Anlage 8: Das SS-Abkommen.

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Abkommen zwischen der Reichsregierung und der Rumänischen Regierung hinsichtlich der Einreihung rumänischer Staatsbürger Volksdeutscher Zugehörigkeit in die deutsche Wehrmacht-SS.

Die Reichsregierung und die rumänische Regierung sind übereingekommen, daß die rumänischen Staatsbürger Volksdeutscher Zugehörigkeit unter folgenden Bedingungen in die deutsche Wehrmacht—SS eingereiht werden können:

I. Musterung.

1. Rumänische Staatsbürger Volksdeutscher Zugehörigkeit, die am l. April 1943 das 17. Lebensjahr vollendet haben, können sich freiwillig in die deutsche Wehrmacht—SS einreihen lassen.

Diejenigen, die auf Grund des vorliegenden Abkommens in die deutsche Wehrmacht—SS eingereiht werden, behalten die rumänische Staatsbürgerschaft mit allen sich daraus ergebenden Rechten; die gleichen Rechte behalten auch diejenigen Freiwilligen, die gelegentlich der Musterung untauglich befunden oder aus sonstigen Gründen ins Land zurückgeschickt werden.

2. Folgenden rumänischen Staatsbürgern Volksdeutscher Zugehörigkeit ist die Einreihung nicht gestattet:

a) Aktiven Offizieren und Unteroffizeren. Reserveoffizieren und Reserve-Unteroffizieren nur in denjenigen Fällen, wo der rumänische Große Generalstab dieses genehmigt.

b) Aktiven und Reserve-Offizieren, Unteroffizieren, Gradierten und Soldaten der Kommandostellen, Einheiten und Dienstformationen, die sich im Taman, im Kuban, auf der Krim und an der Meeresküste bis zum Dnjestr befinden.

Weiter sind diejenigen ausgenommen, die den für die großen Einheiten des Taman und Kuban bestimmten, im Lande befindlichen Marscheinheiten angehören.

c) Den aktiven Korporalen und Sergeanten der Truppen im Inneren des Landes, die den Kontingenten 1942 und 1943 angehören, ausgenommen die Schüler der Reserveoffiziers- und Reserveunteroffiziersschulen.

d) Den Spezialisten aller Grade der aktiven Kontingente 1942, 1943 und 1944, und zwar: Telefonmechaniker, Radiotelegrafisten, Entfernungsmesser, Höhenmesser, Meteorologen, Flammenwerfer, Richtschützen an Kanonen, Haubitzen, Infanteriegeschützen, Granatwerfern, Panzerabwehrgeschützen, Waffenmeister, Feuerwerker und Angehörige der Tankwaffe sowie alle der Marine oder der Luftwaffe angehörigen.


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e) Den Spezialisten aller Dienstgrade und Altersklassen, die vom Heer und der Wirtschaft benötigt werden, und zwar: Optiker, Chemiker, Automechaniker, Elektrotechniker, Radiotechniker, Vulkanisateure und Eisendreher.

f) Den Tierärzten und Ingenieuren. Lediglich 60 Ärzte aller Fachgebiete, die vom rumänischen Großen Generalstab approbiert sind, können in die deutsche Wehrmacht-SS eingereiht werden. Ihr Einsatz kann auf einmal oder gruppenweise erfolgen. Ihre Abfahrt und Rückkehr in die Heimat ist an keinen festen Zeitpunkt gebunden. Nur diese 60 Ärzte können im Dienst der deutschen Wehrmacht—SS Verwendung finden.

g) Den uk-Gestellten (Mobilizatilor pentru lucru), die Unternehmungen angehören, welche die Heeresausrüstung und die nationale Wirtschaft betreffen und welche im Industrie-Mobilisierungsplan vorgesehen sind.

Den von der Einberufung Freigestellten (Scutitilor de concentrare mobilizare) der metallurgischen Industrie.

Die Deutsche Volksgruppe in Rumänien kann die Annullierung der uk-Stellung und der Freistellung für bestimmte Personen, deren Verwendung in den obengenannten Unternehmungen und Industrien nicht unbedingt notwendig erscheint, beim rumänischen Großen Generalstab in Vorschlag bringen und eventuell einen Ersatz namhaft machen.

3. Die rumänischen Staatsbürger Volksdeutscher Zugehörigkeit, die in die deutsche Wehrmacht—SS eingereiht zu werden wünschen, melden sich bis zum 30. Mai 1943 bei den Musterungskommissionen der Deutschen Volksgruppe in Rumänien, wo sie eine diesbezügliche schriftliche Erklärung abgeben, die vom Vertreter des Ergänzungsbezirkskommandos vidiert wird. In der Erklärung muß ausdrücklich ausgesprochen werden, daß die Meldung zur deutschen Wehrmacht—SS „freiwillig” erfolgt. Der rumänische Staat garantiert, daß gegen diejenigen, die sich nicht einreihen lassen wollen, von niemandem Sanktionen irgendwelcher Art getroffen werden. Die so von den Musterungskommissionen zusammengestellten Listen der Freiwilligen werden dem Ergänzungsbezirkskommando an dessen Sitz vorgelegt, wo sie vom Standpunkt der im gegenwärtigen Abkommen angeführten Ausnahmebestimmungen überprüft werden. Diejenigen rumänischen Staatsbürger Volksdeutscher Zugehörigkeit, die gegenwärtig beim rumänischen Heer eingezogen sind, geben ihre Erklärung bei den betreffenden Einheiten ab. Die Ergänzungsbezirkskommandos werden die Personaldaten derjenigen Männer, die nicht ihnen angehören, den zuständigen Ergänzungsbezirkskommandos zwecks Vornahme der entsprechenden Eintragungen bekanntgeben.

II. Abtransport aus dem Lande.

Die der Deutschen Volksgruppe in Rumänien übergebenen Freiwilligen werden durch die Organe der Deutschen Volksgruppe in Transporteinheiten zusammengefaßt und müssen das Land bis zum 31. Juli 1943 verlassen. Diesen Freiwilligen ist zur Mitnahme nur folgendes gestattet:


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Kleider und Wäsche, die sie auf dem Leibe tragen, zusätzlich einer zweiten Garnitur Wäsche.

Verpflegung während des Transportes zusätzlich zwei Tage Verpflegung nach ihrer Ankunft in Deutschland.

Die in den bestehenden Wirtschaftskonventionen vorgesehenen Geldsummen.

Es ist untersagt die Mitnahme von Gold und Schmuckstücken, ausgenommen der Ehering und die Uhr. Die gleichen Einschränkungen gelten für diejenigen, die sich vom Urlaub, von Dienstfahrten usw. ins Reich zurückbegeben. Die Kontrolle wird in allen Fällen sowohl bei Einreise nach wie bei Ausreise aus Rumänien ausschließlich durch rumänische Behörden vorgenommen.

III. Beziehungen zu Rumänien.

1. Alle auf Grund vorstehenden Abkommens in die deutsche Wehrmacht -SS eingetretenen Männer sind nicht berechtigt, in Rumänien (bei Urlaubern, Dienstfahrten usw.) die deutsche Uniform zu tragen, mit Ausnahme der Zeit der An- und Abreise.

Diese Einschränkungen finden auch für die vom rumänischen Staate verwalteten Gebiete Anwendung.

Diejenigen, die dieser Regel zuwiderhandeln, fallen unter die Strafbestimmungen der rumänischen Gesetze.

2. Kein rumänischer Staatsbürger Volksdeutscher Zugehörigkeit kann in Rumänien oder in den von Rumänien verwalteten Gebieten in deutschen politischen, wirtschaftlichen Verwaltungs- oder militärischen Formationen eingesetzt werden.

3. Der rumänische Staat gewährt den Familien der Freiwilligen für die Dauer ihrer Dienstleistung in der deutschen Wehrmacht—SS keinerlei Unterstützung oder Entschädigung.

Denjenigen, die arbeitsunfähig werden, sowie Hinterbliebenen der Verstorbenen, zahlt der rumänische Staat keinerlei Rente oder Entschädigung, vielmehr gehen alle diese Verpflichtungen zu Lasten des Deutschen Reiches.

4. Alle rumänischen Staatsbürger Volksdeutscher Zugehörigkeit, die sich im Dienste des Deutschen Reiches befinden, sind den rumänischen Gesetzen unterworfen für die Zeit, in der sie sich auf rumänischem Gebiet oder auf vom rumänischen Staat verwalteten Gebiete befinden. Diejenigen, die sich auf rumänischem oder von Rumänien verwaltetem Gebiet ein Vergehen zuschulden kommen lassen, werden in beschleunigtem Verfahren abgeurteilt und im Falle der Verurteilung, bei Strafaufschub, den deutschen militärischen Dienststellen übergeben. Sie können ins Land nur nach Kriegsende zurückkehren und müssen dann ihre Strafe abbüßen.

Alle rechtskräftig verurteilten rumänischen Staatsbürger Volksdeutscher Zugehörigkeit, die sich in Militär- oder Zivilgefängnissen oder bei militari-


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schen Einheiten befinden, werden der deutschen Wehrmacht—SS überstellt, und ist die Abbüßung der Strafe bis nach Kriegsende aufgeschoben. Diejenigen, die schwebende Verfahren vor Militärinstanzen haben, werden im beschleunigten Verfahren abgeurteilt; auf sie findet das gleiche Verfahren Anwendung.

5. Kein rumänischer Staatsbürger Volksdeutscher Zugehörigkeit, der im Dienste des Deutschen Reiches steht, darf mehr als 30 Tage Urlaub während eines Jahres in Rumänien verbringen.

IV. Besondere Bestimmungen.

1. Alle rumänischen Staatsbürger Volksdeutscher Zugehörigkeit, die sich gegenwärtig mit Genehmigung des rumänischen Staates im Dienst des Deutschen Reiches außerhalb Rumäniens befinden, fallen unter die Bestimmungen dieses Abkommens.

2. Alle rumänischen Staatsbürger Volksdeutscher Zugehörigkeit, die Rumänien illegal verlassen haben, fallen ebenfalls unter die Bestimmungen dieses Abkommens, wenn sie in deutschen militärischen-SS-Einheiten oder in der Kriegswirtschaft und kriegswirtschaftlichen Organisationen Verwendung finden.

Bukarest, den 12. Mai 1943.

Nach einer Photokopie des Dokuments NO—2236, Military Tribunal Fall XI (Wilhelmstraßenprozeß); Akten des Persönlichen Stabes Reichsführer-SS, Polder 8.


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