Anlage 2: Die Verordnung zur Bodenreform.

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(Teilabdruck)

Verordnung Nr. 600/1945 M. E. der provisorischen Nationalregierung über

die Liquidierung des Großgrundbesitzes und die Zuteilung von Land an die

landwirtschaftliche Bevölkerung.

1. Abschnitt Einleitende Bestimmungen

§ l

Ziel der Verordnung ist es, gemäß den in der Proklamation der vorläufigen Nationalversammlung und in der Bekanntmachung der provisorischen Nationalregierung festgelegten Grundsätzen und der erteilten Ermächtigung, mit der Beseitigung des Großgrundbesitzes den jahrhundertealten Traum des ungarischen Landvolkes zu verwirklichen und ihm sein Urrecht, den Grund und Boden in Besitz zu geben.

Die Beseitigung des feudalen Großgrundbesitzes gewährleistet die demokratische Umgestaltung und künftige Entwicklung des Staates. Die Übergabe des grundherrlichen Besitzes in die Hand des Bauern eröffnet dem seit Jahrhunderten unterdrückten Bauerntum den Weg des politischen, gesellschaftlichen und geistigen Aufstieges.

Die Durchführung der Bodenreform stellt ein lebensnotwendiges nationales Interesse und eine wirtschaftliche Notwendigkeit dar. Nach Beseitigung des Großgrundbesitzes wird sich die Landwirtschaft Ungarns auf starke, gesunde und produktionsfähige Bauernwirtschaften stützen, die das in das Grundbuch eingetragene Privateigentum ihres Besitzers sind.

§ 2

Das in § l umrissene Ziel verwirklicht die Verordnung in folgender Weise: der Staat schafft zum Zwecke der Bodenverteilung einen Bodenfond, der aus dem gemäß dieser Verordnung beschlagnahmten, gegen Entschädigung beanspruchten (enteigneten), des weiteren aus dem das Eigentum des Fiskus bildenden Grundbesitz besteht.

§ 3

Die Durchführung der Verordnung erfolgt unter der Lenkung und Führung des Landwirtschaftsministers, durch den Landesrat für Grundbesitzregelung, die Provinzialräte für Grundbesitzregelung und die Gemeindekommissionen für Bodenbeschaffung.


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2. Abschnitt Beschlagnahme des Grundbesitzes

§ 4

In seiner Gesamtheit und unabhängig von der Größe ist zu beschlagnahmen:

der Grundbesitz der Landesverräter,

der führenden Pfeilkreuzler,

der Nationalsozialisten und anderen Faschisten,

der Mitglieder des Volksbundes, ferner

der Kriegsverbrecher und Volksfeinde.

§ 5

Landesverräter, Kriegsverbrecher und Volksfeind ist derjenige ungarische Staatsangehörige,

der die politischen, wirtschaftlichen und militärischen Interessen des deutschen Faschismus zum Schaden des ungarischen Volkes unterstützt hat,

der freiwillig in eine deutsche faschistische, militärische oder polizeiliche Formation eingetreten ist,

der irgendeiner deutschen militärischen oder polizeilichen Formation Angaben geliefert hat, die ungarische Interessen geschädigt haben, oder als Spitzel tätig war,

der seinen deutsch klingenden Familiennamen wieder angenommen hat.

§ 6

Ein führender Pfeilkreuzler, Nationalsozialist oder anderer Faschist ist, wer sich als Mitglied der Regierung, der ersten oder zweiten Kammer des Parlamentes, unter welcher Bezeichnung auch immer, zum politischen Programm der Pfeilkreuzler oder einer anderen gleichartigen Bewegung (Partei der ungarischen Erneuerung, der aus Mitgliedern des Parlamentes gebildeten nationalen Vereinigung usw.) bekannt hat, Mitglied der Landes-, der Bezirks- oder der Budapester Parteileitung war oder nach dem 26. Juni 1941 in den örtlichen Gliederungen einer Partei, einer Vereinigung oder einer anderen Organisation, die den politischen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Grundsätzen der Pfeilkreuzler- oder einer anderen faschistischen Bewegung diente, als Leiter, stellvertretender Leiter, Sekretär, Anwalt tätig war oder Mitglied einer Selbstschutzorganisation der Pfeilkreuzler oder einer anderen faschistischen Partei gewesen ist.

§ 7

Grundbesitz, der das Eigentum derjenigen bildet, die eine der in den §§ 4—6 erwähnten Handlungen begangen haben, geht mit allen der Bewirtschaftung dienenden Geräten, mit dem gesamten lebenden und toten Inventar und den auf ihm befindlichen Gebäuden auf den Staat über.


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Auf den Staat geht auch der Hofraum der in den §§ 4—6 genannten Personen über. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Wohnhaus und ein Grundstück, das nicht größer als 600 Quadratklafter ist, der zurückgebliebenen Familie belassen werden.

§ 8

Auf Antrag der Gemeindekommissionen für Landbeschaffung stellen die Provinzialräte für Bodenbesitzregelung fest, wessen Grundbesitz im Sinne der §§ 4, 5 und 6 der Beschlagnahme unterliegt.

Debrecen, den 15. März 1945

Im Namen der Provisorischen Regierung

Miklós Béla Ministerpräsident

Nagy Imre Landwirtschaftsminister

Übersetzt aus einer ungarischen Flugschrift.


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