a. Maßnahmen der politischen Bestrafung und Verfolgung.

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Mitte Mai verlegte die provisorische Regierung ihren Sitz von Kaschau nach Prag und begann entsprechend ihrem im April verkündeten Programm3 die Neuordnung des Staates, bei der die Nationalausschüsse eine entscheidende Rolle spielten. Sie waren z. T. bereits während des Krieges auf Grund des Aufrufs von Beneš und des Verfassungsdekrets vom 4. Dezember 1944 im Untergrund und in den befreiten Gebieten gebildet worden4 und übernahmen nun gemäß der Regierungsverordnung vom 5. Mai 19455 als Träger einer im bisherigen tschechoslowakischen Recht neuartigen Selbstverwaltung zugleich die staatlichen Verwaltungsbefugnisse im Orts-, Bezirks- und Landesbereich6. Sie wurden der Kontrolle „des Volkes” unterstellt, das


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das Recht hatte, die Ausschußmitglieder abzuberufen oder durch andere Personen zu ersetzen. Tatsächlich aber stand dieses Recht zunächst den „übergeordneten Organen”, d. h. der Regierung zu, deren wichtigste Ressorts in den Händen von Kommunisten lagen1. Auf diese Weise konnten Gewährsmänner dieser Partei in den Nationalausschüssen einen beherrschenden Einfluß gewinnen.

Bereits das Dekret vom 4. Dezember 1944 hatte die Sudetendeutschen als „staatlich unzuverlässige Bevölkerung” grundsätzlich von der verantwortlichen Beteiligung an der Verwaltung ausgeschlossen2 und für die rein deutschen Gemeinden und Bezirke die Ernennung von Verwaltungskommissaren bzw. -kommissionen vorgesehen. Die auf Grund der Regierungsverordnung vom 5. Mai 1945 mit diesem Amt betrauten Personen zeigten fast durchweg eine unversöhnliche Haltung gegenüber den Sudetendeutschen. Im allgemeinen scheint hier der kommunistische Einfluß besonders groß gewesen zu sein; ein englischer Autor spricht geradezu von einem Parteistaat im Staate, der in den Grenzgebieten unter dem Einfluß der kommunistischen Minister des Innern (Nosek) und der Landwirtschaft (Duris) errichtet worden sei3.

In manchen Orten, wo eine starke tschechische Minderheit ansässig war, hatten sich bereits vor dem deutschen Zusammenbruch Nationalausschüsse gebildet und auch versucht, über Mittelsmänner Kontakt mit den deutschen Behörden zu bekommen, um eine geordnete Verwaltungsübergabe zu erreichen. In der Regel waren solche Aussprachen, wie sie z. B. in Karlsbad4 und Trautenau5 stattfanden, ohne Erfolg geblieben, da auf deutscher Seite keiner der Beteiligten die Verantwortung für einen solch folgenschweren Schritt übernehmen wollte oder konnte; er war überdies auch mit dem Risiko verbunden, daß deutsche Unterhändler von den eigenen Landsleuten und dem Regime als Verräter oder Defaitisten bezichtigt und von SD und Gestapo gerichtet wurden.

Sofort nach der deutschen Kapitulation traten in diesen Gegenden die Národní Výbory in Aktion. Das war vorwiegend in den von Tschechen durchsetzten Regierungsbezirken Troppau und Aussig der Fall6. Den hier sofort gegen die deutsche Bevölkerung eingeleiteten Maßnahmen wurde aber oft durch die Bindungen, die in jahrzehntelangem Zusammenleben bestanden


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und sich bewährt hatten, die Schärfe genommen1. Mit der Ausweitung dei im innertschechischen Gebiet gegen die deutsche Minderheit praktizierten Methoden auf die sudetendeutschen Bezirke mußten dann aber diejenigen einheimischen Tschechen, die eine maßvolle Haltung einnahmen, meist ortsfremden radikaleren Elementen weichen2.

Die systematische Entrechtung der Sudetendeutschen vollzog sich in den verschiedenen Orten und Gegenden Böhmens und Mährens in sehr verschiedenem Tempo, am langsamsten im allgemeinen in den rein sudetendeutschen Gebieten. Das lag vor allem daran, daß die Tschechen hier erst im Laufe des Sommers einströmten. Eine üble Rolle spielte dabei wieder die „Revolutionsgarde”. Sie hatte nach Beendigung der Kampfhandlungen einen starken Zulauf aus denjenigen Bevölkerungsschichten erhalten, die nun ohne ein persönliches Risiko sowohl an dem Nimbus, mit dem die Partisanen umgeben waren, als auch an den ihnen zugedachten Vorteilen im neuen Staat teilhaben wollten3. Die Jugendlichen unter ihnen mochten noch aus patriotischem Gefühl oder ungestilltem Betätigungsdrang in die Reihen der Revolutionsgarde eingetreten sein. Unter den Älteren waren die aus bürgerlichen Schichten stammenden Anhänger, die im Kampf gegen die Deutschen eine nationale Befreiungstat gesehen hatten, nun entweder schon in ihren Zivilberuf zurückgekehrt oder in den Hintergrund gedrängt worden4. Um


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so stärker traten jetzt jene Revolutionsgardisten in Aktion, die ihren Patriotismus durch Schikanierung der Deutschen und sadistische Quälereien beweisen wollten. Einzelne Gruppen oder Abteilungen der Revolutionsgarde, denen sich im tschechischen Siedlungsgebiet kein Betätigungsfeld bot, dehnten ihre Aktionen auf die sudetendeutschen Gebiete aus und unternahmen regelrechte Strafexpeditionen, bei denen sie die Bewohner ganzer Ortschaften zusammentrieben, einzelne Personen oder mehrere Einwohner auf Grund von Denunziationen oder nach willkürlicher Auswahl mißhandelten und erschossen und die Häuser und Wohnungen ausplünderten. Nicht selten wurden die Exekutionen öffentlich vor der dazu versammelten Bevölkerung und vor den Augen der Familienangehörigen durchgeführt1. Als Beispiel seien hier die Ereignisse in Landskron am 17. und 18. Mai angeführt. Eine Partisaneneinheit trieb hier die männlichen Einwohner der Stadt und einiger Nachbardörfer auf dem Marktplatz zusammen, improvisierte zusammen mit einheimischen Tschechen ein Revolutionsgerichtsverfahren, bei dem über zwanzig Männer unter willkürlichen Beschuldigungen umgebracht und zahlreiche andere bestialisch geprügelt wurden2.

In manchen Ortschaften setzte sich die Revolutionsgarde für längere Zeit fest und errichtete hier ein Terrorsystem mit systematischen Quälereien der deutschen Bevölkerung3. Diese wurden in demagogischen Reden, Presseartikeln und Schriften der Repräsentanten der verschiedensten politischen Richtungen, die jede für sich das größte Verdienst in der Säuberung der ČSR von den Deutschen beanspruchten und sich in der Verdammung der Sudetendeutschen überboten, als gerechte Sühne für die Untaten der NS-Zeit begründet und entschuldigt4. Durch ein vor allem unter kommunistischem Einfluß zustande gekommenes Gesetz vom 8. Mai 1946, das an ähn-


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liche Maßnahmen der nationalsozialistischen Revolution erinnert, sind alle Ausschreitungen nachträglich als rechtmäßig anerkannt und sanktioniert worden1.

Die tschechische Presse, gleich welcher Observanz, trug durch Hetzartikel und Berichte über Unglücksfälle, die lange nach der Kapitulation als Sabotageakte des Werwolfs dargestellt wurden und die fortdauernde Gefährlichkeit der Deutschen erweisen sollten, nicht wenig dazu bei, jedes Vorgehen gegen das Sudetendeutschtum zu rechtfertigen und zu ermutigen2.

So wurde eine am 31. Juli 1945 wahrscheinlich durch Unachtsamkeit ausgelöste Explosion eines Munitionslagers in dem Aussiger Vorort Schönpriesen von den Tschechen als Sabotageaktion des Werwolfs ausgelegt. Die aufgehetzte Menge veranstaltete daraufhin ein Blutbad unter der deutschen Be-


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völkerung, griff sie auf den Straßen an oder holte sie aus den Wohnungen und machte sie nieder. Als die Arbeiter der Firma Schicht A. G. nach Arbeitsschluß über die Elbebrücke zu ihren Wohnungen strömten, wurden sie von einer fanatischen Menge auf der Brücke zusammengeschlagen, z. T. niedergemacht oder in die Elbe geworfen. Selbst vor Frauen und Kindern machte der Mob nicht halt. Polizei und tschechisches Militär versuchten nicht, das Morden zu verhindern, sondern beteiligten sich sogar daran. Die genaue Zahl der Opfer wird sich nie ermitteln lassen. Die Angaben schwanken zwischen 1000 bis 27001.


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Schon im Kaschauer Programm war die Bestrafung von Personen, die sich entweder eines Kriegsverbrechens schuldig gemacht oder sich gegen den tschechoslowakischen Staat und das tschechoslowakische Volk vergangen hatten, als notwendige Maßnahme angekündigt worden. Diese Forderung wurde dann durch eine Reihe von Dekreten des Präsidenten der Republik vom Mai bis Oktober 1945 erfüllt. Man muß in diesem Zusammenhang zwei Gruppen gesetzlicher Maßnahmen unterscheiden: eine erste strafrechtlicher Natur, die in die Nähe der gegen Kriegsverbrecher und nationalsozialistischfaschistische Betätigung gerichteten Gesetze des Alliierten Kontrollrats und der anderen europäischen Staaten gehört, allerdings von ihnen in einigen Punkten abweicht. Hierher ist vor allem das Dekret vom 19. Juni 1945 über „die Bestrafung nazistischer Verbrecher, Verräter und ihrer Helfershelfer sowie über die außerordentlichen Volksgerichte” (Slg. N. 16) zu rechnen1. Daneben steht eine andere Gruppe von Dekreten, die auf Vermögenskonfiskation gerichtet waren und rein formal mit den bei Kriegsende auch in neutralen Ländern unternommenen Aktionen gegen das Vermögen deutscher Staatsbürger zusammengehören. Allerdings unterscheiden sie sich von diesen sehr erheblich dadurch, daß sie das Vermögen eigener Staatsbürger unter Konfiskation stellen, mit der Begründung, daß diese „nach den Vorschriften einer fremden Besatzungsmacht” deutsche oder madjarische Staatsangehörige geworden seien2. In diesem Zusammenhang sind die Dekrete des Präsideuten vom 19. Mai 1945 („Über die Ungültigkeit einiger vermögensrechtlicher Rechtsgeschäfte aus der Zeit der Unfreiheit und über die nationale Verwaltung der Vermögenswerte der Deutschen, der Madjaren, der Verräter und Kollaboranten und einiger Organisationen und Anstalten”), vom 21. Juni 1945 („Über die Konfiskation und beschleunigte Aufteilung des landwirtschaftlichen Vermögens der Deutschen, Madjaren, wie auch der Verräter des tschechischen Volkes”) und schließlich vom 25. Oktober 1945 („Über die Konfiskation des feindlichen Vermögens und die Fonds der nationalen Erneuerung”) zu nennen3.

Wenn wir mit der ersten Gruppe beginnen, so steht hier das Dekret vont 19. Juni 1945, das sogenannte Retributionsdekret, im Mittelpunkt. Dieses Dekret, das noch zweimal — am 24. Januar 1946 und 18. Dezember 1946 — abgeändert worden ist, sollte die gesetzlichen Grundlagen „für die Bestrafung der nazistischen Verbrecher, Verräter und ihrer Helfershelfer” legen, und setzte gleichzeitig außerordentliche Volksgerichte dafür ein. Es war ein


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Gesetz der politischen Strafjustiz, das sowohl politische wie kriminelle Tatbestände unter Strafrecht stellte und dies rückwirkend für „die Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik” tat, die vom 21. Mai 1938 bis zu einem später auf den 31. Dezember 1946 angesetzten Zeitpunkt festgelegt wurde. Damit fußte das Dekret auf der von Beneš auch in der Exilzeit stets vertretenen These von der staatsrechtlichen Kontinuität der Republik, die für die deutschen Bewohner der 1938 durch das Münchener Abkommen zum Deutschen Reiche geschlagenen Gebiete auch nach streng legalistischer Auffassung — ohne Berücksichtigung der politischen Probleme — niemals die Norm für ihr Verhalten bilden konnte. Hier lag die Fragwürdigkeit des Dekrets, die auch noch durch die rückwirkende Bestimmung der straflichen Tatbestände gesteigert wurde. Analog der gleichzeitigen Regelungen in anderen Ländern hat der tschechische Staat die Verfolgung individueller Verbrechen und Vergehen mit kollektiven Strafmaßnahmen vermischt, die um so schwerer zu rechtfertigen waren, als sie von der Hypothese einer ungebrochenen staatlichen Autorität und Kontinuität ausgingen, die auch nach internationalem Recht nicht angenommen werden konnte. Den Weg, Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu verfolgen, weil sie unabhängig von staatlichen Rechtsetzungen Verurteilung verlangen konnten, ist die tschechische Regierung nicht gegangen. Sie stellte vielmehr im Sinne einer rein nationalistischen Politik Verbrechen gegen den tschechischen Staat unter Strafe, womit sie nichts anderes erstrebte als die juristische Begründung für kollektive Maßnahmen gegen die Sudetendeutschen.

Damit befaßt sich vor allem das 1. Hauptstück des Dekrets, das u. a. folgende strafrechtliche Tatbestände, begangen in der „Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik”, feststellt:

Verbrechen nach dem Gesetz zum Schütze der Republik vom 19. März 1925, wie z. B. „Anschläge gegen die Republik” und ihre Vorbereitung (§ 1);

Mitgliedschaft in der SS oder FS (Freiwillige Schutzstaffel) (§ 2);

Tätigkeit als Funktionär oder Befehlshaber in der NSDAP, SdP oder in anderen Organisationen ähnlichen Charakters (§ 3, Abs. 2);

Propagierung oder Unterstützung der faschistischen oder nazistischen Bewegung oder Billigung oder Verteidigung der feindlichen Herrschaft auf dem Gebiet der Republik oder einzelner gesetzwidriger Handlungen ihrer Behörden und Organe in Druck, Rundfunk, Film, Theater oder in öffentlichen Versammlungen; wobei es das Strafmaß erhöhte, wenn diese Handlungen in der Absicht begangen wurden, das moralische, nationale oder staatliche Bewußtsein des tschechoslowakischen Volkes, insbesondere der tschechoslowakischen Jugend zu zerstören (§ 3, Abs. 1).

Von den Verbrechen gegen den Staat werden die Verbrechen gegen Personen und Vermögen geschieden, von denen die letzteren sich gegen Einzelpersonen wie gegen den tschechoslowakischen Staat richten konnten. Als schuldig verbrecherischer Handlungen in diesem Sinne wurden u. a. folgende Personenkreise bezeichnet:

wer im gleichen Zeitraum allein oder im Zusammenwirken mit anderen im Dienste oder im Interesse Deutschlands oder seiner Verbündeten oder einer der Republik feindlichen Bewegung oder ihrer Organisationen oder ihrer Mitglieder den Verlust der Freiheit eines Bewohners der Republik


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verschuldet oder verursacht hat, daß ihm eine schwere körperliche Verletzung zugefügt wurde;

wer bei gerichtlichen Urteilen etc. oder Verwaltungsentscheidungen oder auf andere Weise daran beteiligt war, daß der Tod oder die schwere körperliche Verletzung oder die Deportation eines Bewohners der Republik verursacht wurde;

wer an der Anordnung oder Durchführung von Zwangs- oder Pflichtarbeit zugunsten der Kriegsanstrengungen Deutschlands oder seiner Verbündeten mitgewirkt hat;

wer unter den gleichen Umständen, zum gleichen Zweck daran beteiligt war, daß dem tschechoslowakischen Staat oder einer juristischen oder physischen Person entgegen den Gesetzen der Republik ihr Vermögen ganz oder zum Teil entzogen wurde;

wer in diesem Zeitraum eine durch die nationale, politische oder rassische Verfolgung hervorgerufene Zwangslage dazu mißbrauchte, sich zum Schaden der Republik, einer juristischen oder einer physischen Person zu bereichern;

wer im Dienste oder Interesse des Feindes oder unter Ausnutzung einer durch die feindliche Besetzung herbeigeführten Lage einen anderen wegen irgendwelcher wirklicher oder erfundener Tat angezeigt hat.

Für alle hier als verbrecherisch bezeichneten Handlungen oder deren Begünstigung wurden Freiheitsstrafen von 5 bis 10 bzw. 20 Jahren, bei erschwerenden Umständen bis zu lebenslänglichem schweren Kerker bzw. die Todesstrafe festgesetzt.

Eine Rechtfertigung dieser Handlungen durch die Vorschriften „eines anderen Rechtes” oder „Organe, die durch eine andere als die tschechoslowakische Staatsgewalt eingesetzt wurden”, wurde ausdrücklich verneint, ebenso eine Begründung der Tat mit dem Hinweis auf die Erfüllung einer Dienstpflicht, wenn der Betroffene „mit besonderem Eifer gehandelt und auf diese Weise in erheblichem Ausmaße den normalen Rahmen seiner Pflichten überschritten hat oder wenn er in der Absicht tätig war, den Kriegsanstrengungen der Deutschen Vorschub zu leisten, die Kriegsanstrengungeu der Tschechoslowakei und ihrer Verbündeten zu schädigen oder zu vereiteln”.

Wo lagen hier die genau fixierbaren Grenzen für strafbare Handlungen und solche, die es nicht waren? Trotz des Vorbehalts, daß die Erfüllung einer Amtspflicht mit besonderem Eifer vorgenommen werden mußte, um sie unter Strafe zu stellen, konnte schon jede normale Beamtentätigkeit ohne ein politisches Wirken im Sinne des Nationalsozialismus eine Anklage und Verurteilung herbeiführen. Hier wie an anderen Stellen ließen die vagen Bestimmungen des Gesetzes weiten Raum für die verschiedensten Auslegungen.

Das zeigte sich schon bei den Verhaftungsaktionen gegen Sudetendeutsche, die gerade im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Dekrets des Präsidenten ihren Höhepunkt erreichten und den im Dekret bezeichneten Personenkreis zu erfassen vorgaben. Nicht nur Funktionäre der NSDAP und ihrer Organisationen und Angehörige des ehemaligen Sudetendeutschen


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Freikorps, gegen die man besonders scharf vorging1, wurden von ihnen betroffen, sondern auch in örtlich verschiedenem Grade eine beträchtliche Anzahl politisch nicht belasteter Personen2. Politische Beschuldigungeil dienten vielfach als Vorwand für die Entfernung wohlhabender Deutscher und ihrer Familien aus ihrem Besitztum, um es ungestörter ausplündern oder tschechischen Interessenten übergeben zu können3.

Die solcherart eines Verbrechens beschuldigten oder auch nur verdächtigen Personen wurden in die Gefängnisse und, als diese überfüllt waren, in die zahlreich errichteten Lager eingewiesen, wo viele von ihnen unmenschlichen Behandlungs- und Verhörmethoden, Epidemien und Mangelkrankheiten zum Opfer fielen4.

Es kommt des weiteren hinzu, daß die unterschiedliche Praxis der mit dem Dekret vom 19. Juni 1945 eingerichteten außerordentlichen Volksgerichte, die sofort ihre Tätigkeit aufnahmen, bei den Sudetendeutschen den Eindruck verstärkte, auch in der Rechtsprechung reiner Willkür ausgeliefert zu sein5. Gegen die Urteile der Volksgerichte, die bei jedem Kreisgericht errichtet wurden, gab es keine Berufung; sie entschieden unmittelbar über Leben und Tod. Unter den fünf Richtern eines Senats war nur ein Berufsrichter. „Dem Beschuldigten werden”, wie es in einem Bericht über


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die Volksgerichtsverfahren heißt, „ex offo-Verteidiger zugeteilt, die sich aber in der Regel bei der herrschenden Stimmung in keiner Weise exponieren. Die Verfahren werden rechtlich und prozessual ganz verschieden durchgeführt, meist herrscht ein Massenbetrieb, der die Führung von Zeugen noch mehr erschwert, als es die damals gegebenen Verhältnisse begründen. Sprachliche Schwierigkeiten, Unkenntnis des Dekrets, Voreingenommenheit der Richter und Staatsanwälte verursachen eine Unmenge von Unrecht und unnötiger Härte”1. Die eines Verbrechens im Sinne des Dekretes vom 19. Juni Beschuldigten warteten oft monatelang unter härtesten Haftbedingungen auf ihr Verfahren2. Oft erfuhren sie überhaupt nicht, wessen man sie beschuldigte. Manche der Verhafteten wurden nach vielen Monaten mit der Erklärung entlassen, es läge nichts gegen sie vor3. Viele Prozesse wurden im Schnellverfahren durchgeführt und dauerten oft nur 15 Minuten, wobei meist langjährige Freiheitsstrafen verhängt wurden4.

Die auf solche Weise Abgeurteilten hatten einen Teil oder die ganze Strafe in Zwangsarbeits-Sonderabteilungen zu verbüßen, die vorwiegend zur Beseitigung von Kriegsmaterial und Trümmern, beim Bau von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen, im Bergbau und in der Land- und


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Forstwirtschaft eingesetzt wurden1. Solche Abteilungen bildete man auch aus den noch nicht verurteilten Häftlingen in den Gefängnissen und Strafanstalten2.

Gegen Ende der organisierten Ausweisungsaktion wurde ein großer Teil der bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe Verurteilten und Untersuchungshäftlinge, die keine höhere Strafe zu erwarten hatten, in die Ausweisungstransporte eingewiesen3.

Gewiß mußten alle diejenigen, die wirklicher Verbrechen überführt waren, bestraft werden4, aber die politischen und rechtlichen Hypothesen, auf denen das Retributionsdekret beruhte, ebenso wie die Verfahrenspraxis schufen statt Recht in vielen Fällen neues Unrecht. So gerieten auch eine Reihe der großen Prozesse gegen Repräsentanten des deutschen Regimes in das Zwielicht politischer Vergeltungsmaßnahmen. Das gilt z. B. für die Verhandlung, die vom 10. Dezember 1946 bis 15. Februar 1947 im Kreisgericht Prag-Süd in Pankrác gegen 16 Abgeordnete und Senatoren der Sudetendeutschen Partei geführt wurde, den sogenannten „Abgeordnetenprozeß”5.


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Das Retributionsdekret, das zur Bestrafung und Ausschaltung vorwiegend der Deutschen und ihrer tschechischen Kollaborateure erlassen worden war, wurde nach dem kommunistischen Umsturz erneuert und als Instrument der neuen Machthaber diesmal fast ausschließlich gegen ihre tschechischen politischen Gegner angewandt1. Wie eine Reihe weiterer gegen die Deutschen gerichteten Dekrete und Gesetze erwies es sich als Hilfsmittel der Kommunisten zur Verwirklichung ihrer politischen und Sozialrevolutionären Ziele.

Von der Idee kollektiver Schuld und Verantwortung gingen auch eine Reihe weiterer gegen die Deutschen (und Madjaren) insgesamt gerichteter demütigender und diskriminierender Maßnahmen aus, die zum großen Teil der nationalsozialistischen Judenpolitik nachgeahmt waren und mit ihr gerechtfertigt wurden2. Dazu gehörte die befohlene Kennzeichnung der Deutschen durch besondere weiße oder gelbe Armbinden oder weiße Stoffflecken mit einem aufgezeichneten N (Němec = Deutscher), das Verbot der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Einrichtungen, die Behinderung der Bewegungsfreiheit durch Sperrstunden mit der Anordnung, den Wohnort über einen Umkreis von 7 km hinaus nicht zu verlassen, und


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weitere Beschränkungen der persönlichen Freiheit und Existenz. Auch die Festsetzung der Verpflegungssätze nach den im Dritten Reich für die Juden festgesetzten Rationen ist hier zu nennen, ebenso die Einschränkung der Einkaufszeiten für Deutsche auf so knapp bemessene Fristen, daß oft die zum Arbeitseinsatz herangezogenen Frauen sie gar nicht wahrnehmen konnten1.

Eine weitere Maßnahme, die über den durch das Dekret vom 19. Juni betroffenen Personenkreis weit hinausging, war die systematische Internierung der Deutschen. Vom innertschechischen Gebiet ausgehend, wo der größte Teil der deutschen Bevölkerung bereits während des Aufstands oder in den Tagen und Wochen danach interniert worden war, griff sie mit dem Erscheinen größerer Partisaneneinheiten und Formationen der Svoboda-Armee2 auf die sudetendeutschen Gebiete über. In einzelnen Gegenden, vor allem im Ostsudetenland und in dem Gebiet vonSaaz—Brüx—Komotau, wurden davon die Bewohner ganzer Dörfer und Städte erfaßt3. In vielen Fällen bildete sie im innertschechischen Gebiet wie im Sudetenland den Auftakt zur Austreibung in die sowjetischen Besatzungszonen Deutschlands und Österreichs4 oder zum Zwangsarbeitseinsatz im innertschechischen Gebiet5.


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So wurden auch durchweg die bald nach Kriegsende und später aus der Kriegsgefangenschaft heimkehrenden Sudetendeutschen, ohne Rücksicht darauf, daß sie von den alliierten Gewahrsamsmächten und auch von den Sowjets einzeln oder in geschlossenen Transporten in ihre Heimat entlassen worden waren, gleich nach ihrer Ankunft in der ČSR wieder gefangengesetzt und in die zahlreichen Lager geschafft, wo sie dann oft ein härteres Los zu erleiden hatten als das ihrer bisherigen Kriegsgefangenschaft1. Das Schicksal der in den Lagern Zusammengetriebenen unterschied sich vor allem in den ersten Monaten kaum von dem derjenigen Deutschen, die auf Grund der neuen politischen Strafgesetzgebung oder unter willkürlichen Vorwänden verhaftet worden waren und z. T. in denselben Lagern wie die Internierten, meist allerdings von ihnen getrennt, untergebracht worden waren2.

In einigen dieser Lager, wie vor allem in Theresienstadt, wechselten nur die Opfer: wo vorher jüdische Gefangene unter dem nationalsozialistischen Zwangssystem litten, wurden jetzt Deutsche gequält und mißhandelt. „Bestimmt gab es unter ihnen welche”, so lesen wir in dem erschütternden Bericht eines jüdischen Mitgefangenen über das Lager Theresienstadt, „die sich während der Besetzungsjahre manches haben zuschulden kommen lassen, aber die Mehrzahl, darunter viele Kinder und Halbwüchsige, wurden bloß eingesperrt, weil sie Deutsche waren. Nur weil sie Deutsche waren ...? Der Satz klingt erschreckend bekannt; man hatte bloß das Wort ‚Juden' mit ‚Deutsche' vertauscht. Die Fetzen, in die man die Deutschen hüllte, waren mit Hakenkreuzen beschmiert. Die Menschen wurden elend ernährt, mißhandelt, und es ist ihnen um nichts besser ergangen, als man es von deutschen Konzentrationslagern her gewohnt war. Der Unterschied bestand lediglich darin, daß der herzlosen Rache, die hier am Werke war, das von der SS zugrunde gelegte großzügige Vernichtungssystem fehlte” 3.

Nachdem in der angelsächsischen Presse kritische Berichte über die Verhältnisse in der Tschechoslowakei erschienen waren4, mehrten sich in den westlichen Ländern Stimmen, die die grausame Behandlung der Sudeten-


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deutschen verurteilten1. Wie weit solche Vorhaltungen die Bemühungen tschechischer Regierungsstellen um eine Beseitigung der ärgsten und offenkundigsten Mißstände in den Lagern und Gefängnissen beeinflußt haben, läßt sich nicht mit Bestimmtheit sagen. Zweifellos waren seit dem Sommer 1945 vor allem bürgerliche Kräfte auch aus innerpolitischen Gründen bestrebt, der seit den Revolutionstagen in den Sudetenländern herrschenden chaotischen Zustände Herr zu werden und die Kontrolle über die neuerrichteten Verwaltungs- und Sicherheitsorgane zu gewinnen; sie suchten die radikalen und für ihre Posten unqualifizierten Elemente, die meist für die fortdauernden Ausschreitungen verantwortlich waren, nun möglichst rasch auszuschalten, zumal auch in der tschechischen Öffentlichkeit vereinzelt Kritik an den Methoden der Behandlung der Sudetendeutschen laut wurde2. Als einige der ärgsten Schinder wegen Unterschlagung und persönlicher Bereicherung verhaftet worden waren, besserten sich seit Ende des Jahres dann auch die Zustände in einzelnen Lagern3. Die Änderung der anfänglichen Bezeichnung Konzentrationslager in Internierungs-, Arbeits- und schließlich Sammellager4 scheint aus Rücksicht auf die Weltöffentlichkeit vorgenommen worden zu sein, da man mit dem Begriff des Konzentrationslagers zwangsläufig die Vorstellung von Massengrausamkeiten verband. Die Änderung der Lager-Bezeichnung bedeutete aber keineswegs eine gleichzeitige Änderung der geübten Praktiken; denn die Bewachungsmannschaften setzten sich hier wie in den Gefängnissen in der ersten Zeit nach der Wiedererrichtung des Staates aus Angehörigen der Revolutionsgarde und später der Stráž (Sbor) Národní Bezpečnosti (SNB, Wache der nationalen Sicherheit) zusammen. Die SNB, die die Funktionen des Staatssicherheitsdienstes und zugleich der Gendarmerie und Polizei ausübte, war genauso gefürchtet wie die Revolutionsgarde. Bei ihrer überstürzten Aufstellung


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waren zweifelhafte Elemente in ihre Reihen eingeströmt. Offenbar wurden auch ganze Gruppen von Revolutionsgardisten, die in einzelnen Orten stationiert waren, in die SNB übernommen1. Es ist daher nicht verwunderlich, daß die Methoden der Revolutionsgarde in den meisten Lagern weiter praktiziert wurden. Andererseits bemühten sich freilich auch einzelne SNB-Männer, wenn sie sich vor einer Denunzierung durch ihre Landsleute sicher fühlten, das Los der Häftlinge und Internierten zu erleichtern2.