Verordnung Nr. 3820/1945 M. E. über Maßnahmen bezüglich der unter § 2
Absatz 5 der Verordnung Nr. 1710/1945 M. E. fallenden Personen und
über die Erweiterung der Befugnisse des Volksbetreuungsamtes.
§ l
Das Volksbetreuungsamt ist für die entsprechende Unterbringung, Betreuung und Ansiedlung der Flüchtlinge, die eine dauernde Ansiedlung beanspruchen, zuständig. Das Volksbetreuungsamt siedelt sie auf dem Grundbesitz der unter § 2 Absatz 5 der Verordnung 1710/1945 M. E. fallenden Personen an.
§ 2
1) In Bezirken, in deren Gemeinden ein erheblicher Teil der Bevölkerung in den vergangenen Jahren eine hitlerische (volksbundfreundliche, faschistische, pfeilkreuzlerische usw.) Haltung gezeigt hat, sind zur Überprüfung der nationalen Zuverlässigkeit der unter § 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1710/1945 M. E. fallenden Bevölkerung, ein oder mehrere Bezirkskommissionen zu bilden.
2) Die Bezirkskommission setzt sich aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern zusammen.
3) Der Innenminister ernennt den Vorsitzenden aus der Mitte der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten, womöglich zum Richteramt, jedenfalls aber juristisch befähigten Personen und bezeichnet in der Ernennungsurkunde die Gemeinden, auf die sich die Zuständigkeit der Kommission erstreckt. Ein Mitglied und ein Ersatzmitglied entsendet das Nationalkomitee des Kreises aus den Reihen der ansässigen, demokratisch fühlenden ungarischen Bevölkerung. Der Innenminister kann jedoch in begründeten Fällen die Befugnis des Nationalkomitees des Kreises, Mitglieder zu entsenden, aufheben und zur Entsendung des Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes eine Landes- oder örtliche Bewegung bestimmen, die mit Erfolg das Vordringen des Hitlertums (Volksbund, Faschismus, Pfeilkreuzlerpartei usw.) bekämpft hat. Das zweite Mitglied und das zweite Ersatzmitglied entsendet eine Landes- oder örtliche Bewegung, die das Vordringen des Hitlertums (Volksbund, Faschismus, Pfeilkreuzlerpartei usw.) mit Erfolg bekämpft hat, aus der Mitte der ansässigen demokratisch gesinnten deutschen Bevölkerung.
4) Der Vorsitzende der Kommission verwendet bei den Rechtfertigungsausschüssen zur Führung des Protokolls eine über ausreichende Erfahrung in Kanzleiarbeiten verfügende, möglichst im öffentlichen Dienst stehende Person.
5) Der Vorsitzende des Rechtfertigungsausschusses, seine Mitglieder und der Protokollführer haben Anspruch auf das für Mitglieder der Rechtfertigungsausschüsse allgemein festgelegte Tagegeld. Sie haben außerdem nach jedem außerhalb ihres Wohnsitzes abgehaltenen Sitzungstag Anspruch auf ein Abordnungsgeld von 200 Pengö.
§ 3
Die Kreiskommission ist verpflichtet, die zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehörenden Gemeinden aufzusuchen. Die Untersuchung der nationalen Zuverlässigkeit erstreckt sich auf jeden über 16 Jahre alten unter § 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1710/1945 M. E. fallenden Bewohner dieser Gemeinden, ohne Rücksicht auf Geschlecht, Beruf und Alter. Frauen, die im Haushalt ihrer Ehemänner leben und kein selbständiges Einkommen haben und minderjährige Kinder unterliegen jedoch nur dann einer besonderen Untersuchung, wenn irgend jemand besondere Mitteilungen macht, die sich auf sie beziehen.
§ 4
Die Kommission kann unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und auf Grund einer eingehenden und gewissenhaften Würdigung der Gesamthaltung der der Untersuchung unterzogenen Person, ihrer persönlichen Lage und sämtlicher zur Verfügung stehender Unterlagen folgende Feststellung treffen:
1) Sie stellt fest und beurkundet, falls erforderlich, daß die der Untersuchung unterzogene Person in einer hitleristischen (Volksbund-, faschistischen, Pfeilkreuzler- usw.) Organisation eine führende Rolle gespielt hat. Eine derartige Feststellung muß sie auch dann treffen, wenn die der Untersuchung unterzogene Person freiwillig in einen Verband der Waffen-SS eingetreten ist. In einem begründeten Falle kann in der Entscheidung zum Ausdruck gebracht werden, daß die Familienangehörigen der der Untersuchung unterzogenen Person (ihre in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehefrau und ihre minderjährigen Kinder) von den Auswirkungen des Beschlusses befreit sind.
2) Sie stellt fest und beurkundet, falls erforderlich, daß die der Untersuchung unterzogene Person Mitglied einer hitleristischen (Volksbund-, faschistischen, Pfeilkreuzler- usw.) Organisation war. Eine derartige Feststellung muß sie auch von dem treffen, der seinen deutsch klingenden Familiennamen wieder angenommen hat. In einem begründeten Falle kann zum Ausdruck gebracht werden, daß die Familienangehörigen der der Untersuchung unterzogenen Person (ihre in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehefrau und ihre minderjährigen Kinder) von den Auswirkungen des Beschlusses befreit sind. In einem begründeten Falle schlägt die Kommission in diesem Beschluß gleichzeitig vor, daß gemäß § 7 Absatz (2) der Verordnung 600/1945 M. E. das Wohnhaus und ein Grundstück, welches nicht größer als 600 Quadratklafter ist, der zurückbleibenden Familie zu belassen ist.
3) Sie stellt fest und beurkundet, falls erforderlich, daß die der Untersuchung unterzogene Person, obwohl sie nachweislich kein Mitglied der hitleristischen Organisation war, deren Zielsetzungen unterstützt hat. In dem Beschluß muß zum Ausdruck gebracht werden, ob diese Feststellung sich auf die Familienangehörigen (ihre in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehefrau und ihre minderjährigen Kinder) der der Untersuchung unterzogenen Person erstreckt oder nicht.
4) Sie stellt fest und beurkundet, falls erforderlich, daß die der Untersuchung unterzogene Person kein Führer, Mitglied, Förderer einer hitleristischen (Volksbund-, faschistischen, Pfeilkreuzler- usw.) Organisation war.
§ 5
1) Die Führer, Mitglieder und Förderer der Organisation der sogenannten Hitlerjugend sind ebenso zu beurteilen wie die Führer, Mitglieder und Förderer hitleristischer Organisationen (Volksbund, faschistisch, pfeilkreuzler usw.) mit dem Unterschied, daß diejenigen Führer, die zur Zeit ihrer Tätigkeit ihr 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, als Mitglieder hitleristischer Organisationen (§ 4 Absatz 2) zu erklären und dementsprechend zu behandeln sind.
2) Das Kommissionsverfahren und die dort getroffenen Feststellungen berühren nicht die Wirkung eines etwaigen Verfahrens zur Entziehung der Staatsangehörigkeit oder eines vor dem Volksgerichtshof anhängigen oder möglicherweise einzuleitenden Verfahrens.
§ 6
Die Kommission kann auf Antrag auch feststellen, daß einzelne volksdeutsche Personen trotz des Hitlerterrors ihre Treue zur Nation und ihre demokratische Gesinnung unter Beweis gestellt haben.
§ 7
1) Die Kommission beschließt im allgemeinen nur nach Anhören des Betroffenen.
2) Ein Beschluß kann auch in Abwesenheit des Betroffenen gefaßt werden; dann kann aber nur festgestellt werden, daß die der Untersuchung unterzogene Person Führer (§ 4 Absatz 1) oder Mitglied (§ 4 Absatz 2) einer hitleristischen (Volksbund-, faschistischen, Pfeilkreuzler- usw.) Organisation gewesen ist. Zu Lasten der Familienangehörigen solcher Personen (ihrer in häuslicher Gemeinschaft lebende, Ehefrau und ihrer minderjährigen Kinder) können nur grundbesitzpolitische,Maßnahmen zur wohnungsmäßigen Zusammenlegung und Umsiedlungsmaßnahmen, jedoch keine polizeilichen Maßnahmen durchgeführt werden. In der Verfügungsgewalt über ihr bewegliches Eigentum können sie nicht beschränkt werden, sofern dieses nicht zur wirtschaftlichen Ausrüstung gehört.
3) Der Betroffene kann innerhalb von 30 Tagen nach seiner Rückkehr ein neues Verfahren beantragen (§ 14). Stellt er keinen Antrag, so sind nach
Ablauf von 30 Tagen die allgemeinen Bestimmungen über Vollziehung von Beschlüssen anzuwenden.
§ 8
Die Kommission ist dann beschlußfähig, wenn alle ihre drei Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen.
2) Die Kommission verkündet ihren Beschluß mündlich dem Betroffenen, im Falle eines Abwesenheitsverfahrens nach Möglichkeit seinen Angehörigen. Über die durchgeführte Beweisaufnahme, über die Verhandlung und über den Beschluß ist ein kurzes Protokoll in dreifacher Ausfertigung aufzunehmen, das von allen drei Mitgliedern der Kommission unterschrieben wird.
3) Wenn die Kommission in einer, von den obigen Bestimmungen abweichenden Weise beschließt, kann der Innenminister oder ein für diesen Zweck durch ihn bestimmtes Organ auf Antrag des Betroffenen oder eines Mitgliedes der Kommission ein neues Verfahren anordnen. Der Antrag ist beim Vorsitzenden der Kommission einzureichen, der ihn zusammen mit den Akten vorlegt. Wenn die Akten sich schon beim Volksbetreuungsamt befinden, erfolgt die Vorlage über dieses.
§ 9
1) Alle Personen, von denen auf Grund obiger Bestimmungen festgestellt wird, daß sie in einer hitleristischen (Volksbund-, faschistischen, Pfeilkreuzler- usw.) Organisation eine führende Rolle gespielt haben (§ 4 Absatz 1), sind über die Nachteile hinaus, die in den Rechtsvorschriften über die Bodenreform festgelegt sind, in Polizeigewahrsam zu nehmen (internieren). Ihre Familienangehörigen (ihre in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehefrau und ihre minderjährigen Kinder) sind — wenn sie von den Auswirkungen des Beschlusses nicht befreit sind — an den Internierungsort zu verbringen, bis dahin können sie zwangsweise zusammen untergebracht werden. Die Kommission legt eine Ausfertigung des aufgenommenen Protokolls zwecks Fassung des Internierungsbeschlusses der vom Innenminister hierfür bestimmten Polizeibehörde zweiter Instanz vor. Die zweite Ausfertigung des Protokolls ist dem Grundbesitzreglungsrat der Provinz, die dritte Ausfertigung dem Volksbetreuungsamt zu übersenden.
2) Die Internierung wird auf Grund des Internierungsbeschlusses von der Polizei im Einvernehmen mit dem Volksbetreuungsamt an Orten durchgeführt, die durch das Volksbetreuungsamt hierfür bestimmt werden. Die Umsiedlung der Angehörigen erfolgt ausschließlich durch das Volksbetreuungsamt. Die Internierten und ihre evakuierten Familienangehörigen können 200 kg ihres beweglichen Eigentums — soweit dieses nicht zur wirtschaftlichen Ausrüstung gehört und wegen bestehender öffentlicher Schulden nicht der Pfändung unterliegt — mit sich nehmen. Ihr übriges bewegliches und unbewegliches Vermögen wird beschlagnahmt mit Ausnahme der zurückgelassenen Lebensmittelvorräte und der wirtschaftlichen Ausrüstung, die gemäß Verfügung des Amtes für Volkswohlfahrt Neusiedlern zugeteilt
werden. Der Gemeindevorstand hat unter Aufsicht des Volksbetreuungsamtes für die Beschlagnahme und Pflege der sequestrierten Vermögensgegenstände zu sorgen.
3) Falls die Polizeibehörde zweiter Instanz von der Anordnung der Internierung absieht, finden auf die fraglichen Personen, die für Mitglieder hitleristischer (Volksbund-, Pfeilkreuzler-, faschistischer usw.) Organisation (§ 4 Absatz 2) geltenden Bestimmungen (§ 10) Anwendung.
§ 10
1) Alle Personen, von denen festgestellt wird, daß sie Mitglieder einer hitleristischen (Volksbund-, faschistischen, Pfeilkreuzler- usw.) Organisation waren (§ 4 Absatz 2), werden, außer von den Nachteilen, die in den gesetzlichen Bestimmungen über die Bodenreform vorgesehen sind, auch von einer besonderen Arbeitsdienstpflicht betroffen, die sie gemäß den Verfügungen des Ministers für Wiederaufbau abzuleisten haben. Die Vorschriften über die Altersgrenze, die Befreiung und die Dauer des Arbeitsdienstes sind die gleichen wie die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung über öffentliche Arbeit, die die öffentliche Arbeitsdienstpflicht von Pfeilkreuzlern u.a. regelt. Überdies können sie zwangsweise zusammen untergebracht werden und sind verpflichtet, ihren Lebensmittelvorrat, der den für sie und ihre Familie notwendigen dreimonatigen Lebensmittelbedarf überschreitet, nach Anweisung des Volkswohlfahrtsamtes, den Siedlern zu überlassen. Der Arbeitsdienst ist gegen die amtlich festgelegten örtlichen Arbeitslöhne, am Wohnort oder an dem vom Volkswohlfahrtsamt bestimmten Umsiedlungsort einzeln oder gruppenweise zu leisten. Umgesiedelt werden auch die Familienmitglieder (ihre in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehefrau und ihre minderjährigen Kinder), wenn sie nicht von den Auswirkungen des Beschlusses befreit sind. Die Umsiedler können über ihr bewegliches Vermögen — wenn dieses nicht zu der wirtschaftlichen Ausrüstung gehört und nicht wegen bestehender öffentlicher Schulden der Pfändung unterliegt — frei verfügen. Eine Ausfertigung des von der Verhandlung aufgenommenen Protokolls ist dem Grundbesitzreglungsrat der Provinz, zwei Ausfertigungen sind dem Volkswohlfahrtsamt zu übersenden.
2) Falls diesen Personen ihr Hofraum (Wohnhaus und 600 Quadratklafter) gemäß § 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 600/1945 M. E. aus Billigkeitsgründen belassen wurde, kann dieser vom Volkswohlfahrtsamt für die zwangsweise Unterbringung anderer, sich in der gleichen Lage befindlichen Personen in Anspruch genommen werden.
§ 11
1) Wenn die Kommission solche Personen als Führer (§ 4 Absatz 1) oder Mitglieder (§ 4 Absatz 2) einer hitleristischen (Volksbund-, faschistischen, Pfeilkreuzler- usw.) Organisation bezeichnet, bezüglich derer die Bodenbeschaffungskommission der Gemeinde keinen Vorschlag auf Beschlagnahme gemacht hat, so hat der Beschluß der Kommission die gleiche Wirkung wie der Vorschlag auf Beschlagnahme der Landbeschaffungskommission der Gemeinde; über die Beschlagnahme entscheidet in solchen Fällen der
Grundbesitzreglungsrat der Provinz, gegen dessen Beschlüsse auf Grund der allgemeinen Bestimmungen beim Landesrat für Grundbesitzregelung Beschwerde eingelegt werden kann.
2) Trifft der Grundbesitzreglungsrat der Provinz keine Beschlagnahmeverfügung, so haben auf die fragliche Person diejenigen Bestimmungen (§ 12) Anwendung zu finden, die sich auf Personen beziehen, welche die Zielsetzungen der hitleristischen (Volksbund-, faschistischen, Pfeilkreuzler- usw.) Organisationen (§ 4 Absatz 3) unterstützt haben.
§ 12
1) Alle Personen, von denen festgestellt wird, daß sie die Zielsetzungen der hitleristischen (Volksbund-, faschistischen, Pfeilkreuzler- usw.) Organisationen unterstützt haben (§ 4 Absatz 3), sind verpflichtet, mit ihrem unbeweglichen Vermögen der staatlichen Siedlungsaktion zur Verfügung zu stehen. Dies bedeutet, daß sie gemäß der Verfügung des Volkswohlfahrtsamtes dulden müssen, daß ihr Grundbesitz vom Volkswohlfahrtsamt gegen Grundstücke, die in einem anderen Teile des Landes gelegen sind, ausgetauscht wird. Bis dahin sind sie verpflichtet, in ihren Häusern die Familienmitglieder der Führer (§ 4 Absatz 1) der hitleristischen (Volksbund-, faschistischen, Pfeilkreuzler- usw.) Bewegungen und die Mitglieder (§ 4 Absatz 2) dieser Bewegungen aufzunehmen. Sie sind auch verpflichtet, ihren Lebensmittelvorrat, der den für sie und ihre Familie notwendigen dreimonatigen Lebensmittelbedarf übersteigt, auf Weisung des Volkswohlfahrtsamtes den Neusiedlern zu überlassen. Über ihr bewegliches Vermögen können sie, falls dieses nicht zu der wirtschaftlichen Ausrüstung gehört, frei verfügen. Ihr zu der wirtschaftlichen Ausrüstung gehörendes bewegliches Vermögen müssen sie im Bedarfsfalle nach Weisung des Volkswohlfahrtsamtes mit den Siedlern, die auf ihrem früheren Grundbesitz angesiedelt werden, teilen. Das über die Verhandlung aufgenommene Protokoll ist dem Volksbetreuungsamt einzureichen.
2) Die finanzielle Abwicklung des Grundstücksaustausches wird durch eine besondere Rechtsvorschrift geregelt.
§ 13
Diejenigen, von denen die Kommission feststellt, daß sie keine Mitglieder, Führer oder Förderer der hitleristischen (Volksbund-, faschistischen, Pfeilkreuzler- usw.) Organisationen waren (§ 4 Absatz 4), die jedoch ihre Vaterlandstreue und demokratische Gesinnung nicht unter Beweis gestellt haben (§ 6), sind, falls erforderlich, gleichfalls verpflichtet, die zwangsweise Evakuierten oder zusammen Unterzubringenden in ihre Häuser aufzunehmen. In solchen Fällen ist die Familienzusammengehörigkeit entsprechend zu berücksichtigen.
§ 14
1) Die Bezirkskommission regelt ihr Verfahren nach Möglichkeit so, daß sie zuerst die Führer (§ 4 Absatz 1) der hitleristischen (Volksbund-, faschi-
stischen, Pfeilkreuzler- usw.) Organisationen, dann ihre Mitglieder (§ 4 Absatz 2) und schließlich ihre Förderer (§ 4 Absatz 3) an die Reihe nimmt. Das Volksbetreuungsamt ruft vor Beginn und während des Verfahrens die Bevölkerung unter Benennung des Umsiedlungsortes mehrfach zur freiwilligen Umsiedlung auf. Von den sich freiwillig meldenden fertigt die Kommission ein Verzeichnis in zwei Exemplaren, deren zweites dem Volksbetreuungsamt übersandt wird. Die freiwilligen Umsiedler haben das Recht, die Tauschgrundstücke zu besichtigen und in dem vom Volksbetreuungsamt bezeichneten Rahmen zwischen den Grundstücken zu wählen.
2) Gegen die freiwilligen Umsiedler ist das in den §§ 2—8 geregelte Kommissionsverfahren in einem späteren Zeitpunkt an ihrem neuen Wohnort durchzuführen, sie können jedoch nur mit der Feststellung belastet werden, daß sie Führer (§ 4 Absatz 1) oder Mitglied (§ 4 Absatz 2) einer hitleristischen (Volksbund-, faschistischen, Pfeilkreuzler- usw.) Organisation waren. Diejenigen, gegen die an ihrem neuen Wohnort eine solche Feststellung nicht getroffen wird, können keiner weiteren Umsiedlung oder Evakuierung unterworfen werden.
3) Falls die Kommission auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu der Erkenntnis gelangt, daß ein sich freiwillig Meldender ein allgemein bekannter und tätiger Hitleranhänger (Volksbund, Faschist, Pfeilkreuzler usw.) gewesen ist, so kann sie bis zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Verfahrens in der Gemeinde anordnen, daß auch gegen ihn an seinem Wohnort zu verhandeln ist. Wenn sie als Ergebnis des Verfahrens feststellt, daß die der Untersuchung unterzogene Person Führer (§ 4 Absatz 1) oder Mitglied (§ 4 Absatz 2) einer hitleristischen (Volksbund-, faschistischen, Pfeilkreuzler- usw.) Organisation war, dann ist der Betreffende aus dem Verzeichnis der sich freiwillig Meldenden zu streichen. Wenn sie feststellt, daß er ein Förderer (§ 4 Absatz 3) der hitleristischen (Volksbund-, faschistischen, Pfeilkreuzler- usw.) Organisation war, dann bleiben die Bestimmungen über die freiwilligen Meldungen auf ihn anwendbar, und er wird in dem Verzeichnis der sich freiwillig Meldenden belassen.
§ 15
Diejenigen, von denen die Kommission in gewöhnlichem Verfahren oder in einem neuen Verfahren (§ 7 Absatz 3), (§ 8 Absatz 3) feststellt, daß sie keine Führer (§ 4 Absatz 1) oder Mitglieder (§ 4 Absatz 2) der hitleristischen (Volksbund-, faschistischen, Pfeilkreuzler- usw.) Organisation waren, deren Grundstücke aber trotzdem auf Grund eines in ihrer Abwesenheit durchgeführten Verfahrens oder auf andere Weise beschlagnahmt oder eingezogen wurden, können von dem Volksbetreuungsamt ein Tauschgrundstück beanspruchen. Auf diejenigen, von denen die Kommission festgestellt hat, daß sie die Zielsetzungen der hitleristischen (Volksbund-, faschistischen, Pfeilkreuzler- usw.) Organisation unterstützt haben (§ 4 Absatz 3), sind die Bestimmungen über den zwangsweisen Besitztausch (§ 12), auf diejenigen, von denen die Kommission eine derartige Feststellung nicht ge-
troffen hat, die Bestimmungen über den freiwilligen Besitztausch (§ 13) anzuwenden.
§ 16
1) Aus den Siedlern, die durch das Volkswohlfahrtsamt in irgendeiner Gemeinde angesiedelt werden sollen, sind gemeindeweise Bodenbeschaffungskommissionen zu bilden, die über Grundstücke, die in der Gemeinde auf Grund des oben beschriebenen Kommissionsverfahrens beschlagnahmt oder vertauscht wurden, die in den Ziffern b, d, e, f und h des § 8 der Verordnung Nr. 33000/1945 F. M. festgelegten Zuständigkeiten ausüben.
2) Der Grundbesitzreglungsrat der Provinz wird durch zwei Vertreter des Volkswohlfahrtsamtes ergänzt, wenn er bei einer Beschlagnahme, einem Grundstückstausch oder einer Ansiedlung tätig wird, die im Rahmen des Volkswohlfahrtsamtes abzuwickeln ist.
3) Für Angelegenheiten, die durch das Volksbetreuungsamt abgewickelt werden, wird bei dem Landesrat für die Bodenbesitzregelung ein besonders tagender Rat gebildet, in dem auch zwei Vertreter des Volksbetreuungsamtes Sitz und Stimme haben.
§ 17
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten verlieren sämtliche allgemeinen Verfügungen, Richtlinien usw., die vorher über diesen Gegenstand von irgendeiner Behörde erlassen wurden, ihre Gültigkeit. Für die Durchführung dieser Verordnung sorgen der Innenminister auf dem Wege über das Volksbetreuungsamt und der Landwirtschaftsminister über den Landesrat für Grundbesitzregelung.
Veröffentlicht in „Magyar Közlöny” vom 1. Juli 1945; übersetzt aus „Két év hatályos jogszabályai” (Gültige Rechtsverordnungen aus zwei Jahren), I, S. 127 ff.