Fast in allen Begründungsversuchen, die Beneš und seine Ratgeber dem „Transfer” der Deutschen aus der Tschechoslowakei gegeben hatten, war der Zusammenhang zwischen einer Bestrafung der Deutschen, die ihnen für ihr Verhalten gegenüber der Republik zukomme, und der Austreibung hervorgehoben worden. Regelmäßig war daher auch ein Vorbehalt zugunsten der „loyalen” Deutschen gemacht worden, die „sich niemals gegen das tschechische und slowakische Volk vergangen und sich entweder aktiv am Kampfe um seine Befreiung beteiligt oder unter dem nazistischen oder faschistischen Terror gelitten haben”, wie es z. B. in dem Verfassungsdekret über die Staatsbürgerschaft vom 2. August 1945 heißt3. Die Bestimmung der Zahl dieser Deutschen ist das einzige Problem gewesen, das in der internationalen und innertschechischen Diskussion der Vertreibung seit 1944 als noch offen behandelt wurde4. Sicher aber ist, daß Beneš und seine Freunde, aber auch Gottwald, von Anfang an bestrebt waren, den Kreis der im Lande Verbleibenden so klein wie möglich zu halten5. An diesem Ziel hielten sie trotz einiger Einwirkungsversuche anderer Staaten und mancher, meist wirtschaftlich, in einigen Fällen auch humanitär begründeter Bedenken von tschechischer Seite fest6.
Über diese Absicht konnten auch die im Kaschauer Regierungsprogramni und in erläuternden Verordnungen und Verlautbarungen des Innenministeriums gegebenen Zusicherungen nicht hinwegtäuschen. In der Verordnung vom 16. Mai 1945 wird festgestellt, daß im Sinne des Regierungsprogramms dem dort bezeichneten Personenkreis die tschechoslowakische Staatsbürger-
schaft zu bestätigen ist, und bestimmt, daß diese „staatstreuen” Deutschen und ihre Angehörigen („mit Ausnahme Schuldbeladener”) von den Maßnahmen gegen die „übrigen” Deutschen auszunehmen und ihnen von den Nationalausschüssen amtliche Legitimationen auszustellen sind, die sie davor schützen1. Diese Sonderstellung sollten vor allem Kommunisten und anerkannte Mitglieder der sozialdemokratischen Partei erhalten. In einer am 10. Juni in der Presse veröffentlichten Verlautbarung des Innenministeriums wurde sie auch auf Personen ausgedehnt, die aus politischen oder rassischen Gründen in deutschen KZ-Lagern waren oder nachweisbare Unterstützung im Kampf gegen das NS-Regime geleistet haben und — was sehr aufschlußreich ist — auch auf unentbehrliche Fachkräfte2. In der Praxis erfuhr die von der Regierung zugesicherte Sonderstellung dieser als „staatstreu” oder „unentbehrlich” anerkannten Deutschen gleichwohl manche Einschränkung und hing in den ersten Wochen und Monaten der noch wenig organisierten tschechischen Verwaltung in den sudetendeutschen Gebieten von der Willkür, allzu oft auch der parteipolitischen Einstellung der örtlichen Nationalausschüsse oder Verwaltungskommissionen ab.
Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Sonderbehandlung der „Antifaschisten” schuf dann das Dekret über die Regelung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft vom 2. August 19451. Ein Runderlaß des Innenministeriums vom 24. August zu diesem Gesetz enthält einige interessante Hinweise auf die Absichten und Meinungen, die in tschechischen Regierungskreisen über das Problem der deutschen Antifaschisten herrschten2. In diesen Richtlinien wurde wieder die doppelte Voraussetzung für eine Soliderbehandlung, nämlich Kampf gegen den Nazismus und für die Tschechoslowakische Republik gefordert, darüber hinaus der Umkreis der zuzulassenden Anträge auf Bestätigung der Staatsbürgerschaft mittelbar von vornherein dadurch begrenzt, daß die Zahl der auszugebenden Bescheinigungen über angenommene Anträge auf 200 000 Stück festgesetzt wurde.
Unter diesen Verhältnissen konnten auch die sudetendeutschen Gegner Hitlers und Henleins nur wenig Hoffnung auf erträgliche Daseinsbedingungen in der ČSR und für ihre künftige soziale, kulturelle und politische Stellung haben. Das gilt auch im hohen Grade für die deutschen Juden, die in Böhmen und Mähren, vor allem in der Hauptstadt Prag, einen bedeutenden wirtschaftlichen, aber auch kulturellen Einfluß besessen hatten3. Sie waren
1938 und 1939 großenteils in die Machtsphäre der SS und Gestapo gefallen. Ihr Schicksal unterschied sich seither kaum von dem der Juden in anderen vom nationalsozialistischen Reich beherrschten Gebieten: soweit ihnen nicht rechtzeitig die Auswanderung glückte, sind sie größtenteils der Deportation und Vernichtung anheimgefallen. Das in dem böhmischen Städtchen Theresienstadt eingerichtete Lager, durch das die meisten Juden aus dem „Protektorat” geschleust wurden, war nicht im eigentlichen Sinne eine Vernichtungslager wie Auschwitz, sondern ein „Ghetto„-Lager, ist aber für viele aus Böhmen und Mähren stammende Juden — neben solchen aus anderen europäischen Ländern — zum Schicksalsort und zur Stätte grauenvoller Erlebnisse geworden1. Ein Chronist, der die Auflösung des Lagers im Mai 1945 schildert, berichtet mit Zurückhaltung über das Verhalten der ersten in Theresienstadt auftauchenden tschechischen Vertreter, die „den Juden gegenüber, gar wenn es sich nicht um Tschechoslowaken handelte, sich in vielen Fällen alles andere eher als freundschaftlich, und mitunter nicht einmal korrekt verhielten”2.
Auch in der unmittelbaren Nachkriegszeit sind die wenigen noch überlebenden Juden aus Böhmen und Mähren, die sich zu irgendeinem Zeitpunkt seit 1929 zum Deutschtum bekannt hatten, als Deutsche behandelt und verfolgt und, eben einem vernichtenden System entronnen, aufs neue Demütigungen und Entrechtungen ausgesetzt worden3. Nach einem Bericht an die Delegierten der jüdischen Religionsgemeinschaften in Böhmen und Mäh-
ren vom Oktober 19471 mußten sie die Abzeichen für Deutsche tragen und erhielten die jetzt für die Deutschen bestimmten jüdischen Lebensmittelrationen der NS-Zeit. Eine Reihe von ihnen wurde auch in die Internierungslager für Deutsche geschafft2. Auch von finanziellen Restriktionen wird berichtet.
Entscheidend für die Lage des Judentums in der neuen ČSR wurde dann die Behandlung, die das Problem der Rückerstattung des jüdischen, unter deutscher Herrschaft eingezogenen Eigentums erfahren hat. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildete das Restitutionsgesetz vom 16. Mai 19463. Es enthielt die Bestimmung, daß enteigneter Besitz nur an national zuverlässige Personen zurückzuerstatten sei. Gehörte der ursprüngliche Besitzer zum Kreis der „national unzuverlässigen” Personen, fielen die Ansprüche an den
Staat. Dieser Personenkreis wurde entsprechend den gegen die Sudetendeutschen angewandten Gesetzen auf die sich zur deutschen und madjarischen Nationalität Bekennenden — mit den auch dort gemachten Ausnahmen — fixiert, aber noch um eine Gruppe erweitert: das Restitutionsgesetz rechnete auch Personen hinzu, die die Germanisierung und Madjarisierung auf dem Gebiet der Tschechoslowakischen Republik unterstützt haben. In einer späteren Verordnung des Innenministeriums vom 13. September 1946, die die Behandlung der Juden grundsätzlich regelte, wurde dieses Verhalten definiert als „Aktivität für den Zweck, die deutschen und ungarischen Interessen zu fördern” — gleichgültig ob vor oder nach 1918 —, z. B. durch die Errichtung deutscher oder madjarischer Schulen und kultureller Einrichtungen, durch die Förderung solcher Schulen und anderer Einrichtungen, ebenso durch die wirtschaftliche und moralische Unterstützung irgendeiner irredentistischen Bewegung oder sogar nur die Beschäftigung von Deutschen o'dcr Ungarn in führenden Positionen irgendeines Unternehmens. Obwohl diese Verordnung1 sonst einige Verbesserungen für die Stellung der Juden enthielt und grundsätzlich alle Personen jüdischer Abstammung, die unter deutscher Besetzung gelebt haben, als Opfer des nationalsozialistischen Terrors im Sinne der Gesetze ansah, zeigte sie doch deutlich die Tendenz, die Lage der Juden, vor allem die Wiedereinsetzung in ihren Besitz zu erschweren, wenn nicht zu verhindern. Nur diejenigen Juden, die den Nachweis führen konnten, daß sie niemals auf kulturellem Gebiet für das Deutschtum eingetreten waren, noch Deutsche oder Madjaren in führenden Stellungen beschäftigt hatten, und schließlich, daß sie bei einer Flucht ins Ausland in den alliierten Armeen gedient hatten, behielten Wohnrecht und Staatsbürgerschaft in der ČSR. Die anderen verloren sowohl Eigentum wie Staatsbürgerrechte und konnten ein Gesuch stellen, aus der Republik auswandern zu dürfen.
Über die tatsächliche Anwendung dieser Bestimmungen und ihr Ausmaß besteht noch keine volle Übersicht. Man muß berücksichtigen, daß die Restitution großer Vermögen und Besitztümer ohnedies durch die Nationalisierungspolitik unmöglich geworden war, hier konnte höchstens statt der reinen Konfiskation die theoretisch bessere Rechtsform der Nationalisierung erwartet werden. Bei kleinerem Besitz ist offenbar der Anteil der Fälle, in denen die Rückgabe verweigert wurde, sehr hoch2. Das am häufigsten ins Feld geführte Argument für die Zurückweisung von Restitutionsansprüchen war der Vo'rwurf, daß die Betroffenen zur „Germanisierung” beigetragen hätten3. In der Slowakei, wo den Juden sowohl der Vorwurf der Germanisierung wie Madjarisierung gemacht wurde, war die Lage besonders schlecht4.
Wie in der sudetendeutschen Frage überhaupt haben sich auch in der Frage der deutschen Juden nationalistische und sozialrevolutionäre Tendenzen miteinander vermengt, nur daß sich für das Restdeutschtum nach der Austreibung die äußere Lage unter kommunistischer Herrschaft später etwas besserte, während der Kurs gegenüber den Juden ständig verschärft wurde: eine bereits nach dem kommunistischen Staatsstreich am 7. April 1948 vorgenommene Revision des Restitutionsgesetzes verneinte die Wiedergutmachungsverpflichtung schließlich für alle Fälle, in denen sie gegen das öffentliche Interesse verstieß1.
Im allgemeinen nicht viel besser als die Lage der deutschen Juden war die Situation der sudetendeutschen Antifaschisten, soweit sie sich nicht vorbehaltlos, wie die führenden Kommunisten, mit der kollektiven Vergeltungspolitik gegen ihre Landsleute identifizierten2. Es waren vorwiegend Mitglieder der Deutschen Sozialdemokratischen Partei in der Tschechoslowakei gewesen, die seit der Eingliederung des Sudetenlandes oder der Errichtung des Protektorats wegen ihrer Ablehnung der nationalsozialistischen Ideologie und ihres Eintretens für die Erhaltung der ČSR verfolgt und zurückgesetzt worden waren, daneben auch vom NS-Regime verfolgte Geistliche und Angehörige der ehemaligen Christlichsozialen Partei3. Die gerade für diese Personengruppe gesetzlich vorgesehene Sonderbehandlung4, vor allem die Zuerkennung der sogenannten Antifa-Legitimation mit dem Recht auf Kennzeichnung als Antifaschist (rote Armbinde) und auf die Lebensmittelzuteilung für Tschechen, hing meist von der parteipolitischen Einstellung der Nationalausschüsse oder Verwaltungskommissionen ab5. Vielfach mußten auch Antifaschisten für die Sünden des Regimes, das sie selbst verfolgt hatte, büßen; sie wurden enteignet, willkürlich verhaftet oder auch
ausgetrieben1. Selbst dann, wenn es gelang, diese Maßnahmen teilweise rückgängig zu machen, verbitterte doch das erlittene Unrecht, meist war dann auch der zurückgegebene Besitz ausgeplündert. In einzelnen Orten und Bezirken bildeten sich Komitees der Antifaschisten, um ihre Interessen zu wahren und die für die Anerkennung ihres Sonderstatus erforderlichen Verhandlungen zu führen2. Später spalteten sich diese Komitees meist in sozialdemokratische und kommunistische Gruppen, von denen die sozialdemokratischen einen gewissen Rückhalt bei der tschechischen sozialdemokratischen Partei fanden3. Verschiedentlich übernahmen die Antifa-Komitees in den Orten ohne tschechische Einwohner bereits nach dem Zusammenbruch die Verwaltungsbefugnisse und konnten ungerechtfertigte Maßnahmen der einströmenden tschechischen Verwaltungsfunktionäre mildern oder gar verhindern4. Ihr Einfluß sank aber mit dem stärkeren Zustrom der Tschechen in den Sommermonaten 1945.
Eine Ausnahmestellung innerhalb des Personenkreises, für den wegeu seiner Verfolgung im Dritten Reich eine Sonderbehandlung vorgesehen war, hatten zunächst die sudetendeutschen Kommunisten. Ihre günstige Position gegenüber allen anderen deutschen Gruppen erklärt sich daraus, daß die kommunistische Partei nur territoriale Organisationen ohne Scheidung der Mitglieder nach der Volkszugehörigkeit kannte, um aus ideologischen Gründen nationale Gegensätze in der Partei nicht aufkommen zu lassen. Daher fanden die deutschen Mitglieder der KP bei ihren tschechischen Genossen Schutz und Unterstützung, die um so wirksamer waren, als die wichtigsten Ressorts in der Prager Regierung, wie vor allem das Innenministerium, Kommunisten unterstanden5. Entsprechend der Devise der Parteileitung setzten sich die deutschen Kommunisten meist vorbehaltlos für die kollektive Bestrafung ihrer Landsleute ein, beteiligten sich an den Vergeltungsaktionen und trugen durch Denunzierung deutscher Familien dazu bei, deren Lage zu verschlechtern6. Es blieb allerdings nicht aus, daß der in der kommunistischen Partei sich durchsetzende tschechische Nationalismus sich schließlich auch gegen ihre deutschen Mitglieder wandte und diese vielerorts nicht besser behandelt wurden als die übrigen Sudetendeutschen auch7. Einzelne von ihnen suchten dem zu begegnen, indem sie ihr Deutschtum verleugneten und möglichst rasch im Tschechentum aufzugehen sich bemühten8.