Den tiefsten Eingriff in die Lebensverhältnisse von Millionen bildete die Gruppe von Dekreten, die die völlige und entschädigungslose Enteignung aller Personen deutscher (und madjarischer) Nationalität verfügten.
Schon das Dekret des Präsidenten vom 19. Mai 1945 „über die Ungültigkeit einiger vermögensrechtlicher Rechtsgeschäfte aus der Zeit der Unfreiheit und über die nationale Verwaltung der Vermögenswerte der Deutschen, der Madjaren, der Verräter und Kollaboranten und einiger Organisationen und Anstalten”3 bestimmte, daß das Vermögen „staatlich unzuverlässiger Personen” unter nationale Verwaltung gestellt werden solle (§ 2), was faktisch die Enteignung fast aller Deutschen und Madjaren bedeutete. Denn als staatlich unzuverlässige Personen bezeichnet das Dekret u. a. Personen deutscher oder madjarischer Volkszugehörigkeit (§ 4 a), und zwar alle, „die sich bei irgendeiner Volkszählung seit dem Jahre 1929 zur deutschen oder madjarischen Volkszugehörigkeit bekannt haben oder Mitglieder nationaler Gruppen, Formationen oder politischer Parteien geworden sind, die sich aus Personen deutscher oder madjarischer Volkszugehörigkeit zusammensetzten” (§ 6). Der hier definierte Begriff von „staatlich unzuverlässigen Personen” griff schon weit über den Personenkreis des Dekrets vom 19. Juni 1945 hinaus, und seine Definition war grundlegend für die Behandlung der Deutschen in den Gebieten der Tschechoslowakei nach der Wiedererrichtung der
Republik. Jedoch genügte sie noch nicht vollständig, um einen so brutalen Akt wie die Enteignung mehrerer Millionen zu rechtfertigen; hier mußte man noch weiter gehen: die entscheidende gesetzliche Maßnahme hierfür bildete das Verfassungsdekret des Präsidenten der Republik über die Regelung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft von Personen deutscher und madjarischer Volkszugehörigkeit, das diese, soweit sie nach den Vorschriften einer fremden Besatzungsmacht die deutsche oder madjarische Staatsangehörigkeit erworben hatten, der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft verlustig erklärte1. An dieser Stelle überschlug sich die staatsrechtliche Theorie, von der Beneš und die tschechische Regierung bisher ausgegangen waren: sie verneinte die Rechtsgültigkeit des Münchener Abkommens und aller in diesem Zusammenhang stehenden Verträge und Verordnungen, sie hielt an der ungebrochenen staatlichen Kontinuität der ČSR fest, aber sie erkannte ausdrücklich den Staatsangehörigkeitswechsel von 1938 an; d. h. sie behandelte den Wechsel der Staatshoheit über das Territorium als nichtig, hielt aber an dem Wechsel der Staatshoheit über Personen fest. Die Inkonsequenz dieses Verfahrens ist den Schöpfern dieses Gesetzes offenbar durchaus bewußt gewesen. In einem Runderlaß des tschechoslowakischen Ministeriums des Innern zu diesem Dekret finden wir die widerspruchsvollen Sätze: „Die Mehrheit dieser Personen hat die deutsche oder madjarische Staatsangehörigkeit auf Grund der Regelung der Okkupanten selbst erworben. Diese Maßregel würde zwar vom Standpunkt der tschechoslowakischen Rechtsordnung nichtig sein, das Verfassungsdekret hat diesen Akt einer ausländischen Staatsgewalt jedoch ausdrücklich anerkannt und dadurch ex lege alle diese Personen aus dem tschechoslowakischen Staatsverband ausgeschlossen”2.
Auf so brüchigem Rechtsboden steht die Enteignung (Konfiskation) de« Besitzes der Deutschen und Madjaren, die im Dekret des Präsidenten vom 21. Juni 1945 „über die Konfiskation und beschleunigte Aufteilung des landwirtschaftlichen Vermögens der Deutschen, Madjaren, wie auch der Verräter des tschechischen Volkes”3 und im Dekret vom 25. Oktober 1945 „über die Konfiskation des feindlichen Vermögens und die Fonds der nationalen Erneuerung”4 festgestellt und legalisiert wurde.
Im Dekret vom 21. Juni 1945 wurde „für die Zwecke der Bodenreform” und „geleitet vor allem von dem Streben, einmal für immer den tschechischen und slowakischen Boden aus den Händen der fremden deutschen und madjarischen Gutsbesitzer, wie auch aus den Händen der Verräter der Republik zu nehmen”, das landwirtschaftliche Vermögen der Deutschen als enteignet erklärt und die beschleunigte Aufteilung und Zuweisung an tschechische und slowakische Landlose, Siedler etc. verfügt (§ l, Ziff. l a). Davon sollte ausgenommen bleiben das Vermögen von Personen deutscher Nationalität, „die sich aktiv am Kampf für die Wahrung der Integrität und
die Befreiung der Tschechoslowakischen Republik beteiligt haben” (§ l, Ziff. 2). Die entschädigungslose Enteignung alles sonstigen unbeweglichen und beweglichen Vermögens — soweit es noch nicht geschehen war — und aller Vermögensrechte der deutschen juristischen Personen und aller natürlichen Personen deutscher Nationalität verfügte das Dekret vom 25. Oktober 1945. Ausgenommen wurde auch hier nur das Vermögen von Deutschen, „die nachweisen, daß sie der Tschechoslowakischen Republik treu geblieben sind, sich niemals gegen das tschechische und slowakische Volk vergangen haben und sich entweder aktiv am Kampf für ihre Befreiung beteiligt oder unter dem nazistischen oder faschistischen Terror gelitten haben” (§ l, Ziff. 1). Nach einer weiteren Bestimmung des Dekrets (§ 2, Ziff. 1) blieb von der Konfiskation des beweglichen Vermögens der generell von der Enteignung betroffenen Personen nur der Teil ausgenommen, „der zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse oder zur persönlichen Ausübung der Beschäftigung dieser Personen oder ihrer Familienmitglieder unumgänglich nötig ist (wie Kleidung, Federbetten, Wäsche, Hausgerät, Nahrungsmittel und Werkzeuge)”. Einzelheiten über den Umfang dieses Vermögens sollte die Regierung auf dem Verordnungswege festsetzen1.
Das auf Grund des Dekrets vom 25. Oktober 1945 konfiszierte Vermögen, das zunächst Staatseigentum blieb, wurde dann, soweit es sich um Grundstücke, Einfamilienhäuser und kleine gewerbliche Unternehmen im Grenzgebiet handelte, durch das Gesetz vom 14. Februar 1947 (Slg. Nr. 31) den bisherigen Verwaltern und anderen anspruchsberechtigten Personen in Eigentum übergeben2.
Bereits im Juni 1945 war durch eine Bekanntmachung des Finanzministeriums der Geld- und Wertpapierbesitz der Verfügungsgewalt der deutschen Eigentümer und Besitzer entzogen worden3. Sämtliche Zahlungen zugunsten von Deutschen (deutschen Unternehmungen und Institutionen), auch voa Löhnen und Dienstbezügen, soweit sie den Betrag von 200 Kč überschritten, mußten auf ein Sperrkonto erfolgen. Gleichzeitig wurde die Hinterlegung aller in- und ausländischen Wertpapiere, von Edelmetallen, Edelsteinen, Wert- und Kunstgegenstände und Briefmarkensammlungen, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung in deutschem Besitz befanden, in einem Sperrdepot angeordnet. Als am 1. August 1945 in den sudetendeutschen Gebieten die Reichsmark als gesetzliches Zahlungsmittel außer Kurs gesetzt und im Verhältnis l RM = 10 Kč nur bis zu einem Höchstbetrag von 300 Kč umgetauscht wurde, mußte das übrige Bargeld auf Sperrkonten eingezahlt werden und durfte nur mit einer Sondergenehmigung des zuständigen Národní Výbor in Monatsraten bis zu 500 Kč abgehoben werden4. Da diese Genehmigung nur in seltenen Fällen erteilt wurde, gerieten vor allern die alten Leute, deren Renten- und Pensionsanspruch generell verfiel, und die Familien, deren Ernährer in Gefangenschaft, zur
Zwangsarbeit eingesetzt oder verhaftet waren, in große Not1. Auch von der überaus bescheidenen Möglichkeit, Geld- und Wertpapierbesitz umzustellen, die die Währungsreform vom 1. November 1945 bot, konnten Sudetendeutsche keinen Gebrauch machen, da das Konfiskationsdekret vom 25. Oktober ausdrücklich für alle Vermögensrechte, Wertpapiere und Einlagen die entschädigungslose Enteignung anordnete2.
Die radikalen Enteignungsgesetze sprechen bereits die Sprache der kommunistischen Revolution, nur daß sie sich nicht im kommunistischen Sinne gegen den Klassenfeind, sondern im Sinne eines an seine äußersten Grenzen vorgetriebenen Nationalismus gegen den Nationalfeind richten. Er sollte wirtschaftlich vernichtet werden, damit der von allem Fremden gereinigte Nationalstaat geschaffen werden konnte. So bilden die Enteignungsgesetze die unmittelbare Vorbereitung der Austreibung, sie sind zugleich aber auch Teilaktionen des Sozialisierungsprogrammes, das die Regierung der Tschechoslowakischen Republik bereits im Kaschauer Programm verkündet hatte und mit dessen Verwirklichung seit dem Herbst 1945 begonnen wurde. Der zeitliche Zusammenfall der Konfiskationsdekrete mit dem Beginn der allgemeinen Nationalisierungspolitik fast auf den Tag war kein Zufall; beide gehören in einen untrennbaren Motivzusammenhang. Für die Kommunisten diente auch die Enteignung der Deutschen im letzten der Herstellung einer kommunistischen Staats- und Wirtschaftsordnung; nichtkommunistische Politiker wie Beneš versuchten dagegen Schritte auf dem Wege zum Kommunismus in der ČSR, wie die Verstaatlichungsdekrete vom 24. Oktober 19453 u. a., noch mit dem nationalen Argument zu begründen, es handle sich hier großenteils um Unternehmen in deutschem oder madjarischem Besitz4. Auf dem Felde der gegen die Deutschen und Madjaren gerichteten Konfiskationspolitik steigerte sich die kommunistische und nationalistische Tendenz gegenseitig zu besonders radikalen Entscheidungen: so wurde der sudetendeutsche und madjarische Besitz von vornherein von den Einschränkungen ausgenommen, die in den Nationalisierungsdekreten noch zugunsten kleinerer privater Betriebe gemacht wurden. Außerdem verloren seine
Eigentümer jeden, wenn auch noch so geringen Entschädigungsanspruch, den im Sinne des Systems politisch unbelastete tschechoslowakische oder ausländische Eigentümer an die „Kasse der nationalisierten Wirtschaft” erheben konnten, was allerdings spätestens seit dem kommunistischen Staatsstreich vom Februar 1948 in jedem Falle ohne Erfolg blieb.
Schon längst vor den gesetzlichen Enteignungsmaßnahmen, die schließlich alle Lebensgrundlagen der Sudetendeutschen in der ČSR zerstörten und die Vertreibung vorbereiteten, hatte die Durchsetzung der Grenzgebiete mit Angehörigen des tschechischen und slowakischen Volkes begonnen1. Hunderttausende von Tschechen strömten in das Sudetenland und ließen sich von den Nationalausschüssen oder Verwaltungskommissionen als Národní Správce (Nationalverwalter) in den deutschen Besitz einweisen2. Neben den Tschechen, die das Sudetenland nach der Eingliederung in das Deutsche Reich verlassen hatten und nun zurückkamen, waren es vorwiegend Angehörige der Industriearbeiterschaft der Gebiete von Mährisch Ostrau und Kladno, die vielfach nur materielle Vorteile suchten und größtenteils überhaupt nicht für die Übernahme und Weiterführung der deutschen Betriebe und Bauernhöfe qualifiziert waren. Vielerorts eigneten sich die tschechischen Arbeiter, die während des Krieges in der Industrie und Landwirtschaft des sudetendeutschen Gebietes eingesetzt wurden und dort geblieben waren, den Besitz ihres bisherigen Arbeitgebers an3.
Die erste Welle dieser Zuwanderer setzte sich neben dem Gebiet entlang der Sprachgrenze vor allem in den ergiebigsten Landstrichen fest und schob sich erst allmählich in die Randbezirke vor. Einzelne Regionen, z. B. in den Gebirgen, in denen die deutschen Bewohner in relativ ärmlichen Verhältnissen lebten, blieben bis auf den Zuzug einiger Verwaltungsfunktionäre von dem tschechischen Einstrom zunächst unberührt. Nur zögernd und stärker erst nach dem Abzug der amerikanischen Truppen begann die Zuwanderung in das Egerland und Böhmerwaldgebiet. Offensichtlich wirkte sich die Anwesenheit der Amerikaner, die sich in dem von ihnen besetzten Gebiet energisch um die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung bemühten, hemmend auf das Treiben derjenigen Tschechen aus, die in den anfänglich chaotischen Verhältnissen nach dem Zusammenbruch der deutschen Verwaltung persönliche Bereicherung durch Raub und Plünderung suchten4.
Von einer organisierten und kontrollierten tschechischen Durchdringung und Besiedelung des Sudetenlandes konnte in den ersten Monaten nach dem Waffenstillstand kaum gesprochen werden, schon deshalb nicht, weil ein großer Teil der ersten Zuwanderer gar nicht die Absicht hatte, im Grenz-
gebiet seßhaft zu werden. Amtliche Maßnahmen, private Willkürakte, Plünderungen und Raubaktionen waren im einzelnen nicht zu unterscheiden1. Erst durch die zur Zeit der ersten „wilden” Austreibungen erlassenen Dekrete und Verordnungen versuchte die Regierung den Zustrom der Tschechen zu lenken und alle deutschen Grenzgebiete mit Ansiedlern systematisch zu durchdringen. Dies war notwendig, da schon nach den ersten Austreibungsaktionen, die Ende Mai einsetzten, zahlreiche Ortschaften z. B. des Ostsudetenlandes von ihren Bewohnern entblößt waren und es nun galt, eine ausreichende Zahl tschechischer Bewohner in diese Regionen zu bringen.
Dafür sprachen innen- und außenpolitische Motive: der „größte Moment in der tschechoslowakischen Geschichte”, von dem die tschechoslowakischen Politiker wiederholt sprachen, sollte rasch genutzt, der Beweis für die Fähigkeit der tschechischen Nation, die Sudetengebiete zu besiedeln und auf ihrer von den Deutschen geschaffenen Höhe zu halten, sofort erbracht werden, um skeptischen Einwänden vor allem in Westeuropa zuvorzukommen2.
Das Dekret des Präsidenten der Republik vom 17. Juli 1945 über die einheitliche Durchführung der Innenkolonisation3 und das Dekret vom 20. Juli 1945 „über die Besiedelung des landwirtschaftlichen Bodens der Deutschen, Madjaren und anderer Staatsfeinde durch tschechische, slowakische und andere slawische Landwirte”4, dessen Bestimmungen durch die Bekanntmachung des Landwirtschaftsminísteriums vom 3. August 1945 über die Anmeldungen für eine Bodenzuteilung im Grenzgebiet5 ergänzt wurden, schufen zusammen mit den einschlägigen gegen die Deutschen gerichteten Gesetzen6 schon vor der in Potsdam beschlossenen offiziellen Ausweisung die Voraussetzungen, um planmäßig Tschechen und Slowaken in den Sudetengebieten anzusiedeln7. Als koordinierendes Organ für diese Aktion wurde im September 1945 ein zentrales Siedlungsamt in Prag errichtet8. Aber noch bis zum Beginn der durch die Potsdamer Beschlüsse
geregelten Vertreibung der Sudetendeutschen vollzog sich die Ansiedlung der Tschechen weiterhin in wenig geordneter Form. Die Ankömmlinge setzten sich nach eigenem Gutdünken in den einzelnen Orten fest oder zogen solange umher, bis sie unter dem deutschen Besitz das ihren Wünschen entsprechende Objekt fanden und die bisherigen Eigentümer verdrängten1.
Naturgemäß wurden die ergiebigsten Höfe und die produktivsten gewerblichen Betriebe zuerst besetzt. Da die Národní Správce vielfach nicht die geringsten Kenntnisse von Landwirtschaft oder Betriebsführung besaßen und oft nicht gewillt waren zu arbeiten, verkamen die Höfe und Betriebe, wenn nicht der deutsche Besitzer, um geringen Lohn oder der notwendigsten Lebensmittel wegen, die nötigen Arbeiten verrichtete2. Oft verkauften die Nationalverwalter das vorhandene Vieh und die Vorräte oder schafften die beweglichen Güter in ihre Heimatorte und kehrten dann erneut ins Grenzgebiet zurück, um das Verfahren zu wiederholen3. Dieser Typus des Národní Správce, im deutschen und tschechischen Volksmund „Goldgräber” (zlatokopce) genannt, war so häufig, daß selbst die tschechische Presse die Vorgänge aufgriff und kritisierte4, ohne daß sich aber der Zustand änderte.
Um wenigstens einen Teil der Habe dem Zugriff der Nationalen Verwalter zu entziehen, versuchten die deutschen Familien die lebensnotwendigsten Sachen bei Nachbarn und Bekannten oder auch einheimischen Tschechen unterzustellen. Diese Vorkehrungen waren meist vergeblich, da entweder die übrigen Wohnungen und Besitzungen bald ebenfalls besetzt wurden oder die Tschechen die Herausgabe der ihnen anvertrauten Sachen verweigerten5. Günstiger war in dieser Hinsicht die Situation der Bewohner
der Grenzorte, die die Möglichkeit besaßen, Sachwerte in die benachbarten Dörfer jenseits der Grenze zu schaffen. Nachdem die Aussiedlung zur Gewißheit geworden war, brachten sie in gefahrvollen Grenzgängen nicht nur Haushaltseinrichtungen, sondern auch Erntevorräte und landwirtschaftliche Geräte auf reichsdeutsches Gebiet1. Wurden sie dabei durch tschechische Grenzwachen aufgegriffen, war ihnen zumindest eine hohe Geldstrafe gewiß.
Ein besonderes Problem stellte die Übernahme der großen Industriebetriebe im sudetendeutschen Gebiet dar, unter denen sich Firmen von Weltruf, vor allem in der Textil- und Glasindustrie befanden2. Es war bei dem Mangel an tschechischen Facharbeitern und dem ungeheuren Bedarf der tschechischen Industrie selbst, für die der Zweijahresplan 1947/48 besonders in der Slowakei neue Investitionen vorsah, fast unlösbar. Die wesentlichen Maßnahmen der tschechischen Politiker: Verstaatlichung der Industriebetriebe, Planwirtschaft und Austreibung überschnitten sich in ihrer Durchführung und in ihren Wirkungen, doch haben sich trotz aller entgegenstehenden Überlegungen die Forderungen der radikalen Austreibung gegenüber den Notwendigkeiten der Wirtschaftspolitik fast immer durchgesetzt3. In
gewissen Bereichen spielte die Austreibungspolitik der Sozialisierung in die Hände. Eindeutig überspielt wurden diejenigen Kreise der tschechischen Politik und Wirtschaft, die einen Stamm deutscher Facharbeiter von der Austreibung ausgenommen sein lassen wollten. Es wird noch zu zeigen sein, wie sich diese Frage mit der der Behandlung der „Antifaschisten” verknüpfte.
Angesichts des ungewöhnlichen Bedarfs an Arbeitskräften, den die Wiederingangsetzung der Industrie in der ČSR erforderte, wurden andere, im allgemeinen höchst unzureichende Auswege gesucht, um Abhilfe zu schaffen. In einzelnen Sparten der Industrie, vor allem der Exportindustrie, bahnten sich durch die Enteignung und spätere Austreibung der Deutschen katastrophale Entwicklungen an. So mußten in der Glasindustrie von 2600 Betrieben nicht weniger als 1600 ihre Pforten schließen. In der Textilindustrie fehlten Ende 1946 noch 50 000—60 000 Arbeiter1. Die Formen, in denen man solchen Konsequenzen zu begegnen suchte, zeigen erneut das Zusammenspiel nationalstaatlicher und kommunistisch-planwirtschaftlicher Politik. Die tschechische Regierung ging zu dem System über, tschechische Arbeiter aus Innerböhmen in die sudetendeutschen Industriebetriebe zu holen und an ihrer Stelle Sudetendeutsche als Zwangsarbeiter ins tschechische Gebiet zu verschicken.
Um diese Maßnahmen durchführen zu können, wurden nicht nur die Internierten und Häftlinge, sondern alle Deutschen und Madjaren männlichen Geschlechts vom 14. bis zum 60. und weiblichen Geschlechts vom 15. bis zum 50. Lebensjahr unter Arbeitspflicht gestellt. Meist war diese Regelung von den lokalen oder regionalen Behörden gleich nach der Wiedererrichtung der tschechoslowakischen Verwaltung eingeführt2 und erst durch das Dekret vom 19. September 1945 für alle Personen, die die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren hatten, nachträglich sanktioniert worden3. Nähere Richtlinien für die Durchführung dieses Dekrets wurden später in der Bekanntmachung des Innenministeriums vom 2. Dezember 1945
erlassen, deren Wortlaut eine zu Lasten der deutschen Arbeitskräfte gehende weite Auslegung gestattete1. Soweit die deutschen Arbeiter — es handelte sich vorwiegend um die in lebenswichtigen Betrieben beschäftigten oder zur Anlernung von Tschechen belassenen Spezialisten — noch länger an ihren Arbeitsplätzen bleiben durften, löste das Gesetz vom 11. April 1946 ihre Arbeits- und Lehrverhältnisse auf und unterstellte sie den gleichen Bedingungen wie die Zwangsarbeiter2. Gleichzeitig wurden auch die durch Verhaftung, Austreibung, Verschickung zur Zwangsarbeit usw. beendigten Arbeits- und Lehrverhältnisse für rechtlich aufgelöst erklärt.
Einen großen Teil der zum Arbeitseinsatz gezwungenen Personen deportierte man ins tschechische Gebiet. Sie wurden in Razzien ausgehoben, bei denen die Bevölkerung ganzer Ortschaften zusammengetrieben und abtransportiert wurde, oder aber durch Einzelverpflichtungen, die das jeweilige Arbeitsamt vornahm3. Ohne Rücksicht riß man Familien auseinander4. Sie fanden oft erst vor der Aussiedlung oder Jahre danach in Deutschland wieder zusammen5.
Die zum Arbeitseinsatz Verschleppten wurden vorwiegend in Bergwerken, Industriebetrieben und in der Landwirtschaft beschäftigt, wie überhaupt in allen Berufssparten, die schlecht bezahlt wurden oder besonders hohe körperliche Anstrengung erforderten und aus denen die Tschechen abgewandert waren. Besonders harte Arbeits- und Lebensbedingungen bestanden für die deutschen Zwangsarbeiter in den Industriegebieten von Mährisch Ostrau und Kladno und in vielen landwirtschaftlichen Betrieben Innerböhmens6. Berüchtigt waren die Arbeitslager des großen Hüttenwerks Witkowitz7. Die Behandlung und Verpflegung hingen vielfach nach sowjetischem Vorbild von der Arbeitsleistung nach festgesetzten Normen ab, und da die Ernährung keinesfalls den harten Anforderungen am Arbeitsort entsprach, waren Krankheitsfälle, vorwiegend Hungerödeme, besonders häufig. Aus Schikane setzte man Angehörige der geistigen Berufe zu besonders schweren und gefahrvollen Arbeiten ein. Den ungewohnten körperlichen Anstrengungen waren sie nicht gewachsen; ihr Anteil an den Krankheitsund Todesfällen war deshalb besonders hoch8.
In einigen Lagern, in denen Revolutionsgardisten und SNB-Leute nach eigenem Ermessen Strafmaßnahmen trafen und die Insassen quälten, bedeutete die sogenannte Freizeit nur eine Fortsetzung der Demütigungen und Erniedrigungen1. Um aber wenigstens tagsüber den Quälereien und dem Mutwillen der Lagerwachen zu entgehen, meldeten sich selbst die Kranken zum Arbeitseinsatz2. Die Zustände besserten sich erst, als die Krankheitsfälle sich immer mehr häuften und die Leistungen infolge Unterernährung in einem solchen Maße sanken, daß die Betriebe um die Erfüllung des ihnen im Rahmen der Planwirtschaft auferlegten Solls fürchteten und sich für eine bessere Behandlung und Ernährung der Zwangsarbeiter einsetzten3.
Für die in die tschechische Industrie und in die Lager gebrachten Personen war es so gut wie unmöglich, aus dem Zwangsarbeitssystem entlassen zu werden. Alle dahingehenden Bemühungen der Familienangehörigen, die nicht selten durch den Zwangsarbeitseinsatz ihres Ernährers in bittere Not gerieten, scheiterten an den polizeistaatlichen Schranken4. In einzelnen Fällen hatten Interventionen tschechischer Bekannter einen Erfolg5. Völlige Arbeitsunfähigkeit infolge der erlittenen Entbehrungen und Mißhandlungen, die nicht selten jahrelanges Siechtum zur Folge hatten, war oft der einzige Entlassungsgrund6. Erst als die Aussiedlungsaktion Anfang 1946 einsetzte, war die Möglichkeit gegeben, die Familienangehörigen für die geschlossene Ausweisung anzufordern, vorausgesetzt, daß ihr Aufenthaltsort überhaupt bekannt war7.
Die Verschickung ins innertschechische Gebiet war wohl die schlimmste Auswirkung des alle Sudetendeutschen erfassenden Zwangsarbeitssystems. Aber auch die in den Heimatorten verbliebenen Deutschen waren diesem System unterworfen, sie wurden zu allen Arbeiten in der Landwirtschaft, zu Aufräumungsarbeiten, zum Straßenbau herangezogen8. Zum Teil mußten
sie in ihren enteigneten Betrieben und auf den Höfen für die Nationalverwalter weiter arbeiten. Die Revolutionsgarde oder SNB nahm für vorübergehend anfallende Arbeiten die Deutschen oft wahllos auf der Straße fest und stellte sie zu Arbeitskolonnen zusammen. In verschiedenen Orten scheute der Národní Výbor nicht davor zurück, die Deutschen beim sonntäglichen Kirchgang aufzugreifen oder an Sonntagen zum Straßenkehren oder zur Instandsetzung der Grünanlagen heranzuziehen, deren Betreten sonst für sie verboten war1.