Die Verschleppung in die Sowjetunion kann als die letzte Großaktion gelten, die unmittelbar auf die Besetzung Ungarns durch die Rote Armee zurückzuführen ist. Natürlich blieb auch in den folgenden Jahren der russische Einfluß auf die allgemeinen Richtlinien der Innen- und Außenpolitik maßgebend. Da die Exekutive jedoch auf die inzwischen neugebildeten ungarischen Regierungsorgane überging, konnten jetzt auch speziell ungarische Anliegen und Forderungen, soweit sie den sowjetischen Direktiven nicht widersprachen, durchgeführt werden. Die unter sowjetischem Protektorat geschaffenen ungarischen politischen Organe — die „Ungarische Nationale Unabhängigskeitsfront”, die „Provisorische Nationalversammlung” und die von General Béla Miklos-Dálnoki gebildete „Provisorische Nationalregierung”1 — nahmen vor allem zwei Aufgabenkomplexe in Angriff:
1. Eine radikale außen- und innenpolitische Schwenkung, also die Distanzierung vom alten ungarischen Regime und vom Bündnis mit dem nationalsozialistischen Deutschen Reich und enge Anlehnung an die Sowjetunion, um für die Friedensverhandlungen und die zukünftige politische Konstellation in Europa eine nicht zu ungünstige Ausgangsposition zu erhalten2,
2. eine groß angelegte Bodenreform, um sich durch Verteilung von Besitz an die landarme und landhungrige Bevölkerung innenpolitisch die notwendige Resonanz und Bestätigung zu verschaffen3.
Beide Bestrebungen sollten sich bei ihrer Durchführung gerade für das ungarländische Deutschtum verhängnisvoll auswirken. Entscheidend für das weitere Schicksal der Volksdeutschen wurde nämlich die Tatsache, daß man sie in ihrer Gesamtheit nicht mehr als eine rechtlich konstituierte Minderheit behandelte, sondern daß ihnen von dem neuen Regime gerade ihr Minderheitenstatus als Staatsverbrechen angerechnet wurde. Diese Haltung der ungarischen Regierungsstellen wie auch der einzelnen neu- oder wiedererstandenen Parteien gegenüber dem ungarländischen Deutschtum kann nicht allein aus der Enttäuschung über den verlorenen Krieg und der verfehlten Spekulation des Zusammengehens mit dem nationalsozialistischen Deutschland erklärt werden, sondern läßt sich auf die Leitsätze der alten ungarischen Nationalstaatspolitik zurückführen, die auch in der neuen Ära noch keineswegs ihre richtungsweisende Kraft verloren hatten, jedenfalls nicht in der Anfangszeit. Die Idee der homogenen madjarischen Nation, die innerhalb des ungarischen Staatsgebietes keine Minderheiten, sondern höchstens anderssprachige Ungarn kennen wollte, fand besonders in der weitaus größten ungarischen Partei der ersten Nachkriegsjahre — der kleinbürgerlich-liberalen „Partei der kleinen Landwirte”1 — ihre konsequente Weiterentwicklung.
Nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches, der auch das Ende des Königreichs Ungarn bedeutete, sah das nationalistische Madjarentum die Zeit der großen Abrechnung mit dem Deutschtum anbrechen. Die Großmachtpolitik mit dem Ziel der Wiedererrichtung des Reiches der Stephanskrone war gescheitert, Ungarn mußte alle seit 1939 angegliederten Gebiete herausgeben — die Zugeständnisse, die man dem Deutschen Reich in bezug auf die deutsche Volksgruppe gemacht hatte, waren nicht belohnt worden und erwiesen sich in der Rückschau als Irrweg und als Belastung der ungarischen Politik. Vor allem aber hatte sich das Verhältnis zum ungarländischen Deutschtum insgesamt gewandelt. Die madjarischen Nationalisten sahen in dem Volksdeutschen schon im Laufe des Krieges nicht mehr den „Schwaben”, den deutschsprachigen ungarischen Staatsbürger, den es nur zu assimilieren galt. Jetzt wurde er zum Feind der madjarischen Nation, der in den vergangenen Jahren Träger einer fremden Idee gewesen war oder es jeder Zeit hätte werden können und daher für die Zukunft eine latente Gefahr darstellte. Für den einzelnen Angehörigen der deutschsprachigen Bevölkerungsgruppe gab es in madjarischer Sicht nach wie vor eine ganz klare Fragestellung. Entweder er bejahte die homogene madjarische Nation und unterwarf sich ihr; das bedeutete, er war Madjare; oder aber er bekannte sich unter Berufung auf das Minderheitenrecht zu einem anderen Volkstum und schloß sich damit aus der Gemeinschaft aus. Der eine galt als „treu”, der andere als „untreu”; das Treueverhältnis zur madjarischen Nation, d. h. zum
madjarischen Staatswesen, hatte unbedingt zu sein, alles andere war Verrat. Jetzt, wo die Zusammenarbeit der früheren ungarischen Regierung mit dem Deutschen Reich in Bausch und Bogen verurteilt wurde, bedachte man nicht mehr, daß dem Volksdeutschen nach dem Wiener Abkommen jede Möglichkeit zur Entwicklung einer eigenen politischen Linie außerhalb des Volksbundes oder der einzelnen Organisationen der Volksgruppe genommen war. Das neue Regime in Ungarn ließ auch für die Beurteilung der Vergangenheit nur die Alternative gelten: entweder Staatstreue, das hieß Assimilationsbereitschaft und Ablehnung jeder eigenständischen Minderheitenpolitik oder faschistische Haltung, ein Begriff, der dann auf alle Varianten des Verhaltens vom nationalsozialistischen Funktionär über den bewußten volksdeutschen bis zum politisch gleichgültigen, aber sein Deutschtum nicht verleugnenden Bauern angewendet werden sollte. Handlungen, die sich als reines Bekenntnis zum Volkstum ohne politischen Beigeschmack erklären lassen, — wie etwa die Rückverdeutschung des madjarisierten Namens oder sogar das Bekenntnis zur deutschen Nationalität in der Volkszählung von 1941 — galten jetzt als faschistisches Verbrechen oder wurden ihm gleichgesetzt. Ebenso wurde die Flucht vor der Roten Armee oder die Evakuierung in deutsches Reichsgebiet als Bekenntnis zum Deutschtum und damit als staatsfeindlicher Akt gewertet. Damit erschien neben dem „Kriegsverbrechen” und den „faschistischen Umtrieben” als dritte schwere Verfehlungsgruppe der „Vaterlandsverrat” oder die „Untreue gegenüber dem ungarischen Staat”, deren die Volksdeutschen als solche — wegen ihres Bekenntnisses zum deutschen Volkstum — dem madjarischen Staat gegenüber für schuldig befunden wurden.
Von hier aus war der Weg nicht weit zu einer Diffamierung und Verurteilung der deutschen Volksgruppe, ja des gesamten Deutschtums in Ungarn, soweit es sich als solches bekannt hatte. Jeder einzelne Volksdeutsche, soweit er sich als deutschbewußt oder auch nur deutschfreundlich gezeigt hatte, mußte daher mit rigorosen Vergeltungsmaßnahmen rechnen. Diese begannen mit einer einschneidenden Maßnahme: mit der Enteignung volksdeutschen Grundbesitzes, die im Rahmen der allgemeinen Bodenreform in Angriff genommen wurde.
Eine Neuverteilung des Bodens war in Ungarn mit seinen feudalen Latifundien schon nach dem Ersten Weltkrieg angekündigt worden, sie blieb aber in der Durchführung stecken1. Da die Struktur des alten Feudalstaates nicht verändert worden war, konnte der umfangreiche Großgrundbesitz des Hochadels nur schwer angegriffen werden. Der Hunger der landlosen Bevölkerung nach Grundbesitz war ungestillt geblieben und als eines der Hauptprobleme der ungarischen Innenpolitik mehr und mehr in den Vordergrund gerückt, so daß die sich nach dem Zusammenbruch 1945 neu konstituierenden Parteien nur dann Anerkennung unter der Bevölkerung finden konnten, wenn sie die Forderung der Bodenreform zu einem ihrer dringlichen Programmpunkte erhoben. Der Ruf nach „Sanktionen gegen die
deutsche Minderheit”1 und nach einer „Agrarreform” ließ eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen entstehen, die beide Forderungen in sich vereinigten und im Endergebnis zur Auflösung der deutschen Volksgruppe in Ungarn führten. Sie schlossen zwei Tendenzen ein: eine politische, nämlich die Bestrafung der nationalen Untreue, und eine wirtschaftlich-soziale, nämlich die Bodenbeschaffung für Neusiedler, z. T. auch aus dem Kreise der von den Nachbarstaaten Ungarns ausgewiesenen madjarischen Volkszugehörigen. Die Enteignung des volksdeutschen Grundbesitzes wurde damit zum Kernproblem.
Es handelte sich im wesentlichen um drei Verordnungskomplexe, in der diese Politik ihre gesetzmäßige Verankerung fand:
1. Die Grundverordnung zur Bodenreform vom 15. März 1945 mit der die schon vollzogene oder noch zu vollziehende Enteignung volksdeutschen Besitzes legalisiert wurde;
2. die Regierungsverordnung 3820/1945 M. E. zur Überprüfung der nationalen Treue, in der die Volksdeutschen in Verfehlungsgruppen eingeteilt wurden und neben der Enteignung eine besondere Bestrafung je nach der Schwere des nationalen Verrates — Internierung, Zwangsarbeit und Umsiedlung innerhalb des Staatsgebietes — zugemessen erhielten. Mit dieser Verordnung sollte die deutsche Volksgruppe, wie sie im Wiener Abkommen von 1940 rechtlich verankert war, nicht nur aufgelöst, sondern als eine Art verbrecherische Organisation bloßgestellt und unschädlich gemacht werden.
3. Die Ausweisungsverordnung, veröffentlicht am 22. Dezember 1945, die formal noch über die aufgestellten Kategorien hinausgeht und sogar die Personen miteinbezieht, die 1941 Deutsch als Muttersprache angegeben hatten. Hier werden also ganz eindeutig nicht mehr einzelne deutsche Organisationen oder Gruppen, sondern das gesamte Deutschtum, d. h. jeder einzelne Deutsche, der sich zu seiner Muttersprache bekannt hatte, betroffen.
Die Grundverordnung zur Bodenreform war schon sehr frühzeitig und in aller Eile vorbereitet2 und am 15. März 1945 unter der Nr. 600/1945 M.E.3 verkündet worden. Kraft dieses Gesetzes konnte der Großgrundbesitz im allgemeinen gegen Entschädigung enteignet werden, dagegen wurde bestimmt, daß „in seiner Gesamtheit und unabhängig von der Größe der Grundbesitz der Landesverräter, der führenden Pfeilkreuzler, der Nationalsozialisten und anderer Faschisten, der Mitglieder des Volksbundes, ferner der Kriegsverbrecher und Volksfeinde” beschlagnahmt (d. h. ohne Entschädigung enteignet) wird. Wenn in dieser allgemeinen Umgrenzung des
betroffenen Personenkreises die Verordnung nicht ausdrücklich von deutschfeindlichen Tendenzen bestimmt zu sein scheint, so geht aus dem folgenden Paragraphen, der den Begriff des „Landesverräters” definiert, doch sehr deutlich hervor, daß im wesentlichen die Volksdeutschen, soweit sie sich als solche bekannt hatten, zur Enteignung herangezogen werden sollten. Der Paragraph lautet:
Landesverräter, Kriegsverbrecher und Volksfeind ist derjenige ungarische
Staatsangehörige,
der die politischen, wirtschaftlichen und militärischen Interessen des deutschen Faschismus zum Schaden des ungarischen Volkes unterstützt hat,
der freiwillig in eine deutsche faschistische, militärische oder polizeiliche Formation eingetreten ist,
der irgendeiner deutschen militärischen oder polizeilichen Formation Angaben geliefert hat, die ungarische Interessen geschädigt haben, oder als Spitzel tätig war,
der seinen deutsch klingenden Familiennamen wieder angenommen hat1.
Diese Grundverordnung wurde durch mehrere Durchführungsverordnungen ergänzt, von denen sich die erste und weitaus wichtigste vom 28. März 1945 mit der Zusammensetzung und dem Vorgehen der örtlichen Bodenbeanspruchungskommissionen beschäftigte2. Die Kommissionen setzten sich zusammen aus Vertretern der Anspruchsberechtigten — also aus Kleinstbauern und dem örtlichen „Dorfproletariat” — und hatten fast unbeschränkte Vollmacht. Ihre Vorschläge auf Enteignung waren rechtsgültig, falls der ihnen übergeordnete Komitatsrat nicht binnen drei Tagen Einspruch erhob. Beschwerden der betroffenen Volksdeutschen galten als abgelehnt, wenn sie der Komitatsrat in derselben Frist nicht beantwortete. Dadurch wurde erreicht, daß der Vorgang der Enteignung sofort anlief; denn langwierige Verhandlungen waren unmöglich gemacht, dies aber ausschließlich auf Kosten der Enteigneten.
Eine zweite Durchführungsverordnung vom 27. April desselben Jahres bestimmte, daß in überwiegend von Deutschen bewohnten Gebieten die örtlichen Kommissionen keine Verfügungsberechtigung über die beschlagnahmten Häuser und Liegenschaften haben sollten. Sie zog auch bereits eine Umsiedlung in Betracht und verlangte die Aufstellung von Umsiedlungsplänen, um Raum für die Neusiedler zu schaffen. Diese letzteren Bestimmungen deuten ihrem Inhalt nach schon auf die bald darauf erlassene Kategorisierungsverordnung hin, in der die Unterbringung der Enteigneten und die damit notwendig werdenden Umsiedlungen im großen Zusammenhange geregelt wurden.
Die folgenden, speziell das Deutschtum in Ungarn betreffenden Gesetze schränkten die vagen und allgemein gefaßten Bestimmungen zur Boden-
reform nicht ein, sondern zielten im Gegenteil auf eine gesetzmäßig unterbaute und ganz systematisch durchgeführte weitere Diffamierung und Entrechtung der Volksdeutschen. Da diese späteren Gesetze eine Enteignung miteinschlossen, ja, wie es bei den Ausweisungsbestimmungen deutlich wird, vorzugsweise zum Zwecke eben der Enteignung geschaffen worden waren, trat die Bodenreform als selbständige Maßnahme in der späteren Zeit kaum noch in Erscheinung. Die Enteignung erschien dann 1946—1948 als zwangsläufige Folge der Kategorisierung — verbunden mit Internierung oder Umsiedlung — und schließlich der Ausweisung.
Am 30. Juni 1945 wurde eine Regierungsverordnung erlassen, unterzeichnet von dem Ministerpräsidenten Béla Miklós, die vier Jahre lang grundlegend für die Behandlung des ungarländischen Deutschtums geblieben ist1. Sie bestimmte kurz zusammengefaßt folgendes2:
Es werden Kreiskommissionen gebildet, bestehend aus einem Juristen als Vorsitzenden, einem ortsansässigen demokratisch eingestellten Ungarn und einem Widerstandskämpfer (§ 2), die alle Personen der einzelnen Gemeinden auf ihre nationale Treue hin zu überprüfen (§ 3) und dabei festzustellen haben, ob die überprüften Personen
1. eine führende Rolle in einer Hitlerischen Organisation gespielt haben, was auch ohne weiteres gegeben ist, wenn es sich um den freiwilligen Beitritt zu einer SS-Formation handelte,
2. Mitglied einer Hitlerischen Organisation waren, ein Tatbestand, dem die Wiederannahme eines deutschklingenden Namens gleichzustellen ist,
3. als Förderer eine Hitlerische Organisation unterstützt haben,
4. weder Führer noch Mitglied oder Förderer waren (§ 4).
Führer, Mitglieder und Förderer der Hitlerjugend sollen in gleicher Weise eingestuft werden, wenn sie zur Zeit ihrer Tätigkeit 16 Jahre alt waren (§ 5). War das noch nicht der Fall, so sollen Führer in gleicher Weise wie Mitglieder einer Hitlerischen Organisation behandelt werden.
Die Personen der Gruppe l werden neben den aus der Bodenreform resultierenden Nachteilen an einem bestimmten Ort polizeilich in Gewahrsam genommen (interniert). Ihre Familienangehörigen sind nach dem Ort der Internierung umzusiedeln, bis dahin wohnungsmäßig zusammenzuziehen. Sie dürfen pro Person 200 kg bewegliche Habe mit sich nehmen (§ 7).
Personen der Gruppe 2 werden zu behördlich angeordneten Arbeitsdiensten verpflichtet und können aus diesem Grunde an bestimmten Orten wohnungsmäßig zusammengezogen werden; sie können über ihre bewegliche Habe frei verfügen, ihre Familienangehörigen müssen jedoch nach dem Arbeitsort umgesiedelt werden (§ 10). Für die beiden obengenannten Kategorien gilt das Urteil der Kommission gleichzeitig als Enteignungsbeschluß im Sinne der Bodenreformverordnung (§ 11).
Angehörige der Gruppe 3 müssen ihr unbewegliches Vermögen der Landessiedlungsaktion gegen Tausch mit Immobilien in anderen Teilen des Landes zur Verfügung stellen (Umsiedlung). Bis dahin sind sie verpflichtet, die Angehörigen der Führer und Mitglieder in ihren Wohnungen aufzunehmen (§ 12).
Personen, die keiner der drei ersten Kategorien angehören, jedoch von ihrer nationalen Treue und ihrem demokratischen Empfinden kein Zeugnis abgelegt haben, sind notfalls auch verpflichtet, Umsiedler oder wohnungsmäßig zusammengefaßte Personen aufzunehmen (§ 13).
Die Kommission geht in ihrer Überprüfung so vor, daß sie zunächst die Führer, dann die Mitglieder und schließlich die Förderer heranzieht (§ 14).
Daneben gab es noch einige einschränkende Bestimmungen. So konnten z. B. in begründeten Fällen die Familienangehörigen von dem Urteil der Zwangsumsiedlung ausgenommen werden. Die Möglichkeit weiterer Ausnahmen schien der § 6 offenzulassen, der folgendermaßen lautet:
„Die Kommission kann auf Antrag auch feststellen, daß einzelne volksdeutsche Personen trotz des Hitlerterrors ihre Treue zur Nation und ihre demokratische Gesinnung unter Beweis gestellt haben.”
Während die zeitlich früher liegenden Anordnungen zur Bodenreform im Grunde nur die Aufgabe hatten, den volksdeutschen Grundbesitz zur Beschlagnahmung freizustellen und sich dabei bemühten, mit umfassenden Sammelbegriffen (Faschisten, Vaterlandsverräter, Kriegsverbrecher) den Kreis der zu Enteignenden zunächst einmal möglichst weit zu ziehen, beschäftigte sich die Kategorisierungsverordnung mit der gesetzlichen Begründung und Klassifizierung der Sühnemaßnahmen für Untreue gegenüber dem ungarischen Staat. Da sie sich nicht allein auf die Pfeilkreuzler — die ja auch als faschistische, deutschfreundliche Gruppe galten — sondern auch ausdrücklich auf die deutsche Minderheit bezieht, kann sie auch ihrer äußeren Form nach als deutschfeindliches Gesetz angesprochen werden. Sie stellte — auf eine kurze Formel gebracht — die Gegenaktion zum Wiener Abkommen vom Jahre 1940 dar1. Mit der Überprüfung der nationalen Treue wurde die im Wiener Abkommen begründete Sonderstellung der deutschen Volksgruppe einfach in Negation verkehrt. Die Vorrechte, die man ihr gewährt hatte, sollten jetzt als politisches Verbrechen geahndet werden.
Dieses wurde äußerlich durch die formale Aufteilung des gesamten ungarländischen Deutschtums in einzelne Verfehlungsgruppen und der geforderten Einstufung jedes einzelnen Volksdeutschen in eine dieser Kategorien verdeckt. Dadurch wirkt die Gesamtaktion zunächst nicht als eine Maßnahme gegen das Deutschtum als Kollektiv, sondern als ein Schema zur Erfassung und Bestrafung von Vergehen Einzelner. Tatsächlich aber wurde im Rahmen der Überprüfung der nationalen Zuverlässigkeit und der festgelegten Sühnemaßnahmen nicht individuelles Verschulden erfaßt, sondern das Verhalten aller Volksdeutschen, soweit sie sich als solche bekannt hatten, als landesverräterisch gebrandmarkt.
Darauf weist schon recht deutlich der § 6 der Verordnung hin, der ausdrücklich festgestellt, daß „volksdeutsche Personen” nur dann eine Bescheinigung ihres loyalen Verhaltens beanspruchen und damit als rehabilitiert gelten können, wenn sie „trotz des Hitlerterrors Zeugnis ihrer nationalen Treue und ihrer demokratischen Gesinnung ablegten”, d. h. mit anderen Worten, wenn sie sich nicht allein vom Deutschtum distanziert, sondern während der Geltungsdauer des Wiener Abkommens aktiv gegen die Volkstumspolitik gearbeitet hatten.
Aber auch aus anderen Bestimmungen der Verordnung ist die nicht nur antifaschistische, sondern betont deutschfeindliche Tendenz herauszulesen. Die Bestrafung der Funktionäre, Mitglieder und Förderer des Volksbundes als „faschistische Organisation” hielt sich nach dem Wortlaut der Gesetze noch im Rahmen der Maßnahmen gegen den Faschismus. Wenn aber ausnahmslos alle ehemaligen Angehörigen der Waffen-SS den führenden Funktionären des Volksbundes gleichgestellt wurden — und dies geschah praktisch, denn die Freiwilligkeit wurde bei der Einstufung einfach unterstellt, obgleich durchaus bekannt war, daß der größte Teil der SS-Angehörigen mit Hilfe der ungarischen Militärdienststellen zwangsweise eingezogen worden waren — so verschob sich damit der Schwerpunkt auf das Feld des Nationalitätenkampfes. Noch deutlicher zeigt sich diese Tendenz bei der Einstufung der zweiten Verfehlungsgruppe. Wer seinen ursprünglich deutschen, dann madjarisierten Namen unter Berufung auf das Wiener Abkommen wieder aufnahm — ein beispielhafter Fall von Untreue — wurde wie ein Volksbundmitglied eingestuft, also nicht nur enteignet, sondern auch zur Zwangsarbeit eingezogen.
Die Verordnung verfolgte also nicht den Zweck, einzelne wirkliche oder vermeintliche Vergehen gegen den ungarischen Staat zu sühnen; das war vielmehr die Aufgabe der überall eingesetzten Volksgerichte, deren Verfahren selbständig liefen und die ihre Kompetenzen so weit steckten, daß sie nicht nur die Mitarbeit im Volksbund oder die Zugehörigkeit zur Waffen-SS mit Gefängnisstrafen von 3—5 Jahren belegten, sondern sogar bei Abwesenheit der zur SS Eingezogenen deren Angehörige verurteilten. Bestimmend für die Kategorisierung war vielmehr das Bestreben, dem Deutschtum en bloc
1. durch Internierung der politischen Führungsschicht, oder auch nur der politisch interessierten Schicht, jede Möglichkeit einer neuen Konstituierung zu nehmen,
2. durch Enteignung die Lebensgrundlagen des selbständigen volksdeutschen Bauern- und Handwerkerstandes zu zerstören,
3. durch Binnenumsiedlung die Minderheit auch in ihrer Siedlungsgemeinschaft aufzulösen.
Es darf aber keineswegs vergessen werden, daß die Verordnung über die Feststellung der politischen Belastung auch eine ökonomisch-soziale Seite hatte. Schon der Hinweis, daß die Sühnemaßnahmen „über die Nachteile hinaus, die in den Rechtsvorschriften über die Bodenreform festgelegt sind”1 gelten sollten, genügte, um beide Komplexe miteinander zu verbinden.
Dazu kommt noch etwas weiteres. In dem bisher noch nicht zitierten Einführungsparagraphen der Verordnung wird erklärt, daß die nach Ungarn hereinströmenden Flüchtlinge auf dem Besitz der national Untreuen angesiedelt werden sollen. Daraus ist ersichtlich, daß die Kategorisierungsbestimmungen neben ihrer politischen Tendenz volkswirtschaftlich gesehen die Möglichkeit geben sollten, Land für die nach Ungarn einströmenden Flüchtlinge zu beschaffen. Damit sollten sie über die innerungarische Bodenreform hinaus noch einem zusätzlichen wirtschaftlichen Zwecke dienen.
Das Verhalten der neuen ungarischen Regierungs- und Polizeigewalten gegenüber den Volksdeutschen entsprach durchaus der Doppelgleisigkeit der Verordnung, d.h. der Verkoppelung politischer Sühnemaßnahmen mit diesen wirtschaftlich-sozialen Zwecken. Eine von der Regierung eingesetzte und in ihrer Zusammensetzung genau bestimmte Überprüfungskommission — auch Fünferkommission genannt — reiste in den Bezirken von Ort zu Ort und stufte jeden Volksdeutschen in eine Kategorie ein. Da aber nicht sie, sondern die örtliche Bodenbeanspruchungskommission das Land beschlagnahmte, und diese sich wiederum ausschließlich nach der augenblicklichen Nachfrage richtete und dabei die Einstufungskategorie nicht unbedingt berücksichtigte, sie im Laufe der Zeit sogar mehr und mehr außer Betracht ließ, gingen politische und wirtschaftliche Aktionen eher neben- als miteinander. Die Sozialrevolutionären und die nationalen Ziele deckten sich nicht immer.
Überhaupt erscheinen die Vorgänge in ihrer Gesamtheit betrachtet in ihrem Ablauf nicht von der Folgerichtigkeit beherrscht, die man nach dem Text der Verordnungen vermuten sollte. Zunächst einmal galt für die Zeit nach dem Umsturz in besonders starkem Maße all das, was schon in den vorhergegangenen Jahrzehnten für die ungarische Minderheitenpolitik charakteristisch gewesen war. Die administrative Praxis der Regierungsund Polizeigewalten vollzog sich keineswegs immer in den durch die Gesetze festgelegten Bahnen. Schon die nicht genau umgrenzten Begriffe — wie z. B. Faschisten oder Förderer von hitlerischen Organisationen — ließen einer willkürlichen Auslegung weiten Raum. Bestimmend für die Behandlung der Volksdeutschen war darüber hinaus mehr die persönliche Einstellung der einzelnen größeren oder kleineren Machthaber. Diese wollten nun, sei es als ehemalige Verfolgte der nationalsozialistischen Politik, sei es als nationalistisch eingestellte Madjaren, für das erlittene echte oder vermeintliche Unrecht an den Deutschen des Landes Vergeltung üben oder versuchten als Angehörige der landlosen oder landarmen Bevölkerung, die meist kommunistisch eingestellt war, sich an dem volksdeutschen Besitz zu bereichern. Nicht zuletzt glaubten auch die asozialen Elemente, die in der Zeit des Umsturzes nach oben gespült worden und in einzelnen Gemeinden in die Polizei oder die örtlichen Verwaltungsbehörden eingedrungen waren, die Volksdeutschen terrorisieren zu können. Diese selbst konnten aus ihren eigenen Erlebnissen die inneren Zusammenhänge nicht oder nur unvollkommen erfassen und hofften von Monat zu Monat auf eine Normalisierung, d. h. auf eine Besserung der Verhältnisse. Die Ausweisung nach Deutschland als letzte Phase, die schon im Januar 1946 begann und bis 1948 dauerte, setzte dann oft schon frühzeitig einen meist unvorhergesehenen Schlußpunkt unter solche Hoffnungen.
Bis dahin erfüllte sich das Schicksal der Volksdeutschen, gesteuert von der legalisierten Willkür der Verordnungen, in der Abfolge von Ereignissen, die sich in ihren einzelnen Phasen fast durchgängig erkennen lassen.
Schon auf Grund der Bodenreformgesetze war es theoretisch möglich, das gesamte in Ungarn verbliebene Deutschtum zu enteignen, durch Umsiedlungen aufzuspalten und zu zerstreuen. In der Praxis erwies sich der Zeitpunkt der Veröffentlichung als verfrüht, um diese Maßnahmen sofort in ihrer ganzen Schwere wirksam werden zu lassen. Da nicht genügend Anspruchsberechtigte — landwirtschaftliches Gesinde, Landarbeiter und Kleinbauern — in den einzelnen Orten vorhanden waren oder die Neubauern einen Betrieb nicht fachgemäß leiten konnten, eine Enteignung ohne sofortige Neubesetzung aber volkswirtschaftlich unrentabel gewesen wäre, blieb es auch nach Verkündung der Bodenreform — die hauptsächlich als Stimmenfang für die Parteien des neuen Regimes gedacht war — noch weitgehend beim alten.
Die von den Evakuierten zurückgelassenen Höfe genügten in vielen Fällen schon, um einen Teil der landhungrigen Bevölkerung zu befriedigen1, so daß in den ersten Monaten nach dem Zusammenbruch fast nur Volksbundmitglieder von Haus und Hof vertrieben wurden2. Es kam aber schon in dieser ersten Enteignungsphase vor, daß politisch unbelastete Volksdeutsche ihr Eigentum verloren, wenn es sich um ein Besitztum handelte, das besonders reich oder gut bewirtschaftet in die Augen stach3. Ebenso konnte es geschehen, daß zunächst nur das Vieh, dann die Acker- und Wirtschaftsgeräte oder wertvolle Landparzellen den Besitzer wechselten, bis endlich die plötzlich befohlene Räumung den Vorgang abschloß4.
Die enteigneten Bauern konnten in der Regel weiterhin eine Stube ihres Hauses, die Knechtskammer, in Ausnahmefällen auch nur die Waschküche oder einen Abstellwinkel bewohnen und arbeiteten auf ihrem eigenen Besitz als Landarbeiter. Andere wurden ganz von ihrem Hof vertrieben, zogen zu Verwandten oder Bekannten, suchten sich eine Arbeit und warteten auf eine Klärung der Verhältnisse5.
Wer schon in dieser frühen Zeit sein Besitztum verlor, mußte wohl den Eindruck gewinnen, daß er im Gegensatz zu seinem volksdeutschen Nachbarn, der noch über sein Eigentum verfügte, besonders schwer vom Schicksal geschlagen wurde; kaum einer der zurückgebliebenen Volksdeutschen war sich einer politischen Verfehlung gegen den ungarischen Staat bewußt. Die wenigen, die sich in der vergangenen Zeit tatsächlich exponiert hatten, waren im Zuge der Evakuierung nach Deutschland geflohen.
Während der Enteignungsbeschluß der örtlichen Bodenbeanspruchungskommissionen6 immer nur in Einzelfällen wirklich angewandt wurde und
wohl als ein drohendes Verhängnis über allen Voltsdeutschen schwebte, aber doch als abwendbar und nicht endgültig angesehen wurde, löste die Tätigkeit der Kommission zur Überprüfung der nationalen Treue in den meisten Fällen plötzliche Gesamtaktionen aus, oft in Form von Razzien1. Soweit die Angehörigen des Volksbundes oder zurückgekehrte ehemalige Mitglieder der Waffen-SS nicht schon früher zur Aburteilung durch die Volksgerichte in Untersuchungshaft abgeführt worden waren, begann im Frühjahr 1945 ihre systematische „Einlagerung” in die Internierungs- und Zwangsarbeitslager2. In diesen Lagern ließen sich die aufgehetzten Wachmannschaften in der ersten Zeit nach dem Regimewechsel des öfteren den Volksdeutschen, ebenso wie den Pfeilkreuzlern gegenüber Übergriffe und Mißhandlungen zuschulden kommen3. Im allgemeinen blieb die Behandlung jedoch korrekt, wenn nicht sogar nachsichtig. Die Zahl der internierten Volksdeutschen war, wenn man die im Laufe der folgenden Monate und Jahre aus der Gefangenschaft nach Ungarn zurückkehrenden Angehörigen der Waffen-SS hinzurechnet, sicher nicht größer als einige Tausend. Sie ist allerdings nicht klar zu umgrenzen, da vielleicht sogar von seiten der Regierung, sicher aber von den Volksdeutschen in ihren Berichten kein ausdrücklicher Unterschied zwischen Internierten und Zwangsarbeitern gemacht wurde, die Einziehung zur Zwangsarbeit wurde allgemein ebenfalls Internierung genannt4. Arbeitslager befanden sich in allen Teilen des Landes, in den größeren Städten Zentrallager, von wo aus die Einsatzlager beliefert wurden5. Berüchtigt wegen der schlechten Behandlung wurde das große Lager in der ehem. Karlskaserne in Budapest6, wo auch ungarische Soldaten und Zivilisten interniert waren. Weitere Zentrallager befanden sich u. a. in Köbanya, Baja, Lengyel, Zanegy, Raab, Bácsalmás.
Eine ganze Reihe von Eingezogenen, sowohl der Internierten wie auch der Zwangsarbeiter, wurden bereits nach wenigen Monaten wieder entlassen, besonders wenn sie zu alt, krank oder überhaupt arbeitsunfähig waren7. Ein anderer Teil verließ einzeln oder in Gruppen heimlich die Arbeitskommandos8. Die Flucht vom Arbeitsplatz war ohne größere Schwierigkeiten zu bewältigen. Man verdingte sich bei einem Madjaren der weiteren Umgebung als Knecht oder kehrte sogar in die Heimatgemeinde und in die eigene Wohnung zurück und nahm die Arbeit im eigenen Anwesen wieder auf, wenn es noch von der Familie bewohnt wurde. Denunziationen waren bei der Loyalität der bäuerlichen Madjaren den Deutschen gegenüber nicht unbedingt zu fürchten. Als Gegenmaßnahme veranstalteten die Behörden
ein- bis zweimal im Jahr Razzien1 auf die geflohenen Arbeitsdienstverpflichteten und die inzwischen zurückgekehrten ehemaligen SS-Leute2. Die Restgruppe der Eingezogenen wurde dann kurz vor der Ausweisung in ihre Heimatorte entlassen3, um dort den Transporten nach Deutschland eingegliedert zu werden.
Schon ein Teil der zuerst Entlassenen fanden ihre früheren Wohnungen und Gehöfte von Neusiedlern besetzt und mußten sich eine Notunterkunft suchen. War der Hof dagegen noch nicht beschlagnahmt, konnten sie auf ihm weiter wirtschaften, bis sich ein madjarischer Interessent für ihr Anwesen gefunden hatte, der auf Grund eines von den örtlichen Behörden ausgestellten Einweisungsscheins alle Rechte des Besitzers übernahm. Ebenso blieben die dem Gesetz nach Umzusiedelnden noch Monate und Jahre auf ihren Anwesen, wenn keine Neusiedler zur Verfügung standen oder der Hof nicht gefiel4.
Die Internierung wurde in vielen Fällen durch ein Verfahren vor dem Volksgericht ersetzt, in dem die Beschuldigten zu ein bis drei, in Ausnahmefällen auch zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt wurden5. Da der Kreis der unter Kategorie I Fallenden naturgemäß außerordentlich klein war — die „Führer” waren geflohen und die Angehörigen der Waffen-SS noch in Gefangenschaft — zog man alle irgendwie im Volksbund hervorgetretenen Personen zu dem Verfahren heran, ja man verurteilte sogar ohne jede Rechtsgrundlage Angehörige der Belasteten, z. B. Väter, deren Söhne in der Waffen-SS gedient hatten. Im Laufe dieser Gerichtsverfahren — bei der Verhaftung, während der Untersuchungshaft und bei den Vernehmungen — kam es sehr oft zu Mißhandlungen und brutalen Ausschreitungen, da sowohl das Bewachungspersonal als auch die Richterkollegien zumeist aus fanatischen Deutschenhassern bestanden6. Ein großer Teil der Mitgliederkarteien des Volksbundes waren nach dem Zusammenbruch aufgefunden worden7, so daß nur wenige „Volksbündler”, denen es gelang, in fremden Dörfern als Landarbeiter Unterschlupf zu finden, auf freiem Fuß blieben.
Die Behandlung der Volksdeutschen war allgemein gesehen zumindest in der ersten Zeit recht unterschiedlich und von äußeren Zufälligkeiten, wie der Zusammensetzung der Gerichte oder der Bewachungsmannschaften, abhängig. Oft spielten dabei auch persönliche Spannungen eine erhebliche Rolle. Besonders bei der Taxierung und Einstufung in die einzelnen Strafklassen durch die Kreiskommission war aber auch oft neben kleinlichen Gehässigkeiten eine korrekte, wenn nicht gar großzügige Haltung zu beobachten8. Überhaupt wird das Gesamtschicksal des ungarländischen Deutsch-
tums in dieser Zeit nicht so durch die erlittenen Ausschreitungen und körperlichen Mißhandlungen charakterisiert, als vielmehr durch zermürbende Unsicherheit. Die Hoffnung, daß die Strafmaßnahmen in nächster Zeit eingestellt würden, und daß dann der noch nicht enteignete Besitz erhalten bliebe1, wurde immer wieder dadurch erweckt und bestärkt, daß monatelang nichts geschah, bis dann plötzlich innerhalb von einer Stunde der Räumungsbefehl erging2. Treuebeweise wurden gesammelt, Bittschriften und Beschwerden eingereicht, Bescheinigungen der verschiedensten Art von den Ortsbehörden erbeten und in der Regel von diesen auch bereitwillig ausgestellt, jeder nur denkbare Weg zur Sicherung des gefährdeten Besitzes wurde erprobt3. Eines Tages erschien dann trotz allem ein Mitglied der Enteignungskommission oder der Ortsbehörde, zusammen mit dem Neusiedler und verfügte die sofortige Räumung des Anwesens. Ebenso konnte es vorkommen, daß der neue Besitzer allein erschien, ein oder zwei Zimmer des Hauses bewohnte, sich im Laufe von Monaten oder eines ganzen Sommers in die Wirtschaft einführen ließ und dann eines Tages den alten Eigentümer auf die Straße setzte. Typisch war bei allen Formen der Besitzübernahme die plötzliche Vertreibung vom Hofe4. Um zu verhindern, daß der Enteignete Möbel, Haushalts- oder Wirtschaftsgeräte zu Bekannten schaffte oder verkaufte5, ließ man ihn völlig im unklaren darüber, ob und wann die Verweisung aus dem Hause erfolgte. Die plötzlich aus ihrem Anwesen Verjagten erhielten nur eine armselige Ausstattung an Hausgeräten und Bekleidung und waren auf die Hilfe von Verwandten und Bekannten angewiesen, bis sie ihren Lebensunterhalt als Knecht oder Gelegenheitsarbeiter wieder selbst verdienen konnten.
Ein phasenmäßiger Ablauf der Enteignung ist daher nur in der Anfangszeit zu beobachten. Kurz nach dem Regimewechsel wurden fast ausschließlich nur Volksbundmitglieder von ihrem Hof gejagt6, eine zweite Enteignungswelle lief dann nach der Ernte im Sommer 1945 an7. Für die folgende Zeit kann man nicht mehr von Enteignungswellen sprechen. Die Höfe wechselten ihre Besitzer je nach der Menge der anfallenden Neusiedler8, wobei die politische Einstufung der Deutschen eine immer geringere Rolle spielte9. Ab Frühjahr 1946 wurde dann vielfach nicht mehr umgesiedelt, sondern ausgewiesen, da sich inzwischen die auf Grund des Potsdamer Abkommens mögliche Ausweisung als die geeignete Lösung für die Ausschaltung der mißliebigen Deutschen gefunden hatte. Überhaupt verlagerte sich das Schwergewicht der Maßnahmen immer mehr aus der national-politischen in die wirtschaftliche Sphäre10. Die willkürliche Behandlung der Volksdeutschen
hörte nicht auf, sondern veränderte nur ihre Formen. Die Mißhandlungen in den Internierungslagern, in der Untersuchungshaft und während der Verhöre, sowie die ungerechtfertigten Verurteilungen machten wohl einer humaneren Behandlung Platz, dafür wuchs jedoch gerade unter dem Einfluß der immer stärker werdenden kommunistischen Partei die Zahl der selbst nach dem Maßstabe der weitgreifenden Verordnungen ungerechtfertigten Enteignungen1. Die radikale Endphase dieser Entwicklung ist die Ausweisung und Vertreibung.
Zu der schon von der dritten Durchführungsbestimmung zur Bodenreform erwähnten und in die Kategorisierungsverordnung aufgenommenen Binnenumsiedlung von Personen, die „die Zielsetzungen der hitleristischen Organisationen unterstützt haben”, ist es allerdings nicht mehr in großem Maßstab gekommen2, weil die durch die Potsdamer Beschlüsse vom 6. August 1945 gebilligt und angekündigte Aussiedlung sich als ein weit geeigneteres Instrument zur Zerstörung der deutschen Siedlungen in Ungarn anbot.