Anlage 7: Aufruf zur Umsiedlung der Volksdeutschen aus Bessarabien und der Nord-Bukowina

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Aufruf!

Die Regierung des Deutschen Reiches und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind übereingekommen, daß die deutsch-stämmige Bevölkerung frei und unbehindert auf deutschen Boden ausreisen kann, wenn sie den Wunsch dazu hat2.

Wir rufen alle Deutschstämmigen auf, sich beim deutschen Bevollmächtigten an den angegebenen Orten zu melden und den Wunsch zur Umsiedlung zu äußern!

Alle Deutschen, die das 14. Lebensjahr3 erreicht haben, können den Wunsch zur Umsiedlung beim deutschen Bevollmächtigten in persönlicher Meldung (mündlich oder schriftlich) vorbringen.

Für die Ausreise von Kindern bis zu 14 Jahren genügt die Meldung des Familienoberhauptes.

Zur Meldung sollen nach Möglichkeit Urkunden über die Volkstumszugehörigkeit der Auswanderungswilligen vorgelegt werden.

Wer sich zur Umsiedlung meldet, muß sich beim deutschen Bevollmächtigten genauestens über die für die Mitnahme der Habe bestehenden Bestimmungen sowie über die für die Ausreise vorgesehene Ordnung erkundigen.

Der Zugang zum Melde-Lokal (Ort der Registrierung), ist für alle, die auszusiedeln wünschen, unbehindert.

Die Verbindung zwischen Euch und den deutschen Bevollmächtigten ist frei!4

Die Umsiedlung beginnt am 15. 9. 40 und wird in kürzester Zeit durchgeführt.

Der deutsche Bevollmächtigte für die Umsiedlung5

Nach einer Photokopie, veröffentlicht bei A. Pampuch, Heimkehr der Bessarabien-deutschen (1941), S. 116f.


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