Verordnung Nr. 70010/1946 B.M. des Innenministers, betreffend die Durchführung der auf Grund des Ermächtigungsgesetzes XI: 1945 § 15 erlassenen Verordnung Nr. 12330/1945 M. E. der Nationalregierung über die Umsiedlung der deutschen Bevölkerung Ungarns nach Deutschland und des über den gleichen Gegenstand verfaßten Beschlusses des Alliierten Kontrollrats vom 20. November 1945.
I.
Namensverzeichnis der Umsiedlungspflichtigen
§ l
1) Die Verordnung Nr. 12330/1945 M. E. (im folgenden als VO bezeichnet) über die Umsiedlung der deutschen Bevölkerung Ungarns nach Deutschland bestimmt in § 1:
„Nach Deutschland umzusiedeln ist derjenige ungarische Staatsangehörige verpflichtet, der sich bei der letzten Volkszählung zur deutschen Volkszugehörigkeit oder Muttersprache bekannt hat, oder der seinen madjarisierten Namen wieder in einen deutsch klingenden ändern ließ, des weiteren derjenige, welcher Mitglied des Volksbundes oder irgendeiner deutschen bewaffneten Formation (SS) war.”
2) § 2 Absatz l der VO sieht vor, daß sich die Umsiedlungspflicht „nicht erstreckt auf den mit einer Person nichtdeutscher Volkszugehörigkeit (Muttersprache) zusammenlebenden Ehegatten und die minderjährigen Kinder sowie die mit ihnen — schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung — im gemeinsamen Haushalt lebenden Verwandten aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern), wenn diese ihr 65. Lebensjahr schon vor dem 15. Dezember 1945 vollendet haben”.
3) Die Vorschrift des § 2 Absatz l der VO ist auch für die vor dem 20. Dezember 1945 adoptierten, unmündigen Kinder und für die Verwandten aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern) von Personen ungarischer Volkszugehörigkeit und Muttersprache maßgeblich.
§ 2
1) Die umsiedlungspflichtigen Personen sind in jeder Gemeinde (Stadt) wohnhausweise zu registrieren und nach im gemeinsamen Haushalt lebenden Familien geordnet in ein Verzeichnis aufzunehmen.
2) Gesondert zu erfassen und in ein Verzeichnis einzutragen sind diejenigen, auf die sich die Umsiedlungspflicht gemäß § 2 Absatz l der Vo. nicht bezieht. (Angehörige von Personen nichtdeutscher Volkszugehörigkeit und Muttersprache.)
3) Ein besonderes Namensverzeichnis ist auch von denjenigen Umsiedlungspflichtigen zu fertigen, die seit der letzten Volkszählung (1941) verstorben, verzogen oder im Zeitpunkt der Registrierung abwesend sind.
§ 3
1) Der Gemeindevorstand, in Städten der Bürgermeister (im Falle der Suspendierung der Selbstverwaltung die beauftragte Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsorgan) sind gehalten, in der von dem Ministerbeauftragten gesetzten Frist das Namensverzeichnis der Umsiedlungspflichtigen in drei Exemplaren fertigzustellen.
2) Das Namensverzeichnis ist auf Grund der Nachweisungen über Volkszugehörigkeit und Muttersprache zusammenzustellen, die nach den Angaben der letzten Volkszählung gefertigt worden sind. Diejenigen, die Mitglieder des Volksbundes oder irgendeiner deutschen bewaffneten Formation waren, ferner diejenigen, die ihren Namen wieder in einen deutsch klingenden ändern ließen, müssen auf Grund der Angaben, über die der Gemeindevorstand (der Bürgermeister) verfügt, in das Namensverzeichnis aufgenommen werden.
3) Alle Behörden sind verpflichtet, die in ihrem Besitz befindlichen und zur Registrierung erforderlichen Angaben dem Gemeindevorstand (Bürgermeister) zur Verfügung zu stellen. (§ 4 Absatz 3 der VO)
§ 4
1) Das Namensverzeichnis muß folgende Angaben enthalten: 1. Vor- und Familiennamen, 2. Geschlecht, 3. Lebensalter, 4. Geburtsort, 5. Beruf, 6. Familienstand, 7. Vor- und Familienname der Mutter, 8. Wohnort.
2) In der für Anmerkungen vorgesehenen Spalte des Namensverzeichnisses ist bei jeder Person anzugeben, aus welchem Grund sie aufgenommen wurde (deutsche Volkszugehörigkeit und Muttersprache, deutsche Volkszugehörigkeit, deutsche Muttersprache, Mitglied des Volksbundes, vormaliges Mitglied der SS). Bei demjenigen, der nach der Volkszählung von 1941 am Registrierungsort zugezogen ist, muß dieser Umstand — zusammen mit der Angabe seines früheren Wohnortes — in der Spalte für Anmerkungen gleichfalls aufgezeigt werden.
§ 5
1) Ein Exemplar des vom Gemeindevorstand (Bürgermeister oder beauftragten Verwaltungsorgan) unterzeichneten Namensverzeichnisses der Umsiedlungspflichtigen ist nach seiner Fertigstellung unverzüglich an der Anschlagtafel der Gemeinde (Stadt) auszuhängen. Die Anbringung des Anschlages ist in der ortsüblichen Weise öffentlich bekanntzugeben.
2) Ein Exemplar des abgeschlossenen Namensverzeichnisses ist dem Ministerbeauftragten zur Verfügung zu stellen.
§ 6
1) Gemäß § 2 Absatz 2 der VO unterliegt der Umsiedlungspflicht nicht, wer ein aktives Mitglied einer demokratischen Partei oder seit spätestens 1940 Mitglied einer in den Verband des Gewerkschaftsrates gehörenden Gewerkschaft war.
2) Gemäß § 2 Absatz 3 der VO ist derjenige auch von der Umsiedlungspflicht befreit, der sich zwar zur deutschen Muttersprache, aber zur ungarischen Volkszugehörigkeit bekannt hat, wenn er glaubhaft nachweist, daß er wegen seiner Treue zum Ungartum Verfolgungen erlitten hat.
3) Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnte Befreiung erstreckt sich auf den Ehegatten (Witwe), minderjährige Kinder (minderjährige Waisen) sowie auf die mit ihnen — schon vor Inkrafttreten der VO (29. Dez. 1945) — im gemeinsamen Haushalt lebenden Verwandten aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern).
§ 7
1) Über die Frage der in den vorhergehenden §§ erwähnten Befreiung entscheidet die von mir entsandte, aus fünf Mitgliedern bestehende Kommission — unter Ausschluß von Rechtsmitteln — an Ort und Stelle endgültig (§ 2 Absatz 6 der VO).
2) Die Kommission kann mit Stimmenmehrheit die Befreiung von der Umsiedlungspflicht beschließen.
3) Von der Umsiedlungspflicht kann nicht befreit werden eine Person, die ihren madjarisierten Namen wieder in einen deutsch klingenden ändern ließ oder Mitglied des Volksbundes oder irgendeiner faschistischen Organisation oder einer derartigen militärischen Formation war (§ 2 Absatz 5 der VO).
4) Die Zahl der Befreiten kann — zusammen mit den gemäß § 2 Absatz 4 freigestellten Familienangehörigen — höchstens 10 % der umsiedlungspflichtigen Bewohner des Kreises, der mit Selbstverwaltung ausgestatteten Stadt bzw. der Provinz betragen.
5) Eine aktive Tätigkeit, die bei der Freistellung berücksichtigt werden kann, kann durch eine — die aktive Tätigkeit ausführlich darstellende — Bescheinigung der Parteizentrale oder Parteiorganisation der Provinz nachgewiesen werden, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft durch einen Ausweis des Gewerkschaftsrates.
6) Die wegen der Treue zum Ungarntum erlittene Verfolgung kann durch eine Bescheinigung der nationalen Kommission oder der Polizeibehörde nachgewiesen werden. Daß sich jemand zur deutschen Muttersprache, aber zum ungarischen Volkstum bekannt hat, wird durch eine — auf Grund der Ausweisungen des Zentralamtes für Statistik oder Volkszugehörigkeit und Muttersprache — eingetragene Feststellung in die Spalte für Anmerkungen des Namensverzeichnisses der Umsiedlungspflichtigen nachgewiesen.
7) Ein Antrag auf Befreiung und die dem Nachweis dienenden Belege können spätestens am fünften Tage nach der Veröffentlichung des Namensverzeichnisses bei der Kommission eingereicht werden.
8) Die Kommission entscheidet unverzüglich über die Befreiungen. Die Kommission fertigt ein Namensverzeichnis der Freigestellten mit Angabe ihrer Personalien in zwei Exemplaren an. Die Kommission nimmt die Freigestellten in der Reihenfolge des Gewichtes ihrer Verdienste, die sie sich durch ihre Haltung und Tätigkeit erworben haben und die die Grundlage ihrer Freistellung bilden, in die Namensliste auf. Das Namensverzeichnis wird nach seinem Abschluß von sämtlichen Mitgliedern der Kommission unterzeichnet.
9) Die Kommission übergibt ein Exemplar des unterschriebenen Namensverzeichnisses innerhalb von 48 Stunden nach Ablauf der in Absatz 7 festgelegten Frist dem Ministerbeauftragten, das zweite Exemplar aber legt sie zusammen mit den Anträgen und ihren Anlagen unverzüglich dem Innenminister vor.
§ 8
1) Der Ministerbeauftragte berücksichtigt die freigestellten Personen und ihre gemäß § 2 Absatz 4 der VO befreiten Familienmitglieder in der Reihenfolge der Verdienste, die die Grundlage ihrer Befreiung bilden und streicht, wenn ihre Gesamtzahl 10% der Umsiedlungspflichtigen des Kreises, der mit Selbstverwaltungsrecht ausgestatteten Stadt beziehungsweise der Provinz übersteigt, aus dem Namensverzeichnis der Kommission, die in der Reihenfolge weiter rückwärts kommenden und die 10% zahlenmäßig überschreitenden Personen und schließt das Namensverzeichnis entsprechend ab.
2) Der Ministerbeauftragte fertigt von den Freigestellten — einschließlich ihrer befreiten Familienangehörigen — ein Namensverzeichnis in zwei Ausfertigungen, schließt es ab und streicht die freigestellten Personen dementsprechend aus dem Namensverzeichnis der Umsiedlungspflichtigen. Die Freigestellten sind aus dem Namensverzeichnis der Umsiedlungspflichtigen so zu streichen, daß die Streichung augenfällig wird, der Name der gestrichenen Person aber klar lesbar bleibt. Der Grund der Streichung ist in der Spalte für Anmerkungen des Namensverzeichnisses anzugeben. Die Streichung der Freigestellten ist auch in dem an der Anschlagtafel der Gemeinde (Stadt) aushängenden Namensverzeichnis unverzüglich durchzuführen.
3) Der Ministerbeauftragte schließt nach Durchtragung der Streichungen die Namensliste ab. Im Abschlußvermerk ist anzugeben, unter welchen laufenden Nummern die gestrichenen Personen aufgenommen waren. Mit der Unterzeichnung des Schlußvermerkes erhält das Namensverzeichnis seine endgültige Form.
II.
Bestandsaufnahme und Verwahrung des Vermögens der umsiedlungspflichtigen Personen
§ 9
1) Der § 3 der VO lautet:
„Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der umsiedlungspflichtigen Personen ist — mit Wirkung vom 29. Dezember 1945 — als beschlagnahmt anzusehen, der Eigentümer kann nichts davon veräußern und kann es auch nicht belasten. Der Eigentümr (Besitzer) kann von den beschlagnahmten Beständen (Lebensmittel, Futter, Brennmaterial usw.) nur die seinen ordentlichen Haushalts- und Wirtschaftsbedürfnissen entsprechende Menge verbrauchen. Das beschlagnahmte Vermögen ist zu inventarisieren.”
2) Ein Verstoß gegen die in Absatz l enthaltenen Verbote sowie die Beschädigung oder Vernichtung der beschlagnahmten Vermögensgegenstände ist ein Verbrechen und wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft (§ 3 Absatz 4 der VO).
§ 10
1) Die Bestandsaufnahme wird von einer aus 5 Mitgliedern bestehenden Kommission durchgeführt. Dort, wo es erforderlich ist, kann der Ministerbeauftragte die Bildung mehrerer Inventarisierungskommissionen anordnen. Mitglieder der Kommission sind: Der Gemeinde- (Kreis) Notar oder der von ihm bestimmte Gemeindebeamte, in Städten der vom Bürgermeister bestimmte Beamte, außerdem je ein Vertreter des Landwirtschaftsministers, des Finanzdirektors des Volksbetreuungsamtes und der Polizei. Der Vorsitzende der Kommission ist der beauftragte Verwaltungsbeamte.
2) Die Bestandsaufnahme hat nach der ersten Bekanntgabe des Namensverzeichnisses (§ 5 Absatz 1) der Umsiedlungspflichtigen ohne Verzögerung zu beginnen.
3) Die Bestandslisten sind sowohl von den Hofräumen als auch von den Mobilien je nach Wirtschaft bzw. Haushalt aufzunehmen.
4) Die von den Hofräumen aufgenommene Bestandsliste hat zu enthalten: die Aufzählung und kurze Beschreibung des Wohnhauses und der Wirtschaftsgebäude (Baumaterial des Gebäudes und des Dachwerkes, Zahl und Zweckbestimmung der Räume), die Größe des Grundstückes in Quadratklaftern und die Zweckbestimmung der Fläche.
5) Die Bestandsliste des beweglichen Vermögens muß folgende Angaben enthalten:
a) Die Aufzählung des gesamten lebenden und toten Inventars der Wirtschaft nach Art und Stückzahl. Der Viehbestand ist nach Alter, Rasse und Stückzahl getrennt, unter Angabe besonderer Kennzeichen, in die Bestandsliste aufzunehmen. Die Viehpässe der Tiere sind bei der Bestandsaufnahme zu übernehmen und den Bestandslisten beizufügen;
b) die Lebensmittel, Saat und Futterbestände nach Arten und nach dem auf Schätzung beruhenden Gewicht spezifiziert;
c) die Hauseinrichtung, Kleidung und übrigen beweglichen Gegenstände, gleichfalls nach Art und Stückzahl spezifiziert;
d) die Geschäfts- und Werkstatteinrichtung, der Rohstoffvorrat, das Warenlager ist unter entsprechender Anwendung obiger Bestimmungen in eine besondere Bestandsliste aufzunehmen.
6) Die Bestandsliste ist in drei Exemplaren zu fertigen. Alle Exemplare der Bestandsliste sind außer von den Mitgliedern der Kommission von dem aussiedlungspflichtigen Leiter der Wirtschaft (Werkstatt, Betrieb) beziehungsweise des Haushaltes, bzw. auch von dem Familienoberhaupt zu unterschreiben.
7) Zwei Exemplare der Bestandsliste sind dem Volksbetreuungsamt, ein Exemplar der zuständigen Finanzdirektion einzureichen, ein Exemplar schließlich ist vom Gemeindevorstand beziehungsweise vom Bürgermeister aufzubewahren.
§ 11
1) Die in die Bestandsliste aufgenommenen Vermögensgegenstände sind bis zum Abtransport der Umsiedlungspflichtigen dem Eigentümer (Besitzer) zum Gebrauch zu belassen.
2) Der Gemeindevorstand (Bürgermeister) ist bei seiner dienststrafrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit verpflichtet, regelmäßig zu überwachen, ob der Verbrauch der Lebensmittel, Futter und Brennstoffvorräte nicht das in § 3 der Verordnung genehmigte Ausmaß übersteigt. Der Maßstab für den zulässigen Lebensmittelverbrauch ist die jeweilige Lebensmittelration.
3) Der Gemeindevorstand (Bürgermeister) ist, falls er von einem Verstoß gegen die in § 3 der VO enthaltenen Verbote erfährt, verpflichtet, bei der Polizeibehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.
§ 12
1) Vor dem Abtransport der Umsiedlungspflichtigen ist der Gemeindevorstand (Bürgermeister) verpflichtet, die in die Bestandsliste aufgenommenen Vermögensgegenstände von dem Eigentümer (Besitzer) — innerhalb der von dem Ministerbeauftragten bestimmten Frist — zu übernehmen.
2) Für die Unterbringung und Verwahrung der übernommenen Mobilien hat der Gemeindevorstand (Bürgermeister) — unter Mitwirkung des Beauftragten des Volksbetreuungsamtes — zu sorgen.
3) Die häusliche Habe (Möbel usw.) und die Ausrüstungsgegenstände der Wirtschaft (Werkzeuge, Maschinen usw.) sind, um sicher verwahrt werden zu können, gesammelt in leeren Wohnhäusern oder Wirtschaftsgebäuden unterzubringen. Lebensmittel, Futter und andere Getreidevorräte sind in solchen Räumen (Speichern) unterzubringen, wo sie vor dem Verderb be-
wahrt bleiben und auch ihre fachkundige Behandlung sichergestellt werden kann. Auch für die sichere Unterbringung der zurückgebliebenen Brennstoffvorräte ist zu sorgen.
4) Die zurückgelassenen Viehbestände (Rind, Schwein, Pferd, Schaf, Geflügel usw.), des weiteren die Futter- und Getreidevorräte übernimmt der Vertreter des Landwirtschaftsministers von dem Gemeindevorstand (Bürgermeister). Die Übergabe des Viehbestandes sowie der Futter- und Getreidevorräte ist auf dem Exemplar der Bestandsliste, die beim Gemeindevorstand (Bürgermeister) aufbewahrt wird, zu vermerken.
5) Der Ministerbeauftragte ist verpflichtet, beim Landwirtschaftsminister (Abteilung für staatliche Güter) rechtzeitig den Zeitpunkt des Abtransportes der Umsiedlungspflichtigen anzumelden sowie auch bekanntzugeben, für die Übernahme und den Abtransport wievieler und welcher Art Tiere, wievieler und welcher Sorten Futter- und Getreidevorräte er zu sorgen hat.
6) Das Vermögen derjenigen, die freigestellt wurden, ist durch Beschluß nachträglich von der Beschlagnahme zu befreien.
§ 13
Der Ministerbeauftragte überwacht die ordnungsgemäße Bestandsaufnahme der beschlagnahmten Vermögensgegenstände und sorgt, wenn er Mängel feststellt, für ihre unverzügliche Beseitigung und trifft, falls die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichend sein sollten, Anordnungen bezüglich der Verwahrung der in die Bestandsliste aufgenommenen Gegenstände. Zur Erledigung dieser Arbeit kann er persönliche und Vorspanndienstleistungen in Anspruch nehmen.
III.
Abtransport der Umsiedlungspflichtigen
§ 14
1) Die Umsiedlungspflichtigen können, mit Ausnahme ausländischer Währung, ihr Bargeld und ihre Wertgegenstände (Schmuck) mit sich nehmen. Des weiteren können sie pro Person 7 kg Mehl oder Teigwaren (Brot), l kg Fett, 2 kg Fleischwaren, 2 kg Hülsenfrüchte, 8 kg Kartoffeln mit sich führen, außerdem können sie ihre notwendigste Haushaltungsausrüstung (Kleider, Bettzeug, Handwerkszeug) mitnehmen. Das zur Mitnahme zugelassene Gepäck darf — zusammen mit den 20 kg Lebensmitteln — pro Person nicht schwerer sein als 100 kg (hundert).
2) Die Mitnahme von Möbeln, landwirtschaftlicher Ausrüstung, lebenden Tieren ist verboten.
3) Die Registrierungskommission stellt vor dem Abmarsch zu dem Verladebahnhof beziehungsweise zu der Sammelstelle durch Schätzung fest, ob das Gepäck das zulässige Gewicht überschreitet.
4) Die Leibesvisitation der Umsiedlungspflichtigen ist strengstens untersagt.
5) Bei Transporten, die im Winter durchgeführt werden, kann auch das für die ganze Reise erforderliche Heizmaterial (Holz, Kohle), unter Umständen in einem besonderen Waggon, mitgeführt werden.
§ 15
1) Den Zeitpunkt des Abtransportes der Umsiedlungspflichtigen gibt der Innenminister oder der mit der Überwachung oder Durchführung der Umsiedlung betraute Regierungsbeauftragte dem Ministerbeauftragten unter Benennung des Verladebahnhofs und des etwaigen Sammelplatzes bekannt.
2) Der Ministerbeauftragte läßt in der ortsüblichen Weise die auf die Zeitpunkte, den Ort und die Art des Abtransportes bezüglichen notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen bekanntgeben und läßt die Bevölkerung gleichzeitig durch den Gemeindevorstand (Bürgermeister) über die zwischenstaatliche Vereinbarung betreffend die Umsiedlung der deutschen Bevölkerung nach Deutschland, über den Beschluß des Alliierten Kontrollrates und über die bezüglich der Umsiedlung ergangenen Verordnungen der Regierung unterrichten.
§ 16
1) Der Ministerbeauftragte fertigt auf Grund des Namensverzeichnisses der Umsiedlungspflichtigen das Namensverzeichnis der mit je einem Zug reisenden Personen in vier Exemplaren an. Das Namensverzeichnis muß mit laufenden Nummern, aber waggonweise getrennt (Waggon Nr. 1, Waggon Nr. 2 usw.) so zusammengestellt werden, daß die zusammengehörenden Familienmitglieder in einem Waggon untergebracht werden.
2) In das Namensverzeichnis sind folgende Angaben aufzunehmen: 1. Vor- und Familienname, 2. Alter, 3. Geschlecht, 4. Staatsangehörigkeit, 5. Beruf und 6. Wohnort. Bei der Zusammenstellung des Namensverzeichnisses ist mit der größten Gewissenhaftigkeit zu verfahren, und vor der Abfahrt des Zuges ist erneut zu überwachen, daß der Bestand der im Namensverzeichnis aufgeführten vollzählig ist.
3) Die in das Namensverzeichnis aufgenommenen Personen sind, bevor sie von ihrem Wohnort bzw. der Sammelstelle aus zum Verladebahnhof in Marsch gesetzt werden, einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die ärztliche Untersuchung wird von einer aus drei Ärzten bestehenden Kommission durchgeführt. Der Ministerbeauftragte stellt die Ärztekommission aus Amtsärzten (Gemeinde, Kreis, städtischen Ärzten) zusammen. Im Falle ihrer Verhinderung trifft auf Ersuchen des Ministerbeauftragten der erste Beamte des kommunalen Selbstverwaltungsverbandes Vorkehrungen, damit ein anderswoher entsandter Amtsarzt zur Verfügung steht. Nur wer von der Ärztekommission für gesund befunden wurde, kann die Reise antreten. Die nach Feststellung der Ärztekommission nicht transportfähigen Kranken sind aus dem Namensverzeichnis zu streichen und an ihrer Stelle können
solche Personen aufgenommen werden, die von dem Arzt für gesund befunden wurden. Jeder gesunden und transportfähigen Person ist ein ärztliches Zeugnis auszustellen, das der Leiter der Ärztekommission unterschreibt.
4) Die ärztliche Untersuchung ist 24, evtl. 48 Stunden vor der Abreise durchzuführen. Für die Dauer der Einwaggonierung hat eine Sanitätskolonne bereitzustehen.
5) Nach Abschluß der ärztlichen Untersuchung ist das Namensverzeichnis mit einem Schlußvermerk zu versehen, der besagt, daß die darin aufgezählten Personen gesund sind und an keiner ansteckenden Krankheit leiden. Der Schlußvermerk wird vom Ministerbeauftragten und dem Leiter der Ärztekommission unterzeichnet.
6) Zwei Exemplare des Namensverzeichnisses nimmt der Zugskommandant mit sich, ein Exemplar überreicht der Ministerbeauftragte nach Abgang des Transportes dem Innenminister.
§ l7
1) Der Ministerbeauftragte sorgt für die Verbringung der Umsiedlungspflichtigen an die vom Innenminister bezeichnete Sammelstelle bzw. der in je einem Zug Reisenden an den Verladebahnhof und verfügt die Bereitstellung der hierfür erforderlichen Transportmittel.
2) Jeder Zug besteht aus 40 Waggons. Jeder Waggon kann nur mit 30 Personen belegt werden.
3) Jedem Zug müssen wenigstens ein Arzt und zwei Pflegerinnen — falls erforderlich — aus den Reihen der Umsiedlungspflichtigen beigegeben werden. Der Ministerbeauftragte und der Leiter der Ärztekommission sorgen gemeinsam dafür, daß jeder Zug mit den nötigsten Medikamenten und Verbandzeug ausgestattet wird.
4) Der Arzt, die Pflegerin, die etwaigen Kranken und die Medikamente sind in einem besonderen Waggon unterzubringen.
5) Es ist dafür zu sorgen, daß aus den Vorräten der Umsiedler in jedem Waggon ein für die Aufbewahrung von Wasser geeignetes größeres Gefäß (Eimer, Kanne), ein Kochkessel und ein Ofen zur Verfügung stehen.
§ 18
1) Jeder Zug wird von dem für diesen Zweck bestimmten Bahnpolizeipersonal begleitet. Der Kommandant des Bahnpolizeipersonals ist gleichzeitig der Kommandant des Zuges, dem jede im Zuge reisende Person zu gehorchen verpflichtet ist.
2) Der Zugkommandant bestimmt unter den im Zug reisenden Umsiedlungspflichtigen einen Obmann, der zusammen mit den von ihm für jeden Waggon bestellten Diensthabenden die Anordnungen des Zugkommandanten durchführt. Der Obmann und die Diensthabenden sind verpflichtet, dem Zugkommandanten von jedem Vorfall und jeder Wahrnehmung unverzüg-
lich Meldung zu erstatten, die den ruhigen und friedlichen Verlauf der Reise, die körperliche Unversehrtheit oder Gesundheit der Reisenden gefährden könnten.
§ 19
Die zuständigen amerikanischen Behörden sind wenigstens vier Tage vor Abgang der Züge über den Zeitpunkt der Abfahrt, die Nummer des Zuges sowie über die Zahl der abreisenden Aussiedler zu unterrichten.
§ 20
1) Der Zugkommandant übernimmt den Transport mit russischen, englischen und deutschen Begleitpapieren und übergibt ihn an seinem Bestimmungsort. Die Begleitpapiere werden von dem Bevollmächtigten der Alliierten Kontrollkommission und dem Ministerbeauftragten unterschrieben.
2) Das Zugbegleitpersonal kehrt nach Übergabe des Transportes mit dem Zug unverzüglich zurück.
§ 21
Der Ministerbeauftragte erstattet dem Innenminister nach Abgang eines jeden Transportes eingehenden Bericht und ist verpflichtet, unverzüglich jeden Vorfall oder Umstand zu melden, der eine Stockung des reibungslosen Verlaufes der Durchführung verursacht.
IV.
Verschiedene Vorschriften
§ 22
Eine Anordnung, die der Ministerbeauftragte oder sein Stellvertreter im Zusammenhang mit der Umsiedlung trifft, muß jede sich in ihrem Wirkungsbereich befindliche Verwaltungsbehörde und Dienststelle — einschließlich der den Fachministern unterstellten Behörden, Ämter und Organe — unverzüglich durchführen.
§ 23
1) Personen, die gemäß § 5 der VO in das Namensverzeichnis der Umsiedlungspflichtigen aufgenommen werden, dürfen ihren Wohnort nur mit Genehmigung der Gemeindepolizeibehörde verlassen. Eine solche Genehmigung darf nur ausnahmsweise in begründeten Fällen erteilt werden. Diejenigen, die ihren Wohnort ohne Genehmigung verlassen oder sich der Umsiedlungspflicht entziehen, sind bis zu ihrem Abtransport nach Deutschland in polizeilichem Gewahrsam zu nehmen (zu internieren).
2) Die örtliche Polizeibehörde ist ebenso wie der Kommandant der zur Mitwirkung bei der Durchführung der Umsiedlung bestimmten Sicherungskräfte strengstens verpflichtet, die Einhaltung der in Absatz (1) erwähnten
Anordnungen zu überwachen und sorgt im Falle ihrer Verletzung unverzüglich für die Vornahme von Vergeltungsmaßnahmen.
§ 24
1) Der Ministerbeauftragte verfügt über die zur Durchführung der Umsiedlung erforderlichen Sicherungskräfte.
2) Aufgabe der zur Verfügung gestellten Sicherungskräfte ist es, die Anordnungen des Ministerbeauftragten durchzuführen.
3) Mit besonderer Sorgfalt ist darauf zu achten, daß die bei der Durchführung der Aussiedlung mitwirkenden Organe der Sicherungskräfte ihre Pflicht unter gewissenhaftester Einhaltung der Verordnung und der Anordnungen des Ministerbeauftragten bei weitgehendster Beachtung der Erfordernisse der Menschlichkeit erfüllen.
§ 25 Die Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Budapest, den 4. Januar 1946.
Nagy Imre m. p. Innenminister
Übersetzt aus „Magyar Közlöny” Nr. 12 vom 15. Januar 1946, S. 7 ff.