkeit aufgestellt wurden, Stipendien an deutsche Schüler und Studenten, die der Mittel entbehren und würdig sind, gewähren.

Die Zahl dieser Stipendien ist dem Verhältnis der Zahl der deutschen Schüler zur Zahl der rumänischen Schüler derselben Kategorie anzupassen.

Die Pensionszahlung für das Personal der deutschen Schulen wird durch die Pensionskassen Rumäniens unter denselben Voraussetzungen wie für das rumänische Schulpersonal vorgenommen.

Art. VI. Das Ministerium für Nationale Bildung und Kultus übt das oberste Kontrollrecht über die unter den Bedingungen dieses Gesetzes gegründeten Schulen aus.

Das oberste Kontrollrecht des Ministeriums für Nationale Bildung und Kultus besteht im folgenden:

a) Inspektion dieser Schulen durch Vertreter des Ministeriums für Nationale Bildung und Kultus;

b) Teilnahme eines Sondervertreters des Ministeriums für Nationale Bildung und Kultus bei allen Prüfungen (Jahresabschlußprüfung, Abgangsprüfung, Diplomprüfung, Bakkalaureat). Der Vertreter berichtet seine Feststellungen dem Ministerium für Nationale Bildung und Kultus, das weitere Maßnahmen durch die deutsche Dienststelle beim Ministerium für Nationale Bildung und Kultus ergreift.

Bei Diplom- und Bakkalaureatsprüfungen ist der Vertreter des Ministeriums für Nationale Bildung und Kultus berechtigt, die schriftlichen Arbeiten zu kontrollieren und bei der mündlichen Prüfung Fragen in jedem Unterrichtsfach zu stellen und hat dem Ministerium über das Festgestellte zu berichten. Auf Grund dieser Berichte kann das Ministerium für Nationale


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Bildung und Kultus Aufschub der Aushändigung der Diplome und eine Untersuchung durch das deutsche Schulamt verfügen.

c) Das Ministerium für Nationale Bildung und Kultus kann verlangen und das Schulamt der deutschen Volksgruppe ist verpflichtet zu geben: Informationen, Statistiken, Jahresberichte über die Schullage (Stundenpläne, Lehrpläne, Anzahl und Qualifikation der Professoren, Zahl der Professoren, Zahl der Schulbesucher usw.) und Informationen über die im Laufe des Schuljahres beim Lehrkörper vorgenommenen Änderungen;

d) Kontrolle der vom Schulamt der deutschen Volksgruppe vorgeschlagenen Lehrbücher, um sich zu überzeugen, daß in diesen keine Bestrebungen und Lehrmeinungen enthalten sind, die dem rumänischen Staat und seinen Gesetzen entgegenstehen.

In Deutschland herausgegebene Lehrbücher können, wenn sie die oben aufgeführten Bedingungen erfüllen, benutzt werden;

e) der Berechtigung, gegenüber Schulen, in welchen Abweichungen von der generellen Linie hinsichtlich der moralischen und bürgerlichen Erziehung der Jugend festgestellt werden, Maßnahmen zu ergreifen, wenn das Schulamt der deutschen Volksgruppe durch eigene Mittel nicht in der Lage ist, diese Abweichungen abzustellen;

f) Berichte über die finanzielle Lage der Schule anzufordern.

g) Alle Maßnahmen, die aus den Schulinspektionen durch die Vertreter des Ministeriums folgen, stehen dem Ministerium für Nationale Bildung und Kultus zu, das sie als oberste Behörde anordnet; solche Maßnahmen stehen weder der Volksgruppe noch dem Schulamt der deutschen Volksgruppe zu, deren Kompetenz darin besteht, dem Ministerium sämtliche Tatsachen zu melden, ohne jedoch unmittelbar disponieren zu dürfen.

Art. VII. Für deutsche Schulen, die sich nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes richten, kann dan Ministerium für Nationale Bildung und Kultus nach drei Verwarnungen das Öffentlichkeitsrecht aufheben.

Bukarest, den 7. November 1951.

Mihai A. Antonescu Vizepräsident und Präsident ad interim des Ministerrates

General Radu Rosetti Minister für Nationale Bildung und Kultus

Übersetzt ans „Monitorul Official”, Teil I, Nr. 266/1941 vom 8. November 1941, S. 7000 f.


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