V. Kapitel: Die Ausweisung.

Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Die zwangsmäßige Ausweisung eines großen Teils des ungarländischen Deutschtums nach Deutschland in den Jahren 1946 bis 1948 — in den ungarischen Verordnungen offiziell Umsiedlung genannt — fußt formal auf dem Art. XIII des Potsdamer Abkommens, der von der „Überführung der deutschen Bevölkerung Polens, der Tschechoslowakei und Ungarns oder Teilen dieser Bevölkerung nach Deutschland” spricht. Ungarn nahm in diesem Zusammenhang nur insofern eine Sonderstellung ein, als es im Gegensatz zu Polen und der Tschechoslowakei ein Verbündeter des Deutschen Reiches gewesen war und trotzdem in die Aussiedlungsaktion mit eingeschlossen wurde, während über das Schicksal der Volksdeutschen in Rumänien oder gar in Jugoslawien keinerlei zwischenstaatliche Vereinbarungen getroffen wurden. Eine Aufklärung dieser auffallenden Tatsache, vor allem der Frage, wie weit die ungarische Regierung selbst auf die entsprechenden Beschlüsse Einfluß zu nehmen versucht und ob sie sich bemüht hat, die Aussiedlung voranzutreiben oder zu hemmen, ist heute noch nicht möglich.

Sicher ist, daß in den Kriegsjahren von nationalistischen madjarischen Kreisen die Möglichkeit diskutiert wurde, die Idee der einheitlichen, unteilbaren ungarischen Nation nicht mehr nur mit den Mitteln der Assimilation wie bisher, sondern auch durch eine Aussiedlung der nicht assimilationswiìligen Nationalitäten zu verwirklichen. Eine Anwendung dieses Prinzips kann man in den Vorgängen erkennen, die sich nach der Besetzung der jugoslawischen Batschka im Jahre 1941 abspielten, wo man die seit dem 1. Weltkrieg angesiedelten Serben aus dem eroberten Land jagte. Einzelne ungarische Zeitschriften griffen auch das Thema einer Umsiedlung der ungarländischen Deutschen auf1, das seit Hitlers Politik gegenüber einer Reihe deutscher Volksgruppen, darunter den Bukowina-, Dobrudscha- und Bessarabiendeutschen im benachbarten Rumänien in der Luft lag. Nach einer Behauptung des früheren ungarischen Ministerpräsidenten Kállay soll Hitler einmal dem Reichsverweser Horthy die Umsiedlung aller ungarländischen Deutschen zugesagt haben2. Wenn es auch nicht ausgeschlossen ist, daß Hitler anfänglich wegen seiner guten Beziehungen zum madjarischen Nationalismus zu einer Opferung des ungarländischen Deutschtums bereit


60E

gewesen sein könnte, so ist diese Nachricht doch nirgends sonst bezeugt und mit der seit dem Wiener Abkommen von 1940 inaugurierten Politik sicher unvereinbar. Ob gleichwohl die ungarische offizielle und inoffizielle Politik weiterhin mit diesem Gedanken spielte und ihn auch diplomatisch verwendete, wissen wir nicht.

Ebensowenig geklärt ist es, auf welchem Wege Ungarn in den Vertreibungs-Artikel des Potsdamer Abkommens geraten ist. Höchstwahrscheinlich war es die Sowjetunion, die die Anregung dazu gegeben hat. Schon im Frühjahr 1945 soll Marschall Woroschilow als Präsident der Alliierten Kontroll-Kommission für Ungarn von der ungarischen Regierung verlangt haben, daß sie Vorbereitungen für eine Massenaustreibung der Deutschen treffe1. Jedenfalls hat sich die ungarische Regierung, in der damals noch nicht die Kommunisten die Oberhand besaßen, schon vor der Potsdamer Konferenz mit dem Problem einer Austreibung des Deutschtums befaßt, ohne daß es ihr gelungen zu sein scheint, die divergierenden Auffassungen der verschiedenen Parteien in dieser Frage zu überbrücken. Im Zusammenspiel mit den Sowjets traten die ungarischen Kommunisten für eine Totalaustreibung des Deutschtums ein, wobei der Gedanke der Kollektivschuld in den Vordergrund geschoben wurde, tatsächlich aber wohl eine Bresche für eine radikale Agrarreform geschlagen werden sollte. In den Parteien, die die Interessen des ungarischen Bauerntums vertraten, vor allem in der bis dahin einflußreichen Kleinlandwirte-Partei, der u. a. der Außenminister Gyöngyösi angehörte, bestand ein Widerstreit verschiedener Interessen und Tendenzen; der Gedanke, die deutsche Minderheitenfrage, die sich seit 1940 zu einem staatspolitischen Problem ersten Ranges entwickelt hatte, im nationalungarischen Sinne endgültig und radikal zu lösen, wurde zweifellos mit Sympathie aufgenommen. Doch übersah man andererseits nicht, daß eine entschädigungslose Ausweisung eine ernste Erschütterung der Eigentumsbegriffe für das ganze Land gebracht hätte und damit den Zielen der Kommunisten in die Hand gearbeitet worden wäre. Dazu kam noch, daß eine Totalaussiedlung der Volksdeutschen Ungarn selbst aller Argumente gegen die von der Tschechoslowakei angestrebte Zwangsumsiedlung der 700 000 Slowakei-Ungarn beraubt hätte.

Diese widerspruchsvolle Lage erklärt es wohl, daß die ungarische Regierung in der Vertreibungsfrage anfangs die Dinge treiben ließ. Dabei ging die Diskussion aber nicht mehr um das Prinzip der Vertreibung als solcher, sondern lediglich um ihr Ausmaß. Um diese Frage ist das ganze Jahr 1945 hindurch im verborgenen, vor allem mit den Sowjets, gerungen worden. Die ungarische Regierung suchte dabei die Zahl der Auszuweisenden gegenüber der sowjetischen Forderung von einer halben Million herabzudrücken, wobei sie sich formell gegen die Anwendung des Prinzips der kollektiven Verantwortung ganzer Volksgruppen verwahrte. Wie wenig sie jedoch selbst von diesem Prinzip abging, ergibt sich aus den Angaben von Stefan Kertész, eines früheren hohen Beamten des ungarischen Außenministeriums. Er berichtet davon, daß der ungarische Innenminister Franz Erdai im Mai


61E

1945 die Zahl der auszuweisenden Volksbundmitglieder auf etwa 300 000 ansetzte, während die ungarische Regierung in einer offiziellen Note von 200 000 bis 250 000 Deutschen, die als „ergebene Diener des Hitlerismus” aus Ungarn abzuschieben wären1, sprach. Die ungarische Regierung bewies damit nur, daß sie selbst an dem Grundsatz der individuellen Schuld nicht festhielt und mit der Ausweisung auch noch andere Ziele verfolgte, als die Bestrafung derjenigen, die nationalsozialistische Politik betrieben hatten.

Offensichtlich suchte sich die ungarische Regierung selbst um die Entscheidung zu drücken und eine Gelegenheit abzuwarten, um die Aussiedlung als Befehl und unter Verantwortung der Siegerstaaten anlaufen zu lassen. Diese Gelegenheit schien sich im November 1945 zu bieten.

Um die aus den Gebieten östlich der Oder und Neiße vertriebene deutsche Bevölkerung, die in einem erbarmungswürdigen Zustand nach Deutschland hineinflutete, auf alle Besatzungszonen gleichmäßig zu verteilen und die Ausweisung durch die Aufstellung eines Terminkalenders planvoller zu gestalten, genehmigte der Alliierte Kontrollrat in Deutschland am 20. November 1945 ein ihm eingereichtes Protokoll, das das bisherige Durcheinander einigermaßen zu ordnen versuchte2. Es legte der Vollständigkeit halber auch die künftigen Auffanggebiete der nach dem Potsdamer Beschlüssen aus der Tschechoslowakei und aus Ungarn auszuweisenden Deutschen fest und bestimmte hierfür die amerikanische Zone; für die Ungarndeutschen wurde dabei die Zahl von 500 000 angenommen. Für die Reaktion der ungarischen Regierung auf diese Festsetzung sind wir bisher nur auf die Mitteilungen von Stefan Kertész angewiesen3. Danach hat das Außenministerium sowohl gegen die Zahl der Auszuweisenden wie gegen das damit verbundene Prinzip der kollektiven Bestrafung bei den britischen, amerikanischen und sowjetischen Missionen protestiert, während gleichzeitig der ungarische Innenminister Vorbereitungen für die totale Austreibung der Deutschen traf, indem er eine entsprechende Verordnung vorbereitete. Nach Kertész ist der Außenminister Gyöngyösi mit seinem Einspruch dagegen im Ministerrat am 22. Dezember 1945 nicht durchgedrungen, so daß schließlich die radikale Lösung angenommen wurde, wie sie im Text der Ausweisungsverordnung4 vom 22. Dezember 1945 niedergelegt ist. Diese ordnet die Aussiedlung für denjenigen ungarischen Staatsbürger an,


62E

„der sich bei der letzten Volkszählung zur deutschen Volkszugehörigkeit oder Muttersprache bekannt hat oder der seinen madjarisierten Namen wieder in einen deutsch klingenden Namen ändern ließ, ferner derjenige, der Mitglied des Volksbundes oder einer bewaffneten deutschen Formation (SS) war”.

Sie ging also bei genauer Auslegung weit über die Zahl von 200000 bis

250 000 Auszuweisenden hinaus.

Den eigentlichen Modus der Ausweisung legte eine Durchführungsverordnung vom 4. Januar 1946 fest1. Sie bestimmte, daß eine genaue Namensliste der Umsiedlungspflichtigen angelegt werden mußte, aus der neben den Personalien auch der Grund der Aussiedlung (deutsche Nationalität, deutsche Nationalität und Muttersprache, deutsche Muttersprache, Volksbundmitglied, SS-Mitglied) zu ersehen war. Eine vom Innenminister eingesetzte Kommission konnte durch die allgemeinen Richtlinien betroffene Personen von der Umsiedlung befreien, wenn diese tätige Mitglieder einer demokratischen Partei oder einer Gewerkschaft (seit 1940) waren, weiter Personen, die Deutsch als Muttersprache, aber Ungarisch als Nationalität angegeben hatten und nachweisen konnten, daß sie wegen ihres Verhaltens zum Ungarntum Verfolgungen erlitten hatten. Mitglieder des Volksbundes oder der SS ebenso wie Deutsche, die ihren madjarisierten Namen verdeutscht hatten, konnten aber in keinem Falle befreit werden. Außerdem durfte die Zahl der Befreiten nicht 10% der Umsiedlungspflichtigen des Kreises übersteigen. Das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Umsiedler galt ab sofort als gesperrt und sollte von 5köpfigen Kommissionen inventarisiert werden.

Die Umsiedler durften pro Person 100 kg Gepäck (Nahrungsmittel, Bettwäsche, Kleider, Handwerkszeug) mitnehmen. Die eingesetzten Transportzüge sollten aus 40 Wagen bestehen und jeder Wagen mit höchstens 30 Personen besetzt werden. In jedem Zug war ein Ärztewagen und die Begleitung durch Sicherheitspersonal vorgesehen.

Aus dem Text der einzelnen Verordnungen geht hervor, daß auch diese letzte Großaktion gegen das ungarländische Deutschtum anfangs stark von nationalistischen Maximen gesteuert wurde. Der Kreis der Verstöße gegen die „nationale Treue”, die schon in der Kategorisierungsverordnung auftauchten, wurde dadurch noch erheblich erweitert, daß auch das Bekenntnis zur deutschen Nationalität und sogar zur deutschen Muttersprache bei der letzten Volkszählung (1941) als Kriterium herangezogen wurde. Die Ausweisung betraf damit praktisch alle Mitglieder der Volksgruppe, wenn auch in späteren Ausweisungen Ausnahmen zugunsten derjenigen gemacht werden sollten, die sich bei der Volkszählung von 1941 zur ungarischen Nationalität bekannt hatten2.

Die Ausweisung ist dann in zwei deutlich zu unterscheidenden Phasen durchgeführt worden:

1. in einer ersten von Januar 1946 bis zum Juni desselben Jahres, dann nach einer kurzen Unterbrechung von August 1946 bis zum Ende des


63E

Jahres, in der Transporte in die amerikanische Zone Deutschlands gingen,

2. in einer zweiten ab August 1947 mit Transporten in die russische Zone, zu denen einige wenige Züge noch im Jahre 1948 kamen.

Die Versorgung der ersten Züge, die schon im Januar 1946 in der amerikanischen Zone eintrafen, entsprach keineswegs den Grundsätzen einer humanen Durchführung1. Die Vertriebenen waren durch die kommunistischen Bewachungsmannschaften ausgeplündert und kamen ohne Gepäck, schlecht bekleidet, hungernd und frierend in den Auffanglagern an2. Die Zustände besserten sich dann allerdings erheblich und konnten zwei Monate später als geregelt bezeichnet werden. Dies lag zu einem nicht geringen Teil daran, daß die zuständigen amerikanischen Dienststellen nicht nur die rollenden Transporte, sondern sogar die Einwaggonierung zu kontrollieren pflegten3. Die Ausweisung vollzog sich danach bei allen Transporten nach der festgelegten Ordnung: die Listen mit den Namen der Auszusiedelnden wurden öffentlich ausgehängt oder laut verlesen. Die namentlich Aufgerufenen hatten zwei bis drei Tage Zeit, ihre persönlichen Angelegenheiten zu ordnen und ihre Sachen packen. Sie wurden dann mit Lastkraftwagen oder Fuhrwerken zum Bahnhof gefahren, dort kontrolliert, verladen und in die amerikanische Zone abgeschoben4. Zu Übergriffen und Zwischenfällen kam es verhältnismäßig selten5, ja der Abschied von den madjarischen Dorfnachbarn war meistens freundlich, wenn nicht herzlich6. Die von den Ausgewiesenen zurückgelassenen Wohnungen und Gehöfte allerdings wurden in der Regel sofort erbrochen, die einzelnen Gegenstände verteilt oder der Plünderung überlassen7.

Die ungarische Regierung hatte zwar ein bestimmtes Schema für die Reihenfolge der Aussiedlung veröffentlicht8, hielt sich jedoch nur daran, soweit es den örtlichen Erfordernissen und der allgemeinen Planung nicht widersprach. In einigen Ortschaften verschob sich z. B. die Ausweisung bis zum Ernteabschluß, da die Volksdeutschen noch als Arbeitskräfte benötigt wurden9. Man ging in der Erfassung der Gemeinden regional vor und bemühte sich, die Volksdeutschen zuerst aus politischen und strategisch wichtigen Gebieten herauszuziehen. Die ersten Transporte wurden daher in Budapest und in den deutschen Gemeinden in der Umgegend der Hauptstadt zusammengestellt, dann folgte das Burgenland als Grenzgebiet, das völlig von Deutschen entblößt wurde. Am 1. Juni 1946 wurden die Transporte von den Amerikanern gestoppt, da Ungarn das Vermögen der Deut-


64E

schen auf seine Reparationsforderung, die von der amerikanischen Regierung nicht anerkannt wurde, anrechnen wollte1. Nach längeren Verhandlungen wurde am 28. August ein neues Abkommen geschlossen, wonach die US-Zone noch eine Reihe von Transporten bis zum Ende des Jahres übernehmen sollte. Dann verweigerten die Amerikaner erneut die Aufnahme2 und ließen sich auf keine Verhandlungen mehr ein3.

In dieser Phase wurden etwa 170 000 Volksdeutsche aus Ungarn in die amerikanische Zone, besonders nach Württemberg ausgesiedelt.

Die im August 1947 wieder anlaufende Aussiedlung, jetzt in die Sowjetzone4, unterschied sich wesentlich in Charakter und Durchführung von der Abschiebung in die von den Amerikanern besetzte Zone. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, daß die Enteignungen, Um- und Aussiedlungen zum mindesten in der Reihenfolge mehr politisch-wirtschaftlichen Erwägungen unterworfen blieben als der Automatik der Kategorisierungsbeschlüsse. Darüber hinaus verloren die Verordnungen sehr bald den Charakter eines Rechtsmittels zur Definierung und Bestrafung vaterlandsfeindlicher Bestrebungen und dienten mehr und mehr zur Sanktionierung des Vorgehens gegen besitzende und einflußreiche, nichtkommunistische Deutsche. In dem Maße, wie der Einfluß der liberalen Parteien in Ungarn sank und die Macht der kommunistischen Partei stärker wurde, wurde die Aktion zunehmend willkürlicher durchgeführt. Die Ausweisung in dieser Phase ist kaum noch als nationalpolitische Maßnahme anzusehen, sondern eher schon als ein Mittel der Enteignungspolitik. Jetzt mußte jeder Volksdeutsche mit der plötzlichen Ausweisung rechnen5, wenn sein Besitztum unter den Kommunisten oder Neusiedlern Gefallen fand, unabhängig von seiner früheren politischen Haltung, selbst Mitglieder des madjarenfreundlichen Treuebundes wurden betroffen. Andererseits konnten sogar ehemalige Volksbund-


65E

mitglieder, wenn sie ihren Besitz dem ungarischen Staat übereigneten, oder als Industrie- oder landwirtschaftliche Facharbeiter bei dem Aufbau des neuen Ungarn nicht zu ersetzen waren, mit ihrer „Enthebung” von der Ausweisung rechnen.

Eine Systematik in der regionalen Durchführung läßt sich schon ab August 1946 nicht mehr nachweisen. Anscheinend planlos wurden einzelne Gemeinden in der Schwäbischen Türkei oder dem Banat in einem oder mehreren Transporten vollständig ausgesiedelt, andere Ortschaften blieben verschont oder wurden nur zum Teil erfaßt. In vielen Fällen zog man die zur Aussiedlung Bestimmten in Lagern zusammen und fertigte von dort aus die Transporte ab. Die Durchführung der Transporte mit ihren Willkürakten erinnerte an die Zustände von 1945 während der Vertreibung der Deutschen aus den Gebieten jenseits der Oder-Neiße-Linie1. Dieses inhumane Vorgehen veranlaßte die noch zugelassenen bürgerlich-liberalen Blätter zu scharfen Protesten; ebenso wandte sich Kardinal Mindszenty, der selbst deutscher Abstammung war, als Vertreter der katholischen Kirche Ungarns mit einigen Briefen, in denen er die Vorgänge geißelte, an die Weltöffentlichkeit2.

In dieser letzten Phase wurden noch etwa 50 000 Volksdeutsche in provisorische Auffanglager nach Sachsen, vor allem in das Lager Pirna, transportiert und von dort aus über die Sowjetzone verteilt. Die Willkür und Gesetzlosigkeit in den Jahren 1947/48 hatte sich so verstärkt, daß sich die Volksdeutschen in dieser Zeit wirklich aus den alten und ihnen bisher selbstverständlichen heimatlichen Bindungen zu lösen begannen und danach trachteten, das Land, in dem sie rechtlos geworden waren, zu verlassen. Nach den zurückgekehrten ehemaligen Angehörigen der Waffen-SS, die wegen der Razzien und Verfolgungen möglichst schnell über die Grenze zu entkommen suchten, begannen jetzt auch die Zivilisten sich allein oder mit ihren Familien den unsicheren Verhältnissen durch die Flucht zu entziehen3 oder meldeten sich freiwillig zur Aussiedlung.

Die Vertreibung der ungarländischen Deutschen, dieses Fazit kann man ziehen, war also nicht das, was sie zu sein vorgab: eine Bestrafung derjenigen, die ihre Treuepflicht gegenüber Ungarn verletzt hatten. Dagegen sprach schon allein die weite Fassung des Kreises der Auszusiedelnden in der Ausweisungsverordnung; es sprach aber auch dagegen die planlose Durchführung. Wenn zuerst nationalmadjarische Tendenzen den Ausschlag gegeben haben, so traten diese in der Endphase mehr und mehr hinter den agrarrevolutionären der Kommunisten zurück.

Was hat Ungarn schließlich mit der Ausweisung erreicht? Für die Wiederbesetzung der verlassenen und enteigneten deutschen Höfe und Werkstätten genügte der Stamm der ungarischen Landlosen bei weitem nicht, da ja auch


66E

der gesamte enteignete Großgrundbesitz mit Arbeitskräften versorgt werden mußte. Der ursprünglichen Tendenz der Umsiedlung entsprechend wurden daher in der Regel madjarische Rücksiedler aus Rumänien, Jugoslawien und der Slowakei auf den ehemals deutschen Betrieben angesetzt. Als besonders ungeeignet zur bäuerlichen Ansiedlung erwiesen sich von diesen die Csángós1, ein madjarisches Hirtenvolk, das in der rumänischen Moldau lebte und nach ungarischen Angaben etwa 120 000 Personen zählt. Die armselig gekleideten und zigeunerhaft anmutenden Neuankömmlinge, die sich bisher ausschließlich mit Viehzucht beschäftigt hatten, fanden sich auf den Kleinbauernhöfen gar nicht zurecht und erfüllten selbst nach monatelanger Anleitung durch die früheren Besitzer die Anforderungen einer landwirtschaftlichen Betriebsführung noch nicht annähernd. In sehr vielen Fällen verließen sie die Anwesen wieder, um sich nomadisierend eine andere Beschäftigung zu suchen.

Vereinzelt wurden auch aus Jugoslawien ausgesiedelte Madjaren mit der Führung deutscher Höfe betraut. Ein Teil von ihnen stammte ursprünglich aus dem Buchenland, wohin 1764 ihre Vorfahren, um dem Militärdienst zu entgehen, von Siebenbürgen aus geflohen waren. Von dort flüchteten sie 1941 vor der russischen Herrschaft und wurden in der von Ungarn besetzten jugoslawischen Batschka angesiedelt. Nach dem Zusammenbruch auch von hier vertrieben, kehrten sie zusammen mit den anderen Madjaren aus Jugoslawien nach Ungarn zurück.

Einen wirtschaftlich gesehen brauchbaren Ersatz für die ausgewiesenen Deutschen bildeten die Slowakei-Madjaren, in der Hauptsache wohlhabende und mittlere Bauern, deren von der Tschechoslowakei trotz lebhafter madjarischer Proteste erzwungene Vertreibung nach Ungarn mit die Begründung für die Aussiedlung der Volksdeutschen aus Ungarn geben mußte.


67E