Anlage 7: Die Wiederherstellung der Gleichberechtigung der in Ungarn verbliebenen Volksdeutschen.

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Verordnung Nr. 84/1950 (III. 25.) M. T. des Ministerrates der Volksrepublik Ungarn, betreffend die Aufhebung der Anwendung der im Zusammenhang mit der Umsiedlung der deutschen Bevölkerung Ungarns erlassenen Einschränkungsverfügungen.

(Verwaltungsordnungsnummer: 5.122., 5.530. und 8120.)

§ l

1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung finden die im Zusammenhang mit der Umsiedlung der deutschen Bevölkerung Ungarns erlassenen Einschränkungsverfügungen keine Anwendung mehr.

2) Die im Sinne der im Absatz (1) erwähnten Verfügungen, bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführten behördlichen Maßnahmen bleiben in Kraft, und aus ihnen können weder Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche hergeleitet werden.

3) Strafrechtliche oder Verwaltungsverfahren, die wegen eines Verstoßes gegen die in Absatz (1) erwähnten Verfügungen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, sind ebenso wie die in ihrem Verlauf bereits ergangenen Beschlüsse oder getroffenen Maßnahmen nicht länger durchführbar.

§ 2

Der betroffenen Person ist gemäß § l Absatz (1) ein sich in ihrem tatsächlichen Besitz befindliches Grundstück, das nicht größer als zehn Katastraljoch ist, zu belassen.

§ 3

1) Alle Personen, die unter die Bestimmungen der Umsiedlungsverfügungen fallen, ohne umgesiedelt worden zu sein, ebenso wie diejenigen, die zwar umgesiedelt worden sind, die sich aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Ungarn aufhalten und gemäß der einschlägigen Verfügungen ihrer Meldepflicht entsprochen haben, sind ungarische Staatsangehörige und mit den übrigen in jeder Hinsicht gleichberechtigte Bürger der ungarischen Volksrepublik.

2) Denjenigen Personen, die unter die Bestimmungen der Umsiedlungsverfügungen fallen, ohne daß auf sie die in Absatz (1) festgelegten Voraussetzungen zutreffen, kann der Innenminister in schutzwürdigen Fällen die ungarische Staatsangehörigkeit verleihen, wenn sie sich als hierfür würdig erweisen. Entsprechende Anträge sind innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über den ersten Beamten eines kommunalen


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Selbstverwaltungsverbandes bzw. über eine ungarische Auslandsvertretung einzureichen.

Doby István m. p., der Vorsitzende des Ministerrates.

Übersetzt aus „Magyar Közlöny” Nr. 52 vom 25. März 1950, S. 402 ff.


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