Anlage 3: Die erste Durchführungsverordnung zur Bodenreform.

Zurück zum Inhaltsverzeichnis

(Auszug)

Verordnung Nr. 33.000/1945 F. M. des Landwirtschaftsministers betreffend die Durchführung der Verordnung Nr. 600/1945 M. E. über die Liquidierung des Großgrundbesitzes und die Zuteilung von Land an die landwirtschaftliche Bevölkerung (Durchführungsverordnung Nr. I).

Auf Grund der durch § 51 der Verordnung Nr. 600/1945 M. E. über die Liquidierung des Großgrundbesitzes und die Zuteilung von Land an die landwirtschaftliche Bevölkerung erhaltenen Ermächtigung ordne ich folgendes an.

Die Verordnung Nr. 600/1945 M. E. der provisorischen Nationalregierung (im folgenden als VO bezeichnet) hat den Weg gewiesen, auf dem die Liquidierung des Großgrundbesitzes und die Zuteilung von Land an die landwirtschaftliche Bevölkerung erreicht werden muß. Dieser Weg ist unverzüglich zu beschreiten, um das Ziel der Regierungsverordnung, nämlich die Durchführung der Bodenreform möglichst bald zu verwirklichen. Daher regelt diese Verordnung die zur Inangriffnahme der Durchführung erforderlichen wichtigsten Fragen mit der Maßgabe, daß eine weitere Durchführungsverordnung die übrigen Fragen regeln wird.

...

§ 4

Jedes örtliche Nationalkomitee ruft innerhalb von drei Tagen nach Verkündung dieser Verordnung die Personen, die Boden beanspruchen, in der ortsüblichen Weise auf, sich zum Zwecke der Bildung einer Bodenbeschaffungskommission unverzüglich zu melden.

Das Nationalkomitee nimmt auf Grund der Meldung die Personen, die Boden beanspruchen, in ein Verzeichnis auf. Nach Ablauf der Meldefrist ruft sie dann die Interessenten sofort zur Bildung einer Bodenbeschaffungskommission zusammen.

In Gemeinden, in denen es noch kein Nationalkomitee gibt, werden an seiner Stelle die Gewerkschaft der Landarbeiter oder die örtlichen Parteileitungen der demokratischen Parteien tätig.

§ 5

Die Wahl der Mitglieder der Bodenbeschaffungskommission erfolgt durch einstimmigen Zuruf. Mitglied der Kommission wird derjenige, auf den die meisten von den anwesenden Personen, die Boden beanspruchen, abgegebenen Stimmen entfallen.


80E

Aus der Mitte der Personen, die Boden beanspruchen, sind so viele Mitglieder zu wählen, daß wenigstens auf je 20 Antragsteller ein Kommissionsmitglied entfällt. Mehr als 30 Kommissionsmitglieder können auch dann nicht gewählt werden, wenn die Zahl der Personen, die Boden beanspruchen, mehr als 600 beträgt. Andererseits kann die Kommission auch nicht weniger als 5 Mitglieder haben......

Es ist danach zu trachten, daß in der Kommission die verschiedenen Gruppen der Personen, die Boden beanspruchen (landwirtschaftliches Gesinde, Landarbeiter, Zwerggrundbesitzer, verheiratete Söhne von kinderreichen Kleingrundbesitzern), ihrem Zahlenverhältnis entsprechend vertreten sind.

...

§ 8 In die Zuständigkeit der Bodenbeschaffungskommission gehört:

a) Die Erfassung desjenigen zur Gemarkung der Gemeinde gehörenden Grundbesitzes, der der Beschlagnahme oder Ablösung unterliegt, und die Stellungnahme zu der Frage der Beschlagnahme und Ablösung,

b) die Erfassung und Beurteilung der Anspruchsberechtigten,

c) die Bestimmung des zur Ablösung gelangenden und des verbleibenden Grundstückteils (§ 27 der VO),

d) die Fertigung des allgemeinen und speziellen Nutzungsplanes,

e) die Mitwirkung bei der Aufteilung des beschlagnahmten oder abgelösten Grundbesitzes,

f) die vorläufige Besitzeinweisung der bei der Landzuteilung berücksichtigten Personen,

g) das Vorschlagsrecht bezüglich der Wegnahme des zugewiesenen Grundstückes (§ 27 der VO),

h) im allgemeinen die Interessenvertretung der bei der Bodenzuteilung zu berücksichtigenden landwirtschaftlichen Bevölkerung nach Recht und Billigkeit.

...

§ 14

Anspruch auf Landzuteilung haben das landwirtschaftliche Gesinde, die Landarbeiter, zur Ergänzung ihres Grundbesitzes, die Zwerggrundbesitzer und die verheirateten Söhne solcher Kleingrundbesitzer mit großer Familie, deren Grundbesitz zusammen mit ihrem zu erwartenden Erbanteil nicht größer als 5 Katastraljoch ist.

...

§ 19

Aller Grundbesitz der Landesverräter, Pfeilkreuzler, nationalsozialistischer und sonstiger faschistischer Führer, der Mitglieder des Volksbundes, schließlich der Kriegsverbrecher und Volksfeinde ist von der Bodenbeschaf-


81E

fungskommission sofort nach ihrer Bildung von Amts wegen zu erfassen. Dieser zur Beschlagnahme bestimmte Grundbesitz ist gemäß dem dieser Verordnung unter Nr. I beigefügten Muster zu registrieren. Die Bodenbeschaffungskommission stellt daher ohne Anmeldung auf Grund ihrer eigenen Kenntnisse fest, ob sie irgendein Grundstück in die Erfassungsliste aufnehmen soll oder nicht.

Gleichzeitig mit der Erfassung registriert die Bodenbeschaffungskommission den Grundbesitz mit seinem gesamten lebenden und toten Inventar. Sie sorgt zugleich für die Aufbewahrung des toten Inventars sowie für die Versorgung des Viehbestandes. Falls sie eine Mithilfe für erforderlich hält, wendet sie sich an die Produktionskommission, gegebenenfalls bestimmt sie einen Pfleger.

Die Bodenbeschaffungskommission nutzt die Gebäude vorübergehend nach den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit.

Die Vertragsangestellten der Wirtschaft (landwirtschaftliches Gesinde, Vertragshandwerker, Verwalter usw.) sind solange in ihren Wohnungen zu belassen, als eine anderweitige Unterbringung ihre Übersiedlung ermöglicht.

§ 20

Die Bodenbeschaffungskommission legt die Erfassungsliste der zu beschlagnahmenden Grundstücke zur öffentlichen Einsichtnahme aus und gibt diesen Umstand in der Gemeinde (Stadt) in der ortsüblichen Weise öffentlich bekannt. Die Interessenten können die Erfassungsliste einsehen und innerhalb von drei Tagen nach ihrer Veröffentlichung bei der Bodenbeschaffungskommission Beanstandungen einreichen. Nach Ablauf der Frist übersendet die Bodenbeschaffungskommission die Akten dem Provinzialrat. Die Bodenbeschaffungskommission ist aus diesem Anlaß verpflichtet, die Gründe anzugeben, die sie veranlaßt haben, die Beschlagnahme anzuregen.

§ 21

Der Provinzialrat ist verpflichtet, die Frage der Beschlagnahme bevorzugt, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Eingang zu entscheiden. Falls die Bodenbeschaffungskommission auf ihre die Beschlagnahme betreffende Vorlage innerhalb von weiteren drei Tagen keine Antwort erhält, kann sie ihre Vorlage als genehmigt betrachten.

Gegen die Entscheidung des Provinzialrates kann innerhalb von 8 Tagen vom Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung an gerechnet beim Landesrat Klage erhoben werden. Weder die Erfolglosigkeit der Zustellung noch die Einreichung der Klage gegen die Beschlagnahmeverordnuug hemmt die Aufteilung des Grundbesitzes.

§ 22

Der Provinzialrat ist verpflichtet, seine in Sachen der Beschlagnahme gefällte Entscheidung dem Landesrat und der Bodenbeschaffungskommission innerhalb von drei Tagen zu übersenden.

...


82E

§ 68 Die Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Debrecen, am 28. März 1945

Nagy Imre m. p. Landwirtschaftsminister

Übersetzt aus „Magyar Közlöny” vom 31. März 1945, S. 2 ff.


83E