Anlage 1: Das Wiener Abkommen.

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Deutsch-ungarisches Protokoll vom 30. August 1940.

I.

In dem Wunsche, die Stellung der deutschen Volksgruppe in Ungarn entsprechend den beiderseitigen freundschaftlichen Beziehungen zu gestalten, haben die Reichsregierung und die Königlich Ungarische Regierung nachstehende Vereinbarungen getroffen:

I. Die Königlich Ungarische Regierung gewährleistet den Angehörigen der deutschen Volksgruppe die Möglichkeit, ihr deutsches Volkstum uneingeschränkt zu erhalten. Sie wird dafür Sorge tragen, daß den Angehörigen der deutschen Volksgruppe aus der Tatsache ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe und aus ihrem Bekenntnis zur nationalsozialistischen Weltanschauung in keiner Weise und auf keinem Gebiet Nachteile irgendeiner Art erwachsen.

II. Angehöriger der Volksgruppe ist, wer sich zum Deutschtum bekennt und von der Führung des „Volksbundes der Deutschen in Ungarn” als Volksdeutscher anerkannt wird.

Entsprechend diesen Grundsätzen wird insbesondere folgendes festgestellt:

a) Die Angehörigen der deutschen Volksgruppe haben unter Berücksichtigung der bezüglichen allgemeinen Vorschriften das Recht, sich zu organisieren und Verbände für besondere Zwecke, wie zum Beispiel für Jugendpflege, für Sport, für künstlerische Betätigung und so weiter, zu bilden.

b) Die Angehörigen der Volksgruppe können in Ungarn jeden Beruf unter den gleichen Voraussetzungen und Bedingungen wie die anderen ungarischen Staatsangehörigen ausüben.

c) Die Angehörigen der Volksgruppe werden entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung Ungarns bei der Besetzung der ungarischen Behörden und der Zusammensetzung der Selbstverwaltungskörper, insofern die Besetzung durch Ernennung erfolgt, berücksichtigt werden. Die volksdeutschen Beamten sind vorzugsweise bei den Behörden in den Volksdeutschen Siedlungsgebieten und in den ihnen übergeordneten Zentralbehörden zu verwenden.

d) Alle Kinder der Angehörigen der Volksgruppe sollen die Möglichkeit haben, unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die ungarischen Schulen gelten, eine Erziehung auf volksdeutschen Schulen zu erhalten, und zwar auf höheren, mittleren und Grundschulen sowie auf Fachschulen. Die Ausbildung eines geeigneten und ausreichenden volksdeutschen Lehrernachwuchses wird ungarischerseits in jeder Weise gefördert werden.


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e) Die Angehörigen der Volksgruppe haben das Recht auf freien Gebrauch ihrer Sprache in Wort und Schrift, sowohl in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, als auch in öffentlichen Versammlungen.

Die Herausgabe von Tageszeitungen, Zeitschriften und sonstigen Veröffentlichungen wird keinen Beschränkungen unterworfen werden, die nicht auch für die Herausgabe von entsprechenden Veröffentlichungen in ungarischer Sprache gelten.

In den Verwaltungsgebieten, in denen die Angehörigen der deutschen Volksgruppe mindestens ein Drittel der Gesamtbevölkerung ausmachen, können sie sich für den amtlichen Verkehr in diesen Bezirken der deutschen Sprache bedienen.

f) Die Volksgruppe hat die Befugnis zu wirtschaftlicher Selbsthilfe und Ausgestaltung ihres Genossenschaftswesens.

g) Ungarischerseits werden alle Maßnahmen vermieden werden, die dem Zwecke einer zwangsweisen Assimilierung, insbesondere durch Magyarisierung der volksdeutschen Familiennamen dienen könnten. Die Angehörigen der Volksgruppen haben das Recht, einen in ihrer Familie früher geführten Namen wieder aufzunehmen.

h) Die Angehörigen der Volksgruppe haben auf kulturellem Gebiete das Recht zum freien Verkehr mit dem großdeutschen Mutterland.

II.

Zwischen der Reichsregierung und der Königlich-Ungarischen Regierung besteht volles Einverständnis darüber, daß die vorstehenden Grundsätze in keiner Weise die Pflicht der Angehörigen der Volksgruppe zur Loyalität gegenüber dem ungarischen Staate berühren sollen.

III.

Für die Angehörigen der deutschen Volksgruppe in den mit Ungarn wieder vereinigten, bisher rumänischen Gebieten wird folgende besondere Vereinbarung getroffen:

Die Königlich-Ungarische Regierung wird den in diesen Gebieten ansässigen Volksdeutschen auf deren Antrag die Möglichkeit gewähren, in das Deutsche Reich umzusiedeln. Die Volksdeutschen, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, haben ihren Antrag innerhalb einer Frist von zwei Jahren vom Tage dieser Vereinbarung an zu stellen. Bei der Umsiedlung können die Volksdeutschen ihr bewegliches Vermögen frei mit sich führen. Sie können ihr unbewegliches Vermögen vor ihrer Abwanderung liquidieren und den Erlös unter durch die betreffenden Notenbanken zu vereinbarenden Bedingungen ausführen bzw. überweisen. Die Einzelheiten


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der Umsiedlung werden zwischen der Reichsregierung und der Königlich-Ungarischen Regierung alsbald festgesetzt werden.

Im Rahmen dieser Vereinbarung wird auch die Frage geregelt, unter welchen Bedingungen jenes unbewegliche Eigentum, dessen Liquidierung dem Eigentümer in der vorgesehenen Frist nicht gelingt, vom Ungarischen Staat übernommen wird.

Beide Regierungen werden sich dabei unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse von den Grundgedanken leiten lassen, die für die Reichregierung und die Königlich Italienische Regierung bei der Regelung der Umsiedlung der Volksdeutschen in Südtirol maßgebend gewesen sind.

Wien, den 30. August 1940.

Für die Reichsregierung:

Joachim v. Ribbentrop

Reichsminister des Auswärtigen

Für die Königlich Ungarische Reg.:

Czaky Königlich Ungarischer Außenminister

Nach einer Meldung des Deutschen Nachrichtenbüros (DNB) veröffentlicht in „Monatshefte für Auswärtige Politik”, herausgegeben vom Deutschen Institut für Außenpolitische Forschungen, Berlin, 7. Jg. H. 9, September 1940, S. 707—708.


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